Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Leichtfertigkeit beim Subventionsbetrug

Leichtfertigkeit im Zuge eines Subventionsbetrugs liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte nach seinen individuellen Fähigkeiten nicht in der Lage war die Subventionserheblichkeit einer Tatsache für eine Behörde zu erkennen.

In seinem Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 542/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, wann Handeln im Sinne eines Subventionsbetrugs leichtfertig ist. Für Leichtfertigkeit bedarf es grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit. Für die Verwirklichung eines Subventionsbetrugs muss der Beschuldigte die Behörde leichtfertig über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen. Bei der Feststellung von grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit ist maßgeblich auf die individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten abzustellen. Der Beschuldigte muss somit in der Lage gewesen sein, die Subventionserheblichkeit einer entsprechenden Tatsache für die Behörde ohne weiteres zu erkennen. Dies entfällt jedoch, wenn ihm eine entsprechende Erkenntnis, zum Beispiel mangels juristischer oder wirtschaftlicher Kenntnisse, nicht möglich war.

Anwalt für Strafrecht: Freiwilligkeit beim Rücktritt

Mit strafbefreiender Wirkung tritt derjenige freiwillig von einer Straftat zurück, der nicht durch eine äußere Zwangslage dazu bestimmt worden ist. Eine äußere Zwangslage entsteht nicht bereits dadurch, dass jemand von außen dazu aufgefordert wird, die Tat zu beenden.

In seinem Beschluss vom 03. April 2014 (2 StR 643/13) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander gesetzt, ab wann jemand freiwillig von einer Tat zurücktritt. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der Angeklagte auf den Geschädigten mit einem Messer eingestochen haben soll. Ein Zeuge versuchte den Angeklagten daraufhin verbal davon abzuhalten. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, hielt der Zeuge dabei eine Waffe in seinen Händen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte den Zeugen samt Waffe gesehen hatte oder ob er lediglich die Aufforderung des Zeugen „aufzuhören“ gehört hatte. Grund dafür war, dass der Angeklagte mit dem Rücken zum Zeugen stand.

Um strafbefreiend von einer Straftat zurückzutreten, muss der Täter freiwillig von der Tat ablassen, obwohl die Tatvollendung noch möglich ist. Freiwilligkeit bedeutet dabei, die Aufgabe der weiteren Tatausführung durch den Täter. Er darf nicht durch eine äußere Zwangslage oder inneren seelischen Druck dazu bestimmt worden sein. Maßgeblich ist, dass der Täter denkt, er könne die Tat noch ausführen, tut dies aber aus eigenen Motiven nicht mehr.

Hier hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob der Angeklagte freiwillig von seiner Tat zurückgetreten ist. Um das Merkmal „freiwillig“ entfallen zu lassen, sei es nicht ausreichend, dass der Täter die Aufforderung des Zeugen wahrgenommen hat und daraufhin von der weiteren Tatausführung ablässt. Wahrgenommen meinte in diesem Fall, dass der Angeklagte die Aufforderung nur gehört hatte, da der Zeuge in seinem Rücken stand. Weil der Angeklagte die Waffe nicht gesehen hatte, befand er sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht in einer Zwangslage. Allein die Aufforderung etwas zu tun, könne nicht ausreichen, um von fremdgesetzten Motiven auszugehen. Daher beschloss der Bundesgerichtshof, dass es eine „Freiwilligkeit“ und damit ein strafbefreiender Rücktritt nicht auszuschließen sei.

Anwalt für Strafrecht: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

Wettbewerbsbeschränkende (horizontale) Absprachen zwischen zueinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen sind gemäß § 298 Abs. 1 StGB strafbar. Seit der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt dies nunmehr auch für (vertikale) Absprachen zwischen einem Anbieter und dem Veranstalter.

Der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB setzt bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerblichen Leistungen die Abgabe eines Angebots voraus, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht. Absprachen sind Übereinkommen unter den potentiellen Anbietern, mit denen sie ihr Verhalten im Ausschreibungsverfahren abstimmen. Die Absprachen zielen darauf ab, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Rechtswidrig sind die Absprachen, wenn sie gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen. In der Fassung bis zum 30. Juni 2005 fielen hierunter alle (horizontale) Absprachen zwischen Unternehmen, die im Wettbewerb zu einander standen. Die Neufassung des Gesetzes erfasst nun auch (vertikale) Absprachen zwischen dem Anbieter einer Ware oder Dienstleistung und dem Veranstalter.

