Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Meinungsfreiheit in Abgrenzung zur Schmähkritik

Der Begriff der Schmähkritik (§§ 185, 186 StGB) ist eng definiert, dieser liegt nicht bereits bei überzogener oder ausfälliger Kritik vor. Stattdessen muss die Diffamierung der Person im Vordergrund stehen. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit berührende Frage liegen diese Voraussetzungen nur selten vor, vielmehr muss der private Bereich betroffen sein.

Persönliche Meinungen, d.h. vor allem wertende Urteile, die im Rahmen öffentlicher oder politischer Meinungsbildung kundgetan werden, sind von der Meinungsfreiheit geschützt und damit nicht als Beleidigung gemäß § 185 StGB zu bestrafen, soweit es sich hierbei nicht um eine Schmähkritik handelt. Bei einer Schmähkritik handelt es sich um eine Äußerung, bei der die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal der Schmähkritik ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Grundsätzlich muss eine Abwägung des Einzelfalls zwischen den beeinträchtigten Schutzgütern des Ehrverletzten und dem Schutz der Meinungsfreiheit des Äußernden vorgenommen werden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (Aktenzeichen: 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13), dass der Begriff der Schmähkritik eng zu definieren sei, sodass es sich nicht schon bei überzogener oder ausfälliger Kritik um Schmähkritik handele. Vielmehr müsse eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen werden und eine Diffamierung der Person hinzutreten.

Das Bundesverfassungsgericht sah in der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S.1 GG).

Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gegenüber über eine Behörde äußerte, dass bewusst und absichtlich vorliegende Fakten ignoriert werden würden. Laut dem Bundesverfassungsgericht handele es sich bei den Begriffen „absichtlich“ und „bewusst“ um wertende Elemente, sodass die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Der Begriff der Schmähkritik dürfe gerade nicht überdehnt werden, sodass der Schutz der Meinungsfreiheit hierdurch verkürzt werde.

 

Anwalt für Strafrecht: Regelbeispiel „Einsteigen in einen Raum“ als schwerer Diebstahl

Ein schwerer Diebstahl wegen Einsteigens in einen Raum liegt vor, wenn man unter Anstrengung eine Öffnung nutzt, die für den Eintritt nicht vorgesehen ist und mindestens ein Fuß in den Raum gestellt wird. Ein bloßes Hineingreifen ohne ein Werkzeug zu benutzen ist nicht ausreichend.

Aus einem einfachen Diebstahl nach § 242 StGB kann ein Fall des besonders schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB werden, wenn bestimmte Regelbeispiele hinzutreten. Im Falle des einfachen Diebstahls reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wohingegen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren im Falle eines besonders schweren Diebstahls droht. Insbesondere wird aus einem einfachen Diebstahl ein Diebstahl ein schwerer Diebstahl, wenn man zur Verwirklichung des Diebstahls in einen Raum einsteigt. Um „in einen Raum einzusteigen“ muss jemand unter Anstrengungen eine Öffnung nutzen, die für den Eintritt nicht vorgesehen ist und mindestens einen Fuß in diesen Raum stellen. Bloßes Hineingreifen ohne ein Werkzeug zu benutzen genügt hierfür allerdings nicht.

In seinem Beschluss vom 26.02.2014 – 4 StR 584/13 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es nicht ausreicht den Tatbestand des schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB (Einsteigen in einen Raum) zu erfüllen, wenn Kraftstoff mittels eines Schlauchs von einem Tank in mehrere Behältnisse umgefüllt wird. Die Einführung des Schlauchs stellt kein Eindringen dar, da kein Fuß in den Raum des Tanks gestellt worden ist. Auch für das Tatbestandsmerkmal des Einbruchs lagen keine Anhaltspunkte vor. Hier reicht zwar grundsätzlich die Wegnahme mittels eines Werkzeugs durch eine Öffnung des Raumes aus. Das Gelände auf dem sich der Tank befand, sowie der Tank an sich müssen jedoch unter Anstrengungen, d.h. unter Gewalteinfluss betreten bzw. geöffnet oder erweitert worden sein. Allerdings stellte der Bundesgerichtshof fest, dass diesbezüglich vom Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen worden sind und somit auch der Tatbestand des schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Eindringens oder des Einbrechens in einen Raum nicht erfüllt worden sind.

 

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Verurteilt das Gericht einen Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, so darf ein etwaiges Streben nach Gewinn nicht zusätzlich strafschärfend berücksichtigt werden.

