Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Strafrecht: Notwendige Verteidigung / Pflichtverteidiger / Polizeibeamte als Belastungszeugen

Das Gericht darf den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung seines bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger nicht ablehnen, wenn sämtliche Zeugen Polizeibeamte sind, das Ergebnis der Hauptverhandlung allein davon abhängt, ob das Gericht den Aussagen der Zeugen folgt, die Darlegung von eventuellen Widersprüchen in den Angaben der Zeugen nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhalts erfolgen kann und die materiell-rechtliche Frage der Strafbarkeit des Angeklagten strittig ist.

Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 15.06.2016 (Aktenzeichen: 8 Qs 246/16 VIII) den bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger bestellt. Dem Beschluss liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Mit einem Strafbefehl (Straffestsetzung nach Aktenlage ohne Hauptverhandlung) setzte das Amtsgericht Minden gegen den Angeklagten eine Geldstrafe wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung fest. Hiergegen hat der Angeklagte Einspruch eingelegt und die Beiordnung seines bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger beantragt. Seinen Antrag begründete der Angeklagte insbesondere damit, dass als einzig zulässiges Beweismittel die Aussagen der Polizeibeamten vorhanden seien und dies somit die Beweislage schwierig mache. Den Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger wurde durch das Amtsgericht Minden abgelehnt. Hiergegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Bielefeld bestätigte die Ausführungen des Angeklagten und bestellte den bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger. Seine Entscheidung begründet das Landgericht Bielefeld damit, dass im konkreten Fall die Notwendigkeit der Verteidigung im Sinne des § 140 Absatz 2 Satz 1 StPO aus der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage folge. Denn nach dieser Vorschrift erhält der Angeklagte einen Pflichtverteidiger, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Im konkreten Fall ist die Sachlage aus dem Grund schwierig, da sämtliche Zeugen Polizeibeamte sind, das Ergebnis der Hauptverhandlung allein davon abhängt, ob das Gericht den Aussagen der Zeugen folgt und die Darlegung von eventuellen Widersprüchen in den Angaben der Zeugen nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhalts erfolgen kann. Die Schwierigkeit der Rechtslage beruhte darauf, dass zweifelhaft war, ob ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte überhaupt vorliegen konnte. Denn der Angeklagte war von der Vollstreckungshandlung gar nicht betroffen, sodass eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 113 Absatz 1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) noch konkret zu beurteilen war.

www.pflichtverteidiger-strafrecht.berlin

Anwalt für Strafrecht: Verbotene Vernehmungsmethoden

Gesteht der Beschuldigte eine Tat, weil ihm bei der Vernehmung vorgetäuscht wird, er könne nur durch ein Geständnis die sonst eindeutige Beweislage entkräften, so ist das Geständnis wegen Einsatzes verbotener Vernehmungsmethoden unverwertbar.

In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 84/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut betont, dass bewusste Täuschungen über die Beweis- und Verfahrenslage als Täuschung im Sinne des § 136a StPO gelten. Nach diesem sind Angaben des Beschuldigten, die durch die Täuschung erlangt wurden, nicht verwertbar.
Die verbotene Täuschung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH abzugrenzen von erlaubter kriminalistischer List, bei der zumindest Fangfragen gestellt oder doppeldeutige Erklärungen abgegeben werden dürfen. Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn Vernehmungsbeamte bewusst falsche Angaben über Rechtsfragen machen oder gar Tatsachen vorspiegeln, die tatsächlich nicht existieren. Lügen sind demnach nicht mehr von kriminalistischer List erfasst.
In dem vom BGH zu verhandelnden Fall lag ein solcher Fall der Täuschung über die Beweislage vor. Dem Beschuldigten wurde ein Mord vorgeworfen. In seiner ersten Vernehmung wies der Vernehmungsbeamte ihn mehrmals darauf hin, dass er ihn zwar nicht für einen "Mörder" halte, die Tat aber angesichts der gravierenden Verletzungsfolgen und des Nachtatverhaltens wie ein "richtiger, klassischer Mord" erscheine, wenn der Beschuldigte dies nicht richtigstelle und sich zur Sache einlasse. Daraufhin räumte der Beschuldigte den äußeren Tatablauf weitgehend ein, obwohl tatsächlich noch kein dringender Tatverdacht wegen Mordes gegen ihn bestand.