Dies bestätigte nunmehr auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Juli 2012 – 2 StR 154/12.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsgesellschaft war, die die Vermietung und Verwaltung von Immobilien zum Gegenstand hatte. Die Ehefrau des Angeklagten und ein Zeuge waren Gesellschafter und Geschäftsführer der R. GmBH, die den An-und Verkauf von Bauelementen sowie Baureparaturen ausführte. Die Wohnungsgesellschaft und die R.GmbH arbeiteten eng zusammen. Die R.GmbH erhielt dadurch fast alle zu vergebenden Aufträge von der Wohnungsgesellschaft. Als sich die Auftragslage der R.GmbH verschlechterte, entschieden sich die Beteiligten den Wettbewerb zu unterlaufen. Neben Angeboten der R.GmBH wurden bei Ausschreibungen nur noch zwei weitere Handwerker in den Bieterkreis aufgenommen. Bei diesen Handwerkern handelte es sich jedoch um Scheinbieter, die nur fingierte Angebote abgaben. Das von der R.GmBH abgegebene Angebot lag preislich unter dem der scheinbaren Mitbieter und wurde angenommen.

Das Landgericht sah in dem Verhalten der Beteiligten zutreffend eine Vereinbarung zwischen den Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung beziehungsweise Verfälschung des Wettbewerbs in Sinne des Tatbestandes des § 298 Abs. 1 StGB bezwecken sollte.

Anwalt für Strafrecht: Abgrenzung Trickdiebstahl / Betrug

Die irrtumsbedingte Übergabe eines Handys stellt einen Diebstahl und nicht einen Betrug dar, wenn durch die Übergabe der Gewahrsam des Berechtigten nur gelockert wird und erst das Weglaufen des Täters zum Gewahrsamsbruch führt.

Betrug und Diebstahl stellen beides Vermögensdelikte dar. Im Einzelfall ist es schwierig, zu bestimmen, ob ein Betrug oder Diebstahl vorliegt. Beim Diebstahl wird der Gewahrsam gebrochen. Im Gegensatz dazu verfügt beim Betrug der Getäuschte irrtumsbedingt über sein Vermögen. In der Entscheidung vom 02.08.2016 musste der BGH klären, ob die irrtumsbedingte Übergabe eines Handys und das daran anschließende Weglaufen des Beschuldigten einen Diebstahl oder einen Betrug darstellen würde. Der Beschuldigte hatte den Geschädigten gebeten, ihm zur Führung eines Telefonats sein Handy zu übergeben. Der Geschädigte vertraute darauf, das Handy nach dem Telefonat zurückzuerhalten. Statt das Handy zurückzugeben rannte der Beschuldigte mit dem Handy davon. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass in dem Verhalten des Beschuldigten ein Betrug zu sehen sei, da der Geschädigte das Handy irrtumsbedingt übergeben habe. Hierdurch sei die Vermögenverfügung vorgenommen worden. Dieser Auffassung schloss sich der BGH nicht an. Vielmehr stellt der BGH neben dem äußeren Erscheinungsbild auch auf die Willensrichtung des Getäuschten ab. Der BGH ist der Auffassung, dass der Getäuschte nach der Übergabe davon ausgeht, weiterhin Mitgewahrsam an dem Handy zu haben. Nach seiner Wahrnehmung sei der Gewahrsam nur gelockert, aber noch nicht aufgehoben. Deshalb liegt keine für den Betrug notwendige Vermögensverfügung vor. Erst durch das Weglaufen des Beschuldigten wird der Mitgewahrsam gebrochen. Deshalb liegt nach Auffassung des BGH ein Trickdiebstahl und nicht ein Betrug vor.  

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Ohrfeige

Ohrfeigen können eine Körperverletzung darstellen, soweit das körperliche Wohlbefinden in erheblichen Maße beeinträchtigt wird. Das körperliche Wohlbefinden wird insbesondere bei der Zufügung von Schmerzen in erheblichen Maß beeinträchtigt.