In seinem Beschluss vom 31. Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Limburg gerügt und dessen Urteil aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zu der Strafzumessung hat das Gericht unter anderem Folgendes ausgeführt: „Auch fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte sich nach Abwägung aus primär finanziellen Erwägungen entschieden hat, Betäubungsmittel in erheblichem Umfang zu verkaufen. Es ging ihm also nicht um die Finanzierung des eigenen Konsums; die Ermöglichung des eigenen Konsums wegen der nunmehr vorhandenen Betäubungsmittel war lediglich Folge der zuvor primär aus Gewinnstreben getroffenen Entscheidung.“

Der BGH sah darin einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, nach dem Merkmale des Tatbestandes nicht bei der Strafzumessung verwertet werden dürfen. Da das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aber bereits ein Gewinnstreben beinhalte, habe das Landgericht nicht berücksichtigen dürfen, dass es dem Angeklagten nicht um die Finanzierung seines Eigenkonsums ging.

Anwalt für Strafrecht: Verständigung im Strafprozess

Findet im Gerichtsverfahren eine Verständigung über die Strafhöhe statt, so muss der Betroffene schon bei der Unterbreitung eines konkreten Vorschlags darüber belehrt werden, dass das Gericht unter Umständen nicht an den Vorschlag gebunden ist.

Die Verständigung im Strafprozess, also die Abmachung zwischen Angeklagtem und Gericht, gegen ein Geständnis eine geringere Strafe zu bekommen, kann für alle Beteiligten eine Erleichterung sein. Dies gilt allerdings nur, wenn das Gericht seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt und den Betroffenen über alle Folgen des sogenannten „Deals“ belehrt. Dazu gehört auch den Betroffenen darüber aufzuklären, dass die „ausgehandelte“ Strafhöhe für das Gericht nicht zwingend bindend ist. Denn nach § 257c Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) entfällt die Bindung des Gerichts an eine Verständigung, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Im Grunde genommen kann sich das Gericht damit von der Verständigung lösen, wenn es etwa einen wichtigen strafschärfenden Aspekt in den Akten übersehen hat.

Belehrt das Gericht den Betroffenen nicht schon bei Unterbreitung des konkreten Verständigungsvorschlags über die nur eingeschränkte Bindungswirkung, so führt dieser Rechtsfehler in der Regel zur Aufhebung des Urteils. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss vom 24. Januar 2017 – 5 StR 15/17 und hob das Urteil des Landgerichts Dresden auf.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das BtMG

Der gleichzeitige Besitz von verschiedenen, zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittelmengen stellt nur einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz dar.

In seinem Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen zur Bewertung von Betäubungsmittelstraftaten gemacht. Dabei hat er betont, dass der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Eigenkonsum bestimmter Betäubungsmittel nicht mehrere Verstöße, sondern nur einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) darstellt. Dies gelte auch dann, wenn verschiedene Drogenmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden. Außerdem stellte der BGH fest, dass der Erwerb der Betäubungsmittel in deren Besitz aufgeht sodass es insgesamt zu einer geringeren Strafe kommen muss.

Das Landgericht Duisburg hatte hingegen in dem Besitz des Angeklagten von Amphetamin, Kokain und Haschisch jeweils eigene Verstöße gegen das BtMG angenommen und den Angeklagten darüber hinaus wegen des Erwerbs dieser Betäubungsmittel verurteilt.

Anwalt für Strafrecht: "Gemischte" Bande bestehend aus Dieben und Hehlern / Strafbarkeit wegen Bandenhehlerei

Der Zusammenschluss eines Hehlers mit Beteiligten am Diebstahl erfüllt nicht den Qualifikationstatbestand eines Bandendiebstahls, sondern den der Bandenhehlerei bzw. der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei.

Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich auf gewisse Dauer mit dem Willen verbunden haben, in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen möglicherweise noch ungewisse Straftaten zu begehen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 04.08.2015 (Aktenzeichen: 5 StR 295/15) mit der Frage befasst, ob ein Bandendiebstahl gem. §§ 244 Absatz 1 Nr. 2, 244a Absatz 1 StGB angenommen werden kann, wenn jemand einen Diebstahl allein begeht, die Verwertung der Beute jedoch gemeinschaftlich mit weiteren Personen erfolgt. Das erstinstanzliche Gericht hatte den Angeklagten, welcher absprachegemäß die Diebstähle allein beging und die dabei erbeuteten EC- und Kreditkarten sodann mit weiteren Personen gemeinschaftlich bei späteren Einkäufen betrügerisch eingesetzt hatte, unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt.

