Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Unkenntnis über Vortaten bei leichtfertiger Geldwäsche
Für Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche muss der Beschuldigte leichtfertig verkannt haben, dass die durch ihn verwertete Beute aus einer der Katalogtaten des Geldwäscheparagraphs stammt. Leichtfertigkeit liegt in diesem Fall vor, wenn sich die Herkunft der Beute geradezu aufgedrängt hat und der Beschuldigte trotzdem handelt, weil er die Herkunft der Beute aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht ließ. Weiterhin muss das Gericht konkrete Umstände feststellen, nach welchen der Beschuldigte eine entsprechende Katalogtat als Vortat hätte erkennen können. In seinem Beschluss vom 27. März 2014 – 4 StR 341/13 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verurteilung eines Beschuldigten durch das Landgericht zu befassen, welcher keine Kenntnis von den Details der Vortaten hatte. Die Vortäter ließen den Beschuldigten bewusst in Unkenntnis über die durch sie getätigten Phishing-Straftaten, um bei diesem keine Begehrlichkeiten bezüglich einer größeren Belohnung zu wecken. Dem Bundesgerichtshof zufolge hätte der Beschuldigte, mangels ausreichender Kenntnis von den Vortaten, nicht erkennen können, dass die ihm zugeführte Beute aus Phishing-Straftaten stammt. Weiterhin ist das Vorliegen von Leichtfertigkeit zu hinterfragen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Beschuldigten die Herkunft der Beute aufdrängte und dass er handelte, weil er die Herkunft der Beute aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht ließ.
Anwalt für Strafrecht: Auslegung einer späten Einlassung zu Lasten des Beschuldigten
Dem Beschuldigten steht es frei, zu der ihm vorgeworfenen Tat zu schweigen. Macht der Beschuldigte von seinem Schweigerecht gebrauch, so dürfen seine Gründe hierfür durch das Gericht nicht bewertet werden. Es dürfen weder aus einer anfänglichen, noch aus einer durchgehenden Aussageverweigerung, negative Schlüsse für den Beschuldigten gezogen werden. Im Zuge dessen oblag es dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14 zu beurteilen, ob eine Einlassung des Beschuldigten zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren, zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden darf. Der Beschuldigte ließ sich vorliegend erst zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren zu einem Alibi, welches er zur Tatzeit hatte, ein. Das erstinstanzliche Gericht legte dem Beschuldigten daraufhin zu Last, dass es von entscheidender Bedeutung sei, dass der Beschuldigte sich erst so spät zu seinem Alibi eingelassen hätte. Für das erstinstanzliche Gericht war die späte Einlassung nicht nachvollziehbar. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs dürfen aus der anfänglichen Aussageverweigerung des Beschuldigten keine negativen Schlüsse gezogen werden. Die Strafkammer des Landgerichts hat dem Verhalten des Beschuldigten im Prozess jedoch ausdrücklich entscheidende Bedeutung beigemessen. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn sie die Einlassung rechtsfehlerfrei gewürdigt hätte.
Anwalt für Strafrecht: Eine Urkundenfälschung bei mehrfachem Gebrauch
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 4 StR 354/16 klar, ab wann es sich um die Erfüllung eines Tatbestandes handelt, wenn ein Auto mit falschen Kennzeichen versehen und mehrfach gebraucht wird. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte ein Auto in zwei Fällen genutzt, welches er mit falschen amtlichen Kennzeichen versehen hatte.
Eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB kann begangen werden, indem eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte bzw. verfälschte Urkunde gebraucht wird. Eine Urkunde ist unecht, wenn der Anschein geweckt werden soll, die Urkunde stamme von einer anderen Person als der, die sie tatsächlich ausgestellt hat. Um eine unechte Urkunde zu gebrauchen, muss die unechte oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr eingesetzt werden, dem zu Täuschenden mithin zugänglich gemacht werden.
In diesem Fall stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob es sich um einen oder einen mehrfachen Fall der Urkundenfälschung handelt. Der Bundesgerichtshof entschied hier, dass es sich um einen Fall der Urkundenfälschung handelt, wenn der Gesamtvorsatz, das Auto mehrmals zu nutzen, schon bei Verfälschung des Autos besteht. Demgegenüber hatte das Landgericht eine Urkundenfälschung in zwei Fällen angenommen. Die Straferwartung bei einer Urkundenfälschung liegt bei fünf Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe.