Nach § 223 StGB macht man sich wegen Körperverletzung strafbar, sobald man jemanden an der Gesundheit schädigt oder körperlich misshandelt. Soweit eine Ohrfeige zu Verletzungen beim Geschädigten führt, liegt eine Gesundheitsbeschädigung vor. Aber auch unterhalb dieser Schwelle kann eine Bestrafung wegen Körperverletzung durch eine körperliche Misshandlung in Betracht kommen. Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden in nicht nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Mit Beschluss vom 13.01.2016 – 1 StR 581/15 - stellt der BGH klar, das Ohrfeigen eine körperliche Misshandlung darstellen können. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Geschädigte Schmerzen verspürt hat. Sobald die Ohrfeige Schmerzen verursacht, wird man in seinem körperlichen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt. Der Entscheidung des BGH lag ein Verfahren wegen Totschlags in minderschweren Fall zugrunde. Ein Totschlag in minderscheren Fall kommt insbesondere dann in Betracht, wenn man aufgrund einer vorausgegangen Misshandlung jemanden tötet. Der spätere Geschädigte hatte den späteren Angeklagten zwei Ohrfeigen gegeben, bevor er getötet worden ist. Der BGH konnte nicht ausschließen, dass die zwei Ohrfreigen nicht nur geringfügige Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit beim späteren Angeklagten dargestellt haben.  

Anwalt für Strafrecht: Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses bei Untreue

Eine Beihilfehandlung und keine Anstiftung liegt vor, wenn der Anzustiftende in einem bereits bestehenden Tatentschluss durch den vermeintlichen Anstifter bestärkt wird.
Neben der Täterschaft kommen als strafbare Beteiligungsform die Anstiftung und die Beihilfe in Betracht. Die Abgrenzung zwischen Anstiftung und Beihilfe ist nicht immer einfach.

Der Bundesgerichtshof musste sich im Beschluss vom 30. Mai 2013 – 5 StR 309/12 mit der Frage beschäftigen, ob die Bestärkung eines Tatentschlusses eine Beihilfehandlung oder eine Anstiftung darstellt. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Gesellschafter einer vor der Insolvenz stehenden GmbH den rechtskundigen Beschuldigten aufsuchte, um sich bezüglich der Rettung des Gesellschaftsvermögens durch Gründung einer neuen Gesellschaft beraten zu lassen. Die neue Gesellschaft sollte mittels unechter Urkunden gegründet werden. Aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft bestand jedoch keine Möglichkeit zur legalen Bewahrung des gesamten Gesellschaftsvermögens. Dessen war sich der Gesellschafter bereits vor der Beratung durch den Beschuldigten bewusst. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Anstiftung zur Untreue.
Der Bundesgerichtshof wies dies zurück. Für eine Anstiftung muss der Anstifter den Tatentschluss beim Angestifteten hervorrufen. Wenn der Anzustiftende den Beschuldigten bereits mit einem Ansinnen aufsucht, welches alleine durch eine Straftat zu verwirklichen und er sich dessen bewusst ist, so hatte er bereits einen Tatentschluss gefasst. Ein Zusprechen durch den vermeintlichen Anstifter stellt in der Folge nur ein Bestärken im Tatentschluss und somit eine Beihilfenhandlung dar.

Anwalt für Strafrecht: Geldwäsche durch Lebenspartner

Der Tatbestand der Geldwäsche erfasst auch Gegenstände, die in einen gemeinsamen Haushalt eingebracht und dort verwahrt, genutzt oder verbraucht werden. Auch ein Lebenspartner kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen, soweit er an den vom anderen Lebenspartner eingebrachten Sachen einen Besitzwillen hat.

Gem. § 261 StGB wird wegen einfacher Hehlerei mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verwahrt. Mit Beschluss vom 26. Januar 2012 – 5 StR 461/11 hat sich der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, ob ein Lebenspartner sich wegen Hehlerei gem. § 261 StGB strafbar macht, wenn vom anderen Lebenspartner betrügerisch erlangte Haushaltsgeräte in die gemeinsame Wohnung eingebracht werden. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei liegt vor, soweit die Gegenstände durch den an der Vortat unbeteiligten Lebenspartner verwahrt werden. Unter Verwahren ist die bewusste Ausübung des Gewahrsams zu verstehen. Der Täter muss hierzu eine Übernahmehandlung vornehmen, durch die sein Besitzwille zum Ausdruck gebracht wird. Ein einfaches Dulden ist für die Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht ausreichend. Der Entscheidung des BGH lag zugrunde, dass die Gegenstände ohne Zutun des wegen Geldwäsche angeklagten Lebenspartners in dessen Herrschaftsbereich gelangt sind. Eine Übernahmehandlung des Angeklagten war nicht erkennbar. Bei diesen Feststellungen konnte nach Auffassung des BGH eine Verurteilung wegen Geldwäsche nicht erfolgen.]

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei - § 259 StGB

Hehler iSd. § 259 StGB können weder der Täter noch der Mittäter der Vortat sein, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters.