Nach dem Gesetzeswortlaut kann eine "gemischte" Bande, welche aus Hehler und Dieben besteht nur bei den Hehlereitatbeständen (§§ 260 Absatz 1 Nr. 2, 260a Absatz 1 StGB) vorliegen. Daher hat der BGH entschieden, dass eine Diebesbande (§§ 244 Absatz 1 Nr. 2, 244a Absatz 1 StGB) lediglich dann zu bejahen ist, wenn die Betreffenden nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten, und sei es auch nur als Gehilfen, teilgenommen haben.

Deshalb kann eine Verurteilung wegen Bandendiebstahls nicht erfolgen. Vielmehr lag eine Bandenhehlerei vor.

Anwalt für Strafrecht: Terminverlegung zur Vermeidung einer notwendigen Verteidigerbestellung / Pflichtverteidiger

Die Ersparung von Kosten für eine notwendige Verteidigerbestellung stellt keinen Grund für eine Terminverlegung dar. Die Terminierung kann eigenständig mit der Beschwerde angegriffen werden.

Das Kammergericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 09.12.2016 (4 Ws 191/16 - 161 AR 174/16) mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen eine Terminierung zur Hauptverhandlung durch ein Instanzgericht eigenständig mit der Beschwerde angegriffen werden kann.
Der Angeklagte befand sich in anderer Sache in Haft. Der Vorsitzende hatte den Hauptverhandlungstermin auf einen Zeitpunkt nach Entlassung des Angeklagten verlegt. Hintergrund der Verlegung war, dass anderenfalls das Gericht dem Angeklagten einen ''Pflichtverteidiger'' hätte bestellen müssen. Nach § 140 Absatz 1 Nr. 5 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn sich der Beschuldigte mindestens drei Monate in Haft befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird.

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Terminverfügung eigeständig anfechtbar ist, wenn hierdurch eine selbständige Beschwer für Prozessbeteiligte bewirkt wird. Hierbei sind die Interessen sämtlicher Prozessbeteiligten zu beachten. Im konkreten Fall spielte insbesondere der Beschleunigungsgrundsatz gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK eine wesentliche Rolle. Dieser besagt, dass das Verfahren aufgrund des erheblichen Eingriffs in die Grundrechte des Beschuldigten so zügig wie möglich durchgeführt werden soll. Die Entscheidung des Vorsitzenden ist somit ermessensfehlerhaft, da die Verteidigerbestellung kein sachliches Kriterium ist, das Verfahren zu verzögern. Das Kammergericht Berlin hat deshalb die Rechtswidrigkeit festgestellt. Einen neuen Hauptverhandlungstermin konnte das Kammergericht nicht festsetzen, da dies dem Vorsitzenden aufgrund der ihm zustehenden "Terminhoheit" zu steht. Ob dem Angeklagten dann noch ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, hängt davon ab, ob er sich weiterhin in Haft befindet.

Weitere Informationen zum Pflichtverteidiger und zur notwendigen Verteidigung finden Sie unter:

www.pflichtverteidiger-strafrecht.berlin

 

Anwalt für Strafrecht: Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Türkei / Verbindliche Zusicherung zu den Haftbedingungen / Auslieferungshaft

Die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafvollstreckung ist unzulässig, wenn seitens des ersuchenden Staates keine verbindliche Zusicherung zu den erwartenden Haftbedingungen und zur Überprüfung durch deutsche Behördenvertreter vorliegt.

Die seit einem Jahr andauernden politischen und justiziellen Entwicklungen in der Türkei und deren Auswirkungen insbesondere auf die Haftbedingungen in der Türkei stehen aus völkerrechtlichen Gründen der Auslieferung zur Strafvollstreckung entgegen. Aus diesem Grund machen die deutschen Gerichte die Zulässigkeit einer Auslieferung davon abhängig, dass die Türkei eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung zu den den Verfolgten konkret erwartenden Haftbedingungen und zur Überprüfbarkeit durch deutsche Behördenvertreter mit folgenden Inhalten abgibt:

Angabe der - in einer Entfernung von maximal 250 Kilometern zur Deutschen Botschaft oder zu einem Deutschen (General-)Konsulat befindlichen - Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung der Haftanstalt), in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen und in der er während der Dauer des Freiheitsentzugs inhaftiert sein wird;

Zusicherung, dass die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser Haftanstalt den europäischen Mindeststandards entsprechen und den Häftlingen dort keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht;

Beschreibung der Haftbedingungen in der namentlich benannten Haftanstalt, insbesondere im Hinblick auf: Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Anzahl, Größe und Ausstattung der Hafträume (insbesondere auch Angaben zu Fenstern, Frischluftzufuhr und Heizung), Belegung der Hafträume, Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, Verpflegungsbedingungen, Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung;

Zusicherung, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Verfolgten während der Dauer seiner Inhaftierung - auch unangekündigt - möglich sind.