Anwalt für Strafrecht: Fahrerflucht / Trunkenheitsfahrt / Gefährdung des Straßenverkehrs

Kommt es im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt zu einem Unfall und begeht man anschließend eine Fahrerflucht, stellen die Trunkenheitsfahrt, die Gefährdung des Straßenverkehrs und die Fahrerflucht eine prozessuale Tat da. Dies hat zur Folge, dass ein Strafklageverbrauch in Bezug auf die Fahrerflucht eintritt, wenn die Trunkenheitsfahrt und die Gefährdung des Straßenverkehrs gegen Auflage eingestellt werden.

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 30.08.2016 (Aktenzeichen:(3) 161 Ss 146/16 (82/16)) das Verfahren gegen den Angeklagten wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aufgrund eines Verfahrenshindernisses, dem Verbot der Doppelbestrafung, eingestellt. Dem Beschluss liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Angeklagte wurde zunächst durch das Amtsgericht Tiergarten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurde das Verfahren in Bezug auf die Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen der Trunkenheitsfahrt gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Der Angeklagte wurde allerdings wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin legte der Angeklagte Revision ein und erhob eine Verfahrensrüge, welche er mit dem Doppelbestrafungsverbot begründete. Das Doppelbestrafungsverbot verbietet es, dass jemand wegen derselben Tat zweimal bestraft wird. Das Kammergericht in Berlin bestätigte die Ausführungen des Angeklagten und führte diesbezüglich aus, dass durch die Erfüllung der Zahlungsauflage ein Strafklageverbrauch in Bezug auf die gesamte prozessuale Tat gem. § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO eingetreten ist.
Strafklageverbrauch bedeutet, dass die Verfolgung des Täters wegen derselben Tat ausgeschlossen ist. Problematisch war in diesem Fall der Tatbegriff. Denn im Strafrecht existieren unterschiedliche Tatbegriffe, welche wegen ihrer praktischen Auswirkungen auseinandergehalten werden müssen. Im prozessualen Sinne ist die "Tat" immer ein vollständiger Lebenssachverhalt. Hingegen ist die "Tat" im materiell-rechtlichen Sinne als "Handlung" zu verstehen, welche einen abtrennbaren Teil aus einem Lebenssachverhalt darstellt. Im Fall des Angeklagten hatte der Alkohol- und Drogenkonsum sowohl Einfluss auf das Unfall- als auch auf das nachfolgende Tatgeschehen (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), sodass eine prozessuale Tat vorliegt. Da die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO die gesamte prozessuale Tat erfasst, ist zugleich für die begangene Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort Strafklageverbrauch eingetreten, welcher ein Verfahrenshindernis darstellt. Somit war eine Verurteilung des Angeklagten wegen derselben "Tat" unmöglich.

Weiter Informationen zur Fahrerflucht erhalten Sie unter:

www,strafverteidiger-fahrerflucht.de

Anwalt für Strafrecht: Unfallflucht

Der hintere Teil eines Betriebsgeländes, der mit einer Zugangsschranke versehen ist und allein der An- und Ablieferung von Waren dient, ist kein öffentlicher Verkehrsraum, sodass Verkehrsstraftaten nicht verwirklicht sind.

Das Landgericht (LG) Arnsberg hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 2 Qs 71/16 entschieden, dass kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) vorliegt, wenn ein Rolltor auf dem hinteren Teil eines Betriebsgeländes, das der An- und Ablieferung von Waren dient, beschädigt wird.