Anwalt für Strafrecht: Wahnvorstellungen bei der Strafzumessung
Anlass und Umstände einer Tat dürfen dem Beschuldigten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie diesem in vollem Umfang vorgeworfen werden können. Haben der strafschärfende Anlass oder die Umstände ihren Ursprung in einer nicht oder nur bedingt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung des Beschuldigten, so dürfen sie nicht strafschärfend zur Last gelegt werden. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. April 2014 – 5 StR 106/14 mit der Frage zu befassen, inwiefern wahnhafte Vorstellungen zum Ausschuss von strafschärfenden Umständen führen können. Vorliegend ging die Tatbegehung des Beschuldigten mit Brutalität und massiver Gewaltanwendung einher. Hierbei beging der Beschuldigte die Tat in einem destruktiven Impulsausbruch, welcher auf Wahnvorstellungen zurückzuführen ist, die der Beschuldigte seit Jahren hegte. Grundsätzlich handelt es sich bei einer brutalen und massiv gewalttätigen Tatbegehung um einen Umstand, welcher sich strafschärfend auswirken kann. Hier drängt es sich jedoch auf, dass die entsprechenden Tatumstände auf die Wahnvorstellungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Dies kann sich strafmindern auswirken und darf durch das Gericht nicht unbeachtet bleiben.
Anwalt für Strafrecht: Notwehrexzess bei Wahnvorstellungen
In seinem Beschluss vom 16. September 2014 – 2 StR 113/14 befasste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen, welche an die Begründung eines Notwehrexzesses zu stellen sind. Der Beschuldigte kann trotz Überschreiten der Erforderlichkeit einer Notwehhandlung straffrei bleiben. Hierfür muss ein Notwehrexzess vorliegen. Die Notwehrhandlung des Beschuldigten ist zur Abwehr eines Angriffs erforderlich, wenn sie zur Abwehr des Angriffs geeignet war und das mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs darstellt. Ein Notwehrexzess liegt vor, wenn der Beschuldigte aus Furcht, Angst oder Schrecken nicht das mildeste, zur Angriffsabwehr geeignete Mittel verwendet und somit die Grenze der Erforderlichkeit überschreitet. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt, schoss der Beschuldigte, obwohl andere Notwehrhandlungen milder und gleich geeignet waren, dem Betroffenen in die Brust. Somit verwendete er nicht das zur Notwehr erforderliche Abwehrmittel. Das Landgericht lehnte das Vorliegen eines Notwehrexzesses mit der Begründung ab, der Beschuldigte habe lediglich geschossen, weil der Betroffene auch auf ihn geschossen habe. Somit schoss der Beschuldigte aus Notwehr und nicht aus Furcht, Angst oder Schrecken. Es liegt kein strafbefreiender Notwehrexzess des Beschuldigten vor. An anderer Stelle erachtete das Landgericht die Tatsache, dass der Betroffene als Erster geschossen habe, jedoch als widerlegt. Daran anknüpfend lehnte der Bundesgerichtshof die Verneinung eines Notwehrexzesses durch das Landgericht ab. Das Landgericht hätte die widerlegte Annahme, der Betroffene habe zuerst geschossen, nicht verwenden dürfen um einen Notwehrexzess des Beschuldigten abzulehnen. Weiterhin gab der Beschuldigte an, kurz vor Abgabe des Schusses vor dem Durchdrehen gewesen und hektisch hin und her gelaufen zu sein. Dies spricht für ein Handeln des Beschuldigten aus Angst, Furcht oder Schrecken im Sinne eines Notwehrexzesses.