Zuletzt hat das Kammergericht Berlin dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf Anordnung einer Auslieferungshaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) nicht entsprochen, weil die Türkei lediglich unzureichende allgemein gehaltene Erklärungen zu Haftbedingungen abgegeben hatte (Beschluss vom 17.01.2017 Aktenzeichen: (4) 151 AuslA 11/16 (10/17)). Diese Entscheidung erfolgte in Übereinstimmung mit der Auffassung des OLG München (Beschluss vom 16.08.2016 Aktenzeichen: 1 AR 252/16). Das OLG München hatte in vielen vergleichbaren Fällen die Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund der durch die türkischen Behörden erfolgten pauschalen Zusicherungen verneint. Des Weiteren sind die deutschen Gerichte der Auffassung, dass allein die Höhe der zu vollstreckenden Strafe den Haftgrund für eine Auslieferungshaft nicht begründen kann. Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin beruht auf § 73 Satz 1 IRG (Grenze der Rechtshilfe) i.V.m. Art. 3 EMRK (Verbot der Folter).

Anwalt für Strafrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft / Kein rechtskräftiges Urteil / Vollstreckungssicherung als Nebenzweck der Untersuchungshaft

Der Grund für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Stadium zwischen nicht rechtskräftigem Urteil und dessen Vollstreckung darf nicht allein in der Vollstreckungssicherung liegen.

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 29.08.2016 (Aktenzeichen: 4 Ws 124/16) den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin und den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben. Dem Beschluss liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Berlin vom 10.02.2016 befand sich der Angeklagte bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Berlin am 15.07.2016 zu einer Haftstrafe in der Untersuchungshaft. Das Landgericht Berlin hat im Übrigen die Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Begründung, dass aufgrund der zu erwartenden Strafe ein Fluchtanreiz bestehe, angeordnet. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin hat der Angeklagte Revision eingelegt hat, sodass es noch nicht rechtskräftig ist. Gegen die Haftfortdauerentscheidung hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hatte Erfolg. Es ist zunächst zulässig, zwischen Urteil und Rechtskraft die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Allerdings sind hierfür wegen des freiheitsverletzenden Eingriffs strenge Anforderungen vorgesehen. Zunächst einmal muss ein Haftgrund im Sinne des § 112 StPO vorliegen. Im konkreten Fall hat das Landgericht Berlin die Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) als Haftgrund genannt. Allerdings ist bei der Anordnung als auch bei der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft immer das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Dies bedeutet dass eine Abwägung zwischen diesen beiden Interessen stattfinden muss. Denn die Vollstreckungssicherung ist nur ein Nebenzweck der Untersuchungshaft. Im konkreten Fall waren außer der Straferwartung keine weiteren für eine Flucht sprechenden Umstände ersichtlich. Die Straferwartung allein kann die Fluchtgefahr nicht begründen. Weiterhin ist bei einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten ein ausreichender Fluchtanreiz nicht gegeben.

Weitere Informationen im Falle einer Verhaftung oder Festnahme finden Sie unter:

www.rechtsanwalt-haftbefehl.de/

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Wuchtige Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf einer anderen Person sind nicht zwingend als gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs anzusehen, insbesondere, wenn lediglich ein Turnschuh getragen wird.

Wegen gefährlicher Körperverletzung wird unter anderem derjenige bestraft, der die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem solchen Werkzeug jeder Gegenstand zu verstehen, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Seit einiger Zeit gilt auch der beschuhte Fuß als gefährliches Werkzeug, wenn es sich bei dem Schuh um einen derben Schuh handelt. Als Paradebeispiel gilt der Springerstiefel.

In seiner Entscheidung vom 26.10.2016 - 2 StR 253/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Grundsätze noch einmal bekräftigt und die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht Frankfurt aufgehoben. Der Angeklagte hatte einer anderen Person nach einem Streit zweimal hintereinander wuchtig von oben mit seinem mit einem Turnschuh beschuhten Fuß senkrecht auf den Kopf getreten, als diese bereits bewusstlos auf dem Asphalt lag. Nach Ansicht des BGH liegt hier jedoch keine gefährliche Körperverletzung vor, da der Angriff äußerlich folgenlos blieb und keine erhebliche Verletzung festgestellt werden konnte. Außerdem betonte der BGH, dass etwaige Verletzungsfolgen auch konkret durch den Schuh und nicht nur durch die Tritte an sich verursacht werden müssen, damit der erhöhte Strafrahmen des § 224 StGB greift.