Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug durch Abbuchungen
Für einen Computerbetrug muss der Beschuldigte eine der drei Tatbestandsvarianten des §263a StGB verwirklichen. Hierzu zählt das Sichverschaffen eines rechtwidrigen Vermögensvorteils unter Gebrauch unrichtiger Daten oder unter unbefugter Verwendung von Daten. In seinem Beschluss vom 9.6.2013 (3 StR 45/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob ein eine dieser Tatbestandsvarianten erfüllt sein kann, wenn der Beschuldigte Geldbeträge auf Grundlage einer Einzugsermächtigung abbucht. Die Beschuldigten ließen sich telefonisch von den Betroffenen deren Kontodaten mitteilen sowie Einzugsermächtigungen erteilen. Anschließend ließen die Beschuldigten durch einen Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Einzugsermächtigungsverfahrens Forderungen einziehen. Zur Geltendmachung der Forderungen waren die Beschuldigten nicht berechtigt, da sie Leistungen an die Betroffenen nicht erfüllen wollten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verwirklichten die Beschuldigten hier nicht den Tatbestand des Computerbetrugs. Die Erteilung der Einzugsermächtigung lässt das entsprechende Lastschriftverfahren nicht unter Gebrauch unrichtiger Daten erfolgt. Weiterhin liegt solange kein unbefugter Gebrauch von Daten vor, wenn die Betroffenen ihre Kontodaten freiwillig preisgeben.
Anwalt für Strafrecht: Durchsuchung bei Drogenfund
Mit Urteil vom 09. Oktober 2017 (711 Ns 58/16) entschied der Bundesgerichtshof, dass das bloße Dulden einer Durchsuchung nach § 102 StPO keine konkludente Zustimmung darstellt.
Eine Durchsuchung der Wohnung oder seiner Person kann nach § 102 StPO gegen denjenigen durchgeführt werden, der einer Straftat verdächtigt ist. Dies kann zum Zwecke seiner Ergreifung oder der Auffindung von Beweismitteln gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Durchsuchung mit Zustimmung des Betroffenen vollzogen wird oder aufgrund eines richterlichen Beschlusses ergeht.
Im vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob eine rechtmäßige Durchsuchung gegeben ist, wenn der Betroffene die Durchsuchung seiner Wohnung lediglich duldet. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte zum Eigenkonsum eine Cannabisplantage in seiner Wohnung eingebaut. Dies hatte ein Polizeibeamter während eines Feuerwehreinsatzes mitbekommen und dem zuständigen Landeskriminalamt mitgeteilt. Die später eingetroffenen Beamten des LKA betraten die Wohnung des Betroffenen, ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis oder richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Der Bundesgerichtshof wertete das Dulden des Betroffenen nicht als darin zum Ausdruck kommende Zustimmung der Durchsuchung. Vielmehr gehe durch die Durchsuchung ein schwerwiegender Verfahrensverstoß mit einher. Die Gefahr, die das Erscheinen des Polizeibeamten ursprünglich veranlasst hatte, war bereits beendet. Ein Durchsuchen der Wohnung war somit nicht notwendig. Aus diesem Verfahrensverstoß ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot der Plantage.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
In seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 (1 StR 146/17) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob eine Auslandsbestellung im Internet als Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln gewertet kann und damit gemäß § 30 BtmG und § 26 StGB strafbar ist.
Um eine Anstiftung nach § 26 StGB zu begehen, muss jemand (Anstifter) vorsätzlich einen anderen (Haupttäter) zu dessen vorsätzlicher Tat (Haupttat) bestimmen. „Bestimmen“ bedeutet dabei, dass auf die Entschlussbildung des Haupttäters eingewirkt wird und dadurch veranlasst wird, eine Straftat zu begehen. Eine bereits fest zu einer bestimmten Tat entschlossene Person kann dagegen nicht anstiftet werden. Weiterhin ist zu beachten, dass sich das „bestimmen“ auf eine konkret-individualisierte Tat beziehen muss. Dies bedeutet, dass erst die Umstände des jeweiligen Falls ergeben, ob der Anstifter den Haupttäter genau zu dieser Tat bestimmt hat.
Vorliegend entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Anstiftung auch dann noch möglich ist, wenn der potentielle Haupttäter bereits einen allgemeinen Tatentschluss gefasst hat. Durch den allgemeinen Entschluss etwas zu tun, liegt noch kein Fall des zur Tat entschlossenen Haupttäters vor. Es fehlt eine konkret-individualisierte Tat. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte synthetische Cannabinoide über das Internet bei einer ausländischen Firma bestellt. Diese Firma bot die Betäubungsmittel und deren Lieferung ins Bundesgebiet im Internet allgemein an. Sie richtete ihr Angebot an einen unbestimmten Personenkreis, damit sich die Kunden aus dem Sortiment die entsprechenden Waren aussuchen können. Dies stellt eine Aufforderung dar, selbst ein Angebot zu machen. Dieses Angebot kann der Anbieter dann annehmen oder nicht. Allein das Ausstellen der Waren und die Bereitschaft diese zu liefern, bringen noch nicht zum Ausdruck, dass die Firma zu einer konkreten Tat fest entschlossen ist. Erst durch die Bestellung durch den Angeschuldigten ergab sich eine konkrete Tat mit genauen Modalitäten (Menge, Art, Empfänger, Lieferort) und ein entsprechender Tatentschluss die Cannabinoide zu liefern. Dadurch wurde auf die Entschlussfassung der Firma eingewirkt, eine Lieferung an den Angeschuldigten durchzuführen. Mithin hatte er die Firma zu einer Lieferung von Betäubungsmitteln ins Ausland angestiftet. Die Strafandrohung einer Tat nach § 30 BtmG liegt bei mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe und gilt für einen Teilnehmer gemäß § 26 StGB gleichermaßen.
Anwalt für Strafrecht: räuberische Erpressung
Für die Verwirklichung einer räuberischen Erpressung durch den Beschuldigten muss eine finale Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der vermögensschädigenden Handlung des Betroffenen vorliegen. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Zuge dessen in seinem Beschluss vom 27. März 2014 (3 StR 103/14) mit der Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung durch das Landgericht zu befassen. Hierbei kam die Frage auf, inwiefern eine sofortige Flucht nach Vornahme einer Nötigungshandlung, den Finalzusammenhang bei der räuberischen Erpressung entfallen lassen kann. Der Beschuldigte stach unvermittelt mit einem Messer auf den Betroffenen ein. Anschließend ergriff der Beschuldigte die Flucht. Mit dem Zustechen verband der Beschuldigte eine Aufforderung an den Betroffenen seine Schulden beim Beschuldigten zurückzuzahlen. Der Bundesgerichthof lehnte in seinem Beschluss, entgegen den Annahmen des Landgerichts, einen Finalzusammenhang ab. Zwar verband der Beschuldigte das Zustechen mit einer Zahlungsaufforderung, jedoch lässt die im Anschluss erfolgende Flucht annehmen, dass der Beschuldigte den Betroffenen nicht in Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen versetzten und hierdurch zur Zahlung veranlassen wollte.
Anwalt für Strafrecht: Gewahrsam beim Ladendiebstahl
Für die Wegnahme bei einem Diebstahl muss der Beschuldigte fremden Gewahrsam brechen. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Dritten. In seinem Urteil vom 11. Februar 2015 (2 StR 210/14) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern der Inhaber eines Ladengeschäfts noch Gewahrsam an den, in dem Ladengeschäft vertriebenen, Sachen hat. Der im entsprechenden Urteil Beschuldigte war Angestellter in einer Ticketverkaufsstelle der Deutschen Bahn. Im Zuge dieser Tätigkeit entwendete er mehrere tausend Blankofahrscheine, um diese weiterzuverkaufen. Die Blankofahrscheine lagen offen in der Verkaufsstelle aus und der Beschuldigte wurde bei seiner Tätigkeit und bezüglich der Anzahl der von ihm verkauften Blankofahrscheine nicht kontrolliert. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs hatte der Arbeitgeber des Beschuldigten Gewahrsam an den Blankofahrscheinen. Der Inhaber eines Ladens besitzt aufgrund seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit auf die Waren im Laden zumindest Mitgewahrsam. Es kommt nicht darauf an, ob der Ladeninhaber Kontrollen über den Warenbestand vornimmt oder ob er überhaupt Kenntnis von der Anzahl der zum Verkauf angebotenen Gegenstände in der Gewahrsamssphäre des Ladens hat.
Anwalt für Strafrecht: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Der Beschuldigte macht sich des Herstellens einer Bildaufnahme im Sinne einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs strafbar, indem er von einer Person Bildaufnahmen herstellt. Die Person muss sich in einer Wohnung oder einer anderweitig besonders gegen Blicke geschützten Räumlichkeit befinden. Durch die Bildaufnahmen muss der höchstpersönliche Lebensbereich der Person verletzt werden. In seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 (4 StR 328/14) stellte der Bundesgerichtshof fest, welche Anforderungen an die entsprechenden Bildaufnahmen bezüglich der Identifizierbarkeit des Aufgenommenen zu stellen sind. Der Beschuldigte fertigte während ärztlicher Behandlungen Bildaufnahmen an. Auf diesen Bildaufnahmen waren nicht alle Betroffenen vollständig erkennbar abgebildet. Hierin ist nach Aussage des Bundesgerichtshofs jedoch trotzdem ein Herstellen entsprechender Bildaufnahmen zu sehen. Vom Tatbestand des Verletzens des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sind auf jeden Fall solche Bildaufnahmen erfasst, welche es den Betroffenen ermöglichen, die Bildaufnahmen aufgrund hinreichend vorhandener Identifizierungsmerkmale der eigenen Person zuzuordnen.
Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung
Für Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung muss der Beschuldigte den Betroffenen des Gebrauchs seiner persönlichen Freiheit berauben. Hierfür muss der Beschuldigte die Fähigkeit des Betroffenen beseitigen, sich nach seinem Willen fortzubewegen und ihn daran hindern, seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen. Dies setzt voraus, dass die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen vollständig aufgehoben wird. Im Rahmen dessen sah sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 22. Januar 2015 (3 StR 410/14) mit der Frage konfrontiert, ob ein Verbot, einen Ort ohne die Begleitung einer anderen Person zu verlassen, bereits vom Tatbestand der Freiheitsberaubung erfasst ist. Der Beschuldigte in dem zugrundeliegenden Sachverhalt brachte seine Tochter ins Ausland. Hier untersagte er ihr, das Haus ohne Begleitung älterer Familienmitglieder zu verlassen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist hierin keine Freiheitsberaubung zu sehen. Durch das Verbot, das Haus nicht ohne Begleitung Dritter zu verlassen, wurde die Bewegungsfreiheit der Betroffenen nicht vollständig aufgehoben. Aufgrund dessen liegt hierin keine Verwirklichung des Tatbestands der Freiheitsberaubung.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 – 4 StR 459/15 hat sich der Bundesgerichtshof zu Fragen der strafbaren Teilnahme am Handeltreiben von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG geäußert.
Grundsätzlich kommt es bei der Beihilfe darauf an, dass zu der Tat einer anderen Person Hilfe geleistet wird. Die Formen dieses „Hilfeleistens“ können dabei in einem physischen oder einem psychischen Beitrag bestehen. Auch Beihilfe durch Unterlassen ist möglich. Dazu ist eine Garantenstellung erforderlich. Dies bedeutet, dass der Angeschuldigte dafür einzutreten hat, dass der rechtlich missbilligte Erfolg nicht eintritt.
In dem hier vorliegenden Fall entschied der Bundesgerichthof, dass die bloße Kenntnis oder Billigung über Aktivitäten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Lagerung, Aufbereitung, Vertrieb) für eine strafbare Beihilfe nicht ausreicht. Hinzu müsse stets eine die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung treten. Im zugrundliegende Fall hatte die Angeschuldigte zwar mitbekommen, dass ihr Freund in ihrer Wohnung Heroin verkaufte. Eine Zusage für die künftige Hinnahme des Rauschgifthandels, welche als psychischer Beitrag gewertet werden könnte, sei das allerdings nicht. Auch zu der Frage, ob dadurch Beihilfe durch Unterlassen angenommen werden könnte, äußerte sich der Bundesgerichtshof. Ein Wohnungsinhaber habe rechtlich nicht dafür einzutreten, dass in seiner Wohnung keine Straftraten begangen werden. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Wohnung wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage als Gefahrenquelle zu qualifizieren sei. Mithin konnte die Angeschuldigte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht belangt werden. Als Strafandrohung sieht § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Anwalt Verkehrsstrafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Schüsse auf Fahrzeuge
Für die Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss der Beschuldigte vorsätzlich handeln. Ein entsprechender Vorsatz liegt vor, wenn nach der Vorstellung des Beschuldigten die konkrete Gefahr für die Schutzgüter, beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist. In seinem Urteil vom 4. Dezember 2014 (4 StR 213/14) befasste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen an den Vorsatz beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Schüsse auf Fahrzeuge. Der Beschuldigte schoss im entsprechenden Sachverhalt in mehreren Fällen auf LKWs und Wohnanhänger. Nach der Vorstellung des Angeklagten kam es hierbei nie zu kritischen Verkehrssituationen. Der Bundesgerichthof sieht hierin keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Die entsprechende Vorstellung des Beschuldigten über die Schutzgütergefährdung durch die im Straßenverkehr typischen Fortbewegungskräfte fehlt, wenn der entstandene Schaden alleine auf die auftreffenden Projektile zurückzuführen ist. Der Beschuldigte hätte sich zumindest vorstellen und billigen müssen, durch die Schüsse einen beinahe Unfall zu verursachen.
Anwalt für Strafrecht: Wettbetrug bei Insidertipps
Beeinflusst ein Wetteilnehmer den Gegenstand eines Wettvertrags zu seinen Gunsten, so begeht er einen Betrug, wenn er diesen Umstand bei Abschluss des Vertrages verschweigt. Dem Vertragsangebot kann eine stillschweigende Erklärung entnommen werden, dass der Wettteilnehmer die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch eine rechtwidrige Manipulation verändert hat. In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2014 (4 StR 479/13) zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt der Beschuldigte einen Tipp, eine bestimmte Wette abzuschließen. Im Anschluss daran hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob ein Wettbetrug vorliegt, wenn der Beschuldigte, ohne Kenntnis von der Manipulation, nach einem Tipp eine manipulierte Wette abschließt. Der Beschuldigte verkehrte in einem „Wettcafé“. Hier erhielt der Beschuldigte von unbekannter Seite einen Tipp, eine bestimmte Wette abzuschließen. Bei Abschluss der Wette ging er nicht mit Sicherheit davon aus, die Wette zu gewinnen. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs verwirklichte der Beschuldigte hier keinen Betrug. Das Verhalten des Beschuldigten ist lediglich der straflose Versuch, einen Informationsvorsprung auszunutzen. Die Nutzung solcher Informationsvorsprünge ist Bestandteil des allgemeinen und straflosen Geschäftsrisikos bei Wetten. Weiterhin akzeptierte der Beschuldigte die für Wetten üblichen Unsicherheiten und überschritt somit nicht die wesentlichen Identitätsmerkmale einer Wette.