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, ein solches Rolltor mit seinem Kraftfahrzeug beschädigt und dadurch einen Sachschaden von 2.800 ? verursacht zu haben. Ihm wurde sodann vom Amtsgericht vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen, was er mit der Beschwerde beim LG Arnsberg zu Recht rügte. Denn das LG Arnsberg sah den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht als erfüllt an, da sich der Unfall nicht im öffentlichen Verkehrsraum zugetragen habe. Ein Verkehrsraum ist nach ständiger Rechtsprechung öffentlich, wenn er entweder für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist. Dies war hier nach Ansicht des LG Arnsberg nicht der Fall, da der Teil des Betriebsgeländes mit einer Zugangsschranke versehen war und ausschließlich der An- und Ablieferung von Waren dienen sollte. Eine Benutzung für jedermann oder allgemein bestimmbaren größeren Personenkreis lag demnach nicht vor, sodass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nicht hätte entzogen werden dürfen.

www.strafverteidiger-fahrerflucht.de

Anwalt für Strafrecht: Erheblichkeit sexueller Handlungen

Eine Berührung unbekleideter Körperteile bei einer kurzen Umarmung in situationsadäquater Badebekleidung stellt in der Regel keine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB dar.

In seinem Urteil vom 21. September 2016 - 2 StR 558/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen dazu gemacht, wann eine sexuelle Handlung im Rahmen des Sexualstrafrechts erheblich ist. Denn nach § 184h Nr. 1 StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Nach ständiger Rechtsprechung gelten als erheblich in diesem Sinne solche sexualbezogenen Handlungen, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung besorgen lassen, wobei belanglose Handlungen ausscheiden. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die sexuelle Selbstbestimmung am ehesten bei Kontakt an Geschlechtsorganen verletzt sei. Aber auch Berührungen an anderen Körperregionen würden die Schwelle der Erheblichkeit überschreiten können. Insbesondere bei Kindern seien die Anforderungen an die Erheblichkeit zudem geringer.

In dem Verhalten des Angeklagten, der ein 13-jähriges Mädchen bei einem Schwimmbadbesuch umarmte, um sich durch den dadurch entstehenden Kontakt sexuell zu erregen, sah der BGH aber keine erhebliche sexuelle Handlung. Der Angeklagte hatte das nur mit einem Bikini bekleidete Mädchen so nah an sich herangezogen, dass direkter Kontakt zwischen den unbekleideten Körperpartien und ein deutlich spürbarer Kontakt zu seinem Penis entstand. Nach Ansicht des BGH reicht dieses Verhalten aber ohne entsprechende Feststellungen zur Dauer und Intensität der Handlung nicht aus. Vielmehr halte sich eine Berührung unbekleideter Körperteile bei einer kurzen Umarmung in situationsadäquater Badebekleidung im Rahmen des Üblichen.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Die Fortdauer der Untersuchungshaft darf im Laufe einer Hauptverhandlung nicht lediglich mit einem Verweis auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder frühere Haftfortdauerentscheidungen begründet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 29. September 2016 - StB 30/16 über die konkreten Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls während einer laufenden Hauptverhandlung entschieden. Dabei verwies der BGH darauf, dass das Gericht, welches den Haftbefehl überprüft, sich mit den Ergebnissen der Hauptverhandlung auseinandersetzen muss. Will es den Haftbefehl aufrechterhalten, reicht es nach Ansicht des BGH nicht aus, einfach auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder auf eine frühere Entscheidung zur Haftfortdauer zu verweisen. Denn in der Hauptverhandlung könne sich der hinreichende Tatverdacht abschwächen oder ganz entfallen. Es muss also zumindest knapp dargestellt werden, aus welchen Erkenntnissen der Beweisaufnahme sich ein hinreichender Tatverdacht weiterhin ergibt.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub / Räuberische Erpressung

Wer ein gefährliches Werkzeug lediglich am Tatort vorfindet und es unangetastet lässt, macht sich nicht wegen schweren Raubes strafbar.

Wer bei einem Raub oder einer räuberischen Erpressung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, muss nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren rechnen. Doch wann ist das Merkmal des Beisichführens überhaupt verwirklicht? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dazu in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2016 - 3 StR 328/16 dahingehend geäußert, dass das Merkmal auch dann vorliegen soll, wenn sich das Werkzeug nur in räumlicher Nähe des Beteiligten befindet und dieser es zum Tatort mitgebracht hat oder es zu irgendeinem Zeitpunkt bis zur Tatbeendigung noch ergreift.

Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass kein Beisichführen vorliegt, wenn ein gefährliches Werkzeug lediglich am Tatort vorgefunden und unangetastet gelassen wird, auch wenn das Bewusstsein besteht, dass das Werkzeug funktionsbereit zur Verfügung steht