Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung durch Händefesseln

Bei einer Freiheitsberaubung muss die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen aufgehoben werden. Fesseln der Hände genügt hierfür nicht.

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Freiheitsberaubung muss die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen aufgehoben werden. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 11. September 2014 (2 StR 296/14) damit, ob das Fesseln der Hände des Betroffenen geeignet ist, den Tatbestand der Freiheitsberaubung zu erfüllen. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt bedrohten und fesselten die Beschuldigten die Betroffene mit Kabelbindern an den Händen. Hierdurch sollte die Betroffene gezwungen werden, die Kasse des von ihr betreuten Bowling-Centers zu öffnen. Als einer der Beschuldigten nach Vollendung des Raubes zurückkehrte, um ein vergessenes Reizstoffsprühgerät zu holen, konnte er die Betroffene nicht mehr entdecken, weshalb er annahm, diese sei geflohen. Tatsächlich versteckte sich die Betroffene unter der Ladeneinrichtung. Der Bundesgerichtshof lehnt in seinem Beschluss eine Freiheitsberaubung bezüglich der Betroffenen ab. Wird der Betroffene eines Raubüberfalls nur an den Händen gefesselt, wird seine Fortbewegungsfreiheit noch nicht aufgehoben. Deshalb liegt hierin noch keine Freiheitsberaubung.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung durch Unbrauchbarmachen eines Körperglieds

Wird das Körperglied eines Betroffenen durch eine Körperverletzung beeinträchtigt, so ist es nur unter strengen Voraussetzungen als dauerhaft nicht mehr zu gebrauchen, im Sinne einer schweren Körperverletzung, zu betrachten. Eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Körperglieds genügt hierfür nicht.

Der Beschuldigte macht sich einer schweren Körperverletzung strafbar, wenn der Betroffene wegen der Handlung des Beschuldigten ein wichtiges Glied auf Dauer nicht mehr gebrauchen kann. Auf Dauer nicht mehr zu gebrauchen ist ein Körperglied, wenn es weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen tatsächlichen Wirkungen denen eines physischen Verlustes des Körpergliedes entsprechen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 (4 StR 509/13) damit, in welchem Grad ein Körperglied beeinträchtigt sein muss, um als nicht mehr zu gebrauchen angesehen zu werden. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt schoss der Beschuldigte den Betroffenen aus nächster Nähe ins rechte Knie. Durch den Schuss wurde das rechte Knie des Betroffenen dauerhaft geschädigt. Es besteht ein Muskeldefizit, eine Beugehemmung und Instabilität beim aufrechten Stehen. Wegen der Verletzung wird dem Betroffene nicht mehr dauerhafte und schwere, sondern nur noch sitzende Tätigkeit möglich sein. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs ist das Knie des Betroffenen nicht, als auf Dauer nicht mehr zu gebrauchen zu betrachten. Der Zustand seines Knies stellt eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung für den Betroffenen dar. Diese erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung ist jedoch kein Funktionsverlust, welcher mit dem physischen Verlust des Körpergliedes gleichzustellen wäre. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung ist nicht erfüllt.

Anwalt Sexualstrafrecht: Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften durch Download

Bezüglich des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB durch Downloads ist von Tateinheit auszugehen, wenn die Downloads innerhalb einer Sitzung kurz hintereinander erfolgten.

Lädt der Beschuldigte Bilder oder Videos aus dem Internet herunter, so kommt beim „Sichverschaffen“ kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit in Betracht. Diese kann auch vorliegen, wenn mehrere Dateien im Zuge einer Sitzung heruntergeladen werden. In seinem Beschluss vom 10. Juli 2014 – 2 StR 166/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Tatmehrheit vorliegt, wenn während einer Internetsitzung innerhalb kurzer Zeit, mehrere kinderpornographische Dateien heruntergeladen werden. Dem liegt die Verurteilung des Beschuldigten wegen Erwerbs und Besitz von kinderpornographischen Schriften in 23 Fällen durch das Landgericht zugrunde. Der Beschuldigte hatte im Zuge einer Internetsitzung mehrere Dateien kinderpornographischen Inhalts heruntergeladen. Das Herunterladen der Dateien erfolgte in zeitlich kurz hintereinander erfolgenden Download-Vorgängen. Der Bundesgerichtshof folgte dem Urteil des Landgerichts nicht. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der kurz hintereinander erfolgte Download von mehreren kinderpornografischen Dateien in einer Sitzung als eine Tat zu bewerten ist. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die zu verhängende Strafe. Es liegen somit nicht 23 selbständig abzuurteilende Straftaten vor.