Mit Beschluss vom 06.06.2012 – 4 StR 144/12 musste der Bundesgerichtshof entscheiden, ob man sich wegen Hehlerei strafbar machen kann, wenn man bereits an der vorausgegangen Betrugshandlung beteiligt gewesen war.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte den Entschluss gefasst hatte, hochwertige Kraftfahrzeuge zu mieten, um diese anschließend unter Vorlage von gefälschten Papieren auf eigene Rechnung zu verkaufen. Dem Vermieter gegenüber sollte wahrheitswidrig behauptet werden, die Fahrzeuge seien gestohlen worden. Die Fahrzeuge wurden durch den Mitangeklagten angemietet. Der Angeklagte übernahm das Fahrzeug und verbrachte es ins Ausland. Der Mitangeklagte meldete das Fahrzeug als gestohlen.

Das Landgericht Detmold sah in dem Verhalten des Anklagten – das Verbringen der Fahrzeuge ins Ausland - eine Hehlerei gem. § 259 StGB.

Der Bundesgerichtshof konnte bei dem festgestellten Sachverhalt nicht abschließend beurteilen, ob der Angeklagte sich wegen Hehlerei strafbar gemacht habe. Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen einverständlich zusammenwirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können weder der Täter noch Mittäter der Vortat zugleich Hehler sein. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei kommt nur für den Anstifter und Gehilfen des Vortäters in Betracht. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass das Landgericht versäumt habe zu prüfen, ob der Angeklagte Mittäter des von dem anderweitig verfolgten Mitangeklagten begangenen Betrugs zu Lasten der Autovermietung gewesen ist.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung - § 267 StGB

Stellt jemand eine unechte Urkunde her, macht er sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Eine strafbare Beihilfehandlung am Gebrauchten dieser gefälschten Urkunde durch einen Dritten kommt nicht in Betracht.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 StR 446/11 musste sich Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eins dem Tatplan entsprechendes mehrfaches Gebrauchen einer gefälschten Urkunde eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach § 267 StGB in mehreren Fällen darstellt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte unechte Urkunden hergestellt. Diese gefälschten Dokumente wurden dann vom Mitangeklagten mehrfach für verschiedene Betrugs- und Untreuestraftaten verwendet.

Der Bundesgerichtshof sah darin jedoch kein gesondert verfolgbares Tatunrecht des Angeklagten. Eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde kommt nicht in Betracht. Insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die Beihilfehandlung aufgeht. Insofern der Angeklagte im übrigen Beihilfe zum (versuchten) Betrug leistet, ist nur eine Beihilfe im Rechtsinne gegeben.

Anwalt für Strafrecht: Trunkenheitsfahrt und Fahren ohne Fahrerlaubnis

Der Verfügungsberechtigte kann eine private aber zum öffentlichen Verkehrsraum zählende Fläche durch entsprechende äußerlich erkennbare Handlungen wieder dem öffentlichen Verkehrsraum entziehen. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheitsfahrt (Alkohol am Steuer) und ein Fahren ohne Fahrerlaubnis kommt dann nicht mehr in Betracht.

Strafbar macht man sich, wenn man ohne Fahrerlaubnis oder alkoholbedingt fahruntüchtig (Trunkenheitsfahrt) ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum führt. Zum öffentlichen Verkehrsraum können auch private Flächen zählen. Ein Verkehrsraum ist auch öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Der Bundegerichthofs hat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 527/12, entschieden, dass ein Verfügungsberechtigter die öffentliche Nutzung durch äußerlich erkennbare Handlungen wieder aufheben kann, so dass eine Fläche danach keinen öffentlichen Verkehrsraum mehr darstellt. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag zugrunde, dass der Angeklagte alkoholbedingt und ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, ein auf einem zunächst öffentlich zugänglichen privaten Parkplatz mit einem PKW gefahren zu sein. Noch vor dem Starten des PKW hatte der Berechtigte die Zugangsschranken zum Parkplatz geschlossen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass durch das Schließen der Schranken der Parkplatz seine Zuordnung zum öffentlichen Verkehrsraum verloren hat. Da der Angeklagte erst nach dem Schließen das Fahrzeug gestartet hat, lag zu diesem Zeitpunkt keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Alkohol am Steuer (Trunkenheitsfahrt) vor. Durch das Schließen der Schranken war der Parkplatz nach Außen klar ersichtlich dem öffentlichen Verkehr nicht mehr zugänglich. Der Parkplatz war kein Teil des öffentlichen Verkehrsraums mehr. Somit lag für die Fahrt des Beschuldigten auf dem geschlossenen Parkplatz keine Trunkenheitsfahrt oder Fahren ohne Fahrerlaubnis vor.