Anwalt für Strafrecht: Der dubio pro reo Grundsatz bei mehreren Sachverhaltsalternativen
Lassen sich in der Verhandlung zu einem Sachverhalt keine Feststellungen treffen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo der für den Beschuldigten günstigste Sachverhalt anzunehmen. Will der Beschuldigte von einer Tatbegehung strafbefreiend zurücktreten, so darf der Rücktritt nicht fehlgeschlagen sein. Fehlgeschlagen ist ein Rücktritt, wenn der Beschuldigte erkennt, dass er die Tat nicht mehr mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden kann. Führt eine der möglichen Sachverhaltsalternativen dazu, dass der Rücktritt des Beschuldigten nicht fehlgeschlagen ist und er somit zurücktreten kann, so ist diese durch das Gericht anzunehmen. In seinem Beschluss vom 15. Mai 2014 – 2 StR 581/13 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein Sachverhalt einem Tatverlauf zugrunde zu legen ist, wenn dieser grundsätzlich günstiger ist, tatsächlich jedoch einen Rücktritt ausschließt. Im entsprechenden Fall verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Der Beschuldigte bedrohte die Betroffenen mit einer Schreckschusspistole. Diese zeigten sich hiervon unbeeindruckt. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob die Pistole geladen war und ging zugunsten des Beschuldigten von einer ungeladenen Pistole aus. Im Zuge dessen nahm das Landgericht jedoch an, dass die Drohung durch den Beschuldigten, mangels Möglichkeit einen Schuss abzugeben, nicht mehr verstärkt werden konnte und dass der Versuch aufgrund der, von der Drohung unbeeindruckten, Betroffenen fehlgeschlagen ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht unter Anwendung von in dubio pro reo annehmen müssen, die Waffe des Beschuldigten sei geladen. Da dies es dem Beschuldigten, mangels Fehlschlag des Versuchs, ermöglicht hätte von der Tatbegehung zurückzutreten.
Anwalt für Strafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln in Abwesenheit
Ein Beschuldigter kann sich der Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar machen, ohne diese selbst über die Grenze zu transportieren. Hierfür muss der Beschuldigte Mittäter sein. Mittäter ist, wer einen objektiv fördernden Beitrag zur Tat leistet, welcher sich als Teil der Tätigkeit aller Beteiligten darstellt und sofern deren Handlungen Ergänzungen zum Tatbeitrag des Beschuldigten zu sein scheinen. Ist der Beschuldigte nicht selbst bei der Tatbegehung anwesend, müssen die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. Ob dies vorliegt, hat ein Gericht auf Grundlage einer umfassenden wertenden Betrachtung festzustellen. Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 2137/14 zu beurteilen, ob das reine Veranlassen der Einfuhr von Betäubungsmittel als Tatbeitrag im Sinne einer Mittäterschaft zu beurteilen ist. Vorliegend veranlasst der Beschuldigte die Einfuhr von Marihuana aus Holland durch einen weiteren Beteiligten. Während der Einfuhr war der Beschuldigte lediglich telefonisch mit dem Einführenden in Kontakt, um sich über das Gelingen der Tat zu informieren. Der Beschuldigte hatte jedoch keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang. Angesichts dessen lehnte der Bundesgerichtshof die Einfuhr von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft ab. Ist der Beschuldigte selbst nicht bei der Einfuhr anwesend, muss er Tatherrschaft oder den Willen zur Tatherrschaft bei der Einfuhr gehabt haben. Das reine Veranlassen einer Beschaffungsfahrt und Interesse an deren Gelingen, ohne deren Erfolg beeinflussen zu können, reicht hierfür nicht aus.
Anwalt für Strafrecht: Verwenden einer Waffe beim schweren Raub
Eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet der Beschuldigte im Sinne eines schweren Raubs nur, wenn der Betroffene die Waffe oder das gefährliche Werkzeug, durch welches er bedroht werden soll, wahrnimmt.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 StR 351/14 mit der Frage zu befassen, ob der Beschuldigte eine Waffe verwendet, wenn der Bedrohte die Waffe sieht, diese jedoch nicht als solche erkennt. Vorliegend bedrohte der Beschuldigte den Betroffenen mit einem Messer. Der Betroffene sah in dem Messer jedoch kein solches, sondern nur einen Gegenstand. Somit hat der Betroffene das Messer, eine Waffe im Sinne eines schweren Raubes, nicht als Waffe wahrgenommen und wurde nicht durch dieses bedroht. Der Beschuldigte verwendete das Messer nicht im Sinne eines schweren Raubes.
Anwalt für Strafrecht: Täuschung durch Verschleierung der Kosten für Onlinedienste
Für einen Betrug ist es erforderlich, dass eine Täuschung vorliegt. Getäuscht wird, wenn so auf die Vorstellung des Betroffenen eingewirkt hat, dass bei diesem Fehlvorstellungen über tatsächliche Gegebenheiten hervorgerufen werden. Die Einwirkung durch den Beschuldigten muss objektiv und subjektiv geeignet sein, eine entsprechende Fehlvorstellung hervorzurufen und kann in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen liegen. In seinem Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob eine Täuschung darin liegt, Kosten für einen Onlinedienst derart zu verschleiern, dass der Nutzer nicht auf diese aufmerksam wird. Vorliegend betrieb der Beschuldigte eine Website zur Planung von Reiserouten. Mit der Inanspruchnahme des Dienstes schloss der Benutzer ein Abonnement in Höhe von 59,95€ ab. Die Kosten für den Dienst konnte man zwar der Internetseite und den AGBs des Beschuldigten entnehmen, jedoch waren Hinweise auf diese Kosten an Stellen auf der Seite platziert, an welchen nicht mit einem Hinweis auf Kosten gerechnet wird. Weiterhin war die Gestaltung der Website darauf ausgerichtet, den Nutzer von den Hinweisen auf die Kosten für den Dienst abzulenken. Der BGH sah hierin eine Täuschung über die Entgeltlichkeit des Internetdienstes. Der Hinweis auf die Kosten in den AGBs der Website lässt die Annahme einer Täuschung nicht entfallen. Wenn bereits die eigentliche Website keinen deutlichen Hinweis auf die Kosten für deren Nutzung enthält, so muss der Nutzer nicht damit rechnen, in den AGBs auf die Kosten hingewiesen zu werden. Dass eine Täuschung durch den Betroffenen dadurch vermieden werden kann, dass dieser die Website und die AGBs sorgfältig prüft, lässt eine Täuschung auch nicht entfallen. Die Erkennbarkeit der Täuschungshandlung lässt eine Täuschungshandlung weder rechtlich entfallen, noch schließt sie eine Fehlvorstellung im Sinne einer Täuschung aus.
Anwalt für Strafrecht: Raub
In seinem Beschluss vom 26. November 2013 – StR 261/13 stellt der Bundesgerichtshof Abgrenzungsgrundsätze darüber auf, ob die eingesetzte Gewalt oder Drohung gerade Mittel zur Ermöglichung einer Wegnahme bei einem Raub ist. Vorliegend wurde die Geschädigte von den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum in ihrer Wohnung festgesetzt, gedemütigt und gequält. Im Anschluss räumten die Beschuldigten das Eigentum der Geschädigten aus ihrer Wohnung.
Für einen Raub ist es erforderlich, dass Gewalt oder eine Drohung eingesetzt wird, um die Wegnahme einer fremden Sache zu ermöglichen.
Der Bundesgerichtshof stand vor der Frage, ob die Beschuldigten Gewalt oder Drohungen angewendet hatten, um der Geschädigten ihr Eigentum zu entwenden. Dies lehnte der Bundesgerichtshof mit der Begründung ab, eine final mit der Wegnahme des Eigentums verknüpfte Gewaltanwendung oder Drohung liege nicht vor. Die Gewaltanwendungen und Drohungen waren lediglich dazu bestimmt, die Geschädigte zu demütigen und zu quälen. Der Entschluss zur Wegnahme des Eigentums wurde erst nach den Demütigungen und Quälereien gefasst. Für einen Raub muss die Gewalt oder Drohung jedoch gerade dafür eingesetzt werden, Sachen zu entwenden. Das bloße Ausnutzen der Angst der Geschädigten stelle für sich keine Drohung dar. Eine erneute Gewaltanwendung, die darauf gerichtet ist eine Wegnahme zu ermöglichen, lag nicht vor. Deshalb kam eine Verurteilung wegen Raubes nicht in Betracht.