Anwalt für Strafrecht: Tötungsvorsatz

Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen können dazu führen, dass der Beschuldigte die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr nicht erkennt und einen bedingten Tötungsvorsatz entfallen lassen. Entsprechende Indizien gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sind mitunter das Handeln aus Wut, das sofortige Betätigen eines Notrufs und das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung.

Bedingten Tötungsvorsatz hat der Beschuldigte, wenn er den Eintritt des Todes als mögliche, nicht gänzlich fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigend in Kauf nimmt. Bei dem Beschuldigten müssen ein Wissens- und ein Willenselement vorliegen. Die Beurteilung ob diese vorliegen erfolgt auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Hierbei ist insbesondere die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung und Motivation des Beschuldigten bei Tatbegehung einzubeziehen. Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14 damit zu befassen, welche Indizien gegen einen bedingten Tötungsvorsatz des Beschuldigten sprechen können. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt verletzte der Beschuldigte den Betroffenen mit mehreren Messerstichen in der Kopfregion lebensgefährlich. Der Beschuldigte handelte aus Wut und sah von weiteren Tathandlungen ab, als er die Folgen seines Handelns erkannte. Im Anschluss daran tätigte der Beschuldigte den Notruf. Weiterhin litt der Beschuldigte unter einer Anpassungsstörung. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs sprechen das Handeln aus Wut, das Betätigen des Notrufs und die Anpassungsstörung gegen einen bedingten Vorsatz des Beschuldigten. Grund hierfür ist, dass entsprechende Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen insbesondere dazu führen, dass der Beschuldigte die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr für den Betroffenen unzutreffend beurteilt.

Anwalt für Strafrecht: Wiederholungsabsicht bei gewerbsmäßiger Hehlerei

Wenn eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei vorliegt, ist diese nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit einer bei einer einfachen Hehlerei zu begründen.

Ein Beschuldigter macht sich der gewerbsmäßigen Hehlerei strafbar, wenn er die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine längerfristige Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die entsprechende Wiederholungsabsicht des Täters muss sich auf das jeweilige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist. In seinem Beschluss vom 27. Februar 2014 – 1 StR 15/14 hatte sich der Bundesgerichthof mit der Frage zu befassen, ob allein deshalb eine gewerbsmäßige Hehlerei vorliegt, wenn der Beschuldigte gleichzeitig eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei begangen hat. Dem liegt zugrunde, dass der Beschuldigte einmalig mehrere gestohlene Waffen erwarb. Bezüglich dessen macht sich der Beschuldigte der Hehlerei strafbar. Außerdem lag eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei vor. Nach Aussage des Bundesgerichthofs kann nicht von der Gewerbsmäßigkeit der Steuerhehlerei auf die Gewerbsmäßigkeit der einfachen Hehlerei automatisch geschlossen werden. Die Wiederholungsabsicht im Sinne der Gewerbsmäßigkeit muss sich auf den Tatbestand des jeweiligen Delikts und damit hier auch auf die Hehlerei beziehen. Die gewerbsmäßige Steuerhehlerei ist somit von der Wiederholungsabsicht nicht erfasst.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl ohne wesentliche Beteiligung am Diebstahl

Eine Gewaltanwendung nach dem von einem Dritten verübten Diebstahl führt nicht zur Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls, auch wenn durch die Gewaltanwendung die Sicherung einer gestohlenen Sache ermöglicht werden sollte.

Täter eines räuberischen Diebstahls kann nicht sein, wer weder selbst im Besitz einer entwendeten Sache ist, noch mittäterschaftlich am Diebstahl beteiligt war. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14 damit zu befassen, ob Täterschaft des Beschuldigten an einem räuberischen Diebstahl vorliegen kann, wenn er nur die Wiedererlangung der entwendeten Sache verhindert. Dem liegt der Diebstahl eines Laptops durch eine Bekannte des Beschuldigten zugrunde. Der Diebstahl erfolgte in Anwesenheit des Beschuldigten und auf Idee der Bekannten hin. Diese brachte den Laptop in ihrem Jutebeutel unter. Als der betroffene Eigentümer unterbinden wollte, dass sich die Bekannte mit dem Laptop entfernt, schritt der Beschuldigte ein. Der Beschuldigte hinderte den Betroffenen durch Gewaltanwendung daran, den Laptop wiederzuerlangen. Hierbei unterstütze ihn die Bekannte. Nach Aussage des Bundesgerichthofs macht sich der Beschuldigte hier nicht der Begehung eines räuberischen Diebstahls strafbar. Dies liegt daran, dass die Bekannte Besitz am Laptop hatte. Weiterhin kann dem Beschuldigten der Besitz am Laptop nicht zugerechnet werden. Dieser hatte keinen Einfluss auf die Wegnahme, da diese alleine eine Idee der Bekannten war und diese alleine Nutzen aus der Tat ziehen sollte. Somit mangelt es an der mittäterschaftlichen Begehung des Diebstahls durch den Beschuldigten und dieser kann sich ebenfalls nicht der mittäterschaftlichen Begehung des räuberischen Diebstahls strafbar machen.

Anwalt Verkehrsstrafrecht: Vorsatzausschluss bei Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration

Eine Blutalkoholkonzentration, deutlich über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit, ist nicht geeignet den Vorsatz des Beschuldigten bezüglich einer Trunkenheitsfahrt auszuschließen. Der Beschuldigte hat trotz eventuell eintretender Selbstüberschätzung Kenntnis von den konsumierten Alkoholmengen und der Tatsache, dass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr für ihn untersagt ist.

Für die Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr muss der Beschuldigte Vorsatz bezüglich der Fahruntüchtigkeit gehabt haben. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Beschuldigte seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kannte oder zumindest damit rechnete und sich damit abfand. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eine maßgebliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich mit ihr abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr erwarteten Anforderungen nicht mehr genügt. In seinem Urteil vom 9. April 2015 – 4 StR 401/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob weit über den Grenzwerten zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegende Blutalkoholkonzentrationen den Vorsatz ausschließen können. Dem liegt die Trunkenheitsfahrt des Beschuldigten zugrunde, welcher einen PKW im öffentlichen Straßenverkehr bewegte. Im Anschluss an die Fahrt wurde dem Beschuldigten Blut abgenommen. Herbei konnte dem Beschuldigten eine BAK von 1,24 Promille nachgewiesen werden. Hiermit lag die BAK des Beschuldigten über dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Nach Ansicht des Bundesgerichthofs ist diese Tatsache jedoch nicht geeignet den bedingten Vorsatz des Beschuldigten auszuschließen. Es wird angeführt, dass bei weit über den Grenzwerten zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten, die Erkenntnis und Kritikfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt ist und somit Vorsatz ausschließender Glaube an die Fahrtüchtigkeit eintritt. Hiergegen wendet der Bundesgerichtshof ein, bei steigender BAK möglicherweise eintretende Selbstüberschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit mindert nicht die Kenntnis von der konsumierten Alkoholmenge und somit die Kenntnis nach geltenden Regeln nicht mehr fahren zu dürfen. Die bei einer hohen BAK erheblich herabgesetzte Steuerungsfähigkeit ändert regelmäßig nichts an der für den Vorsatz allein maßgeblichen Einsicht, dass Fahren in einem entsprechenden Zustand im öffentlichen Verkehr verboten ist. 

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung mit einer Waffe

Eine Körperverletzung ist nicht mit einer Waffe begangen, wenn die Verletzungen nur infolge mittelbarer Folgen der Waffenbenutzung eintreten.

Eine Körperverletzung mittels einer Waffe begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung beibringt. In seinem Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15 befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob das mittelbare Verletzen eines Betroffenen durch Folgen einer Waffenanwendung noch eine Körperverletzung mit einer Waffe darstellt. Dem liegt ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Beschuldigte auf den Betroffenen schoss. Das abgeschossene Projektil zerstörte eine Glasscheibe, deren Splitter den Betroffenen verletzten. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs wurde der Betroffene hier nicht mittels der Schusswaffe verletzt. Dies liegt daran, dass die Verletzung durch das Zersplittern der Scheibe und somit erst als Folge der Waffenanwendung eintrat.

Anwalt für Strafrecht: Rechtsfehlerhaftes Urteil bei mehreren Sachverhaltsalternativen

Ein Urteil ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn aus den Umständen einer Tat mehrere Schlüsse gezogen werden können und das Tatgericht sich für eine Sachverhaltsinterpretation entscheidet. Die Schlüsse, die das Gericht aus dem Sachverhalt zieht, müssen lediglich möglich und nicht zwingend gewesen sein.

Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter. Wenn das Tatgericht somit Zweifel daran hat, ob der subjektive Tatbestand des Beschuldigten vorliegt, so hat das Revisionsgericht diese Zweifel hinzunehmen. Alleine das Tatgericht macht sich unter Eindruck der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von der Schuld des Beschuldigten. Das Revisionsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtfehler liegen zum Beispiel vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist sowie wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungswerte verstößt. In seinem Urteil vom 16. Juni 2014 – 3 StR 154/14 befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob die Beweiswürdigung eines Tatrichters in der Revision als rechtsfehlerhaft anzusehen ist, wenn aus den Tatumständen auch andere Schlüsse als die des Tatgerichts gezogen werden können. Im vorliegenden Fall nahm das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung an, der Beschuldigte habe die Tat heimtückisch begangen, obwohl es Zweifel hatte, dass sich der Beschuldigte der Betroffenen so näherte, dass er sie mit seinem Angriff überraschen konnte. Hiergegen führte die Revision unter anderem an, dass der Beschuldigte den Tatentschluss spontan fasste, die Tatbegehung nicht geplant hat und insbesondere aufgrund einer Persönlichkeitsstörung nicht das für Heimtücke erforderliche Ausnutzungsbewusstsein hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wäre es zwar möglich gewesen aus den Tatumständen andere Schlüsse zu ziehen, jedoch reicht es, wenn die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse möglich sind, sie müssen nicht zwingend gewesen sein. Somit war die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht rechtsfehlerhaft.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern

Wer eine Explosion mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Feuerwerkskörper aus dem EU-Ausland auslöst, kann sich obwohl es sich um einen Feuerwerkskörper handelt des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion strafbar machen.

Eine Explosion ist die plötzliche Auslösung von Druckwellen außergewöhnlicher Beschleunigung. In seinem Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob das Herbeiführen einer Explosion mit Feuerwerkskörpern aus dem EU-Ausland noch unter den Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion im Sinne des Sprengstoffgesetzes fällt. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt, verschaffte sich der Beschuldigte in Tschechien frei verkäufliche, in Deutschland jedoch nicht zugelassene Feuerwerkskörper. Mit diesen Feuerwerkskörpern beschädigte der Beschuldigte, unter Herbeiführung einer Explosion, fremdes Eigentum. Hierbei handelte der Beschuldigte vorsätzlich und in Kenntnis dessen, dass die Feuerwerkskörper in Deutschland nicht zugelassen sind. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs ist dieses Verhalten vom Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion erfasst. Dies ist bei Feuerwerkskörpern zumindest dann gegeben, wenn diese im Inland nicht zugelassen sind, in ihrer Explosionswirkung über das in Deutschland zugelassene deutlich hinausgehen und sie vorsätzlich zur Gefährdung von Individualrechtsgütern angewandt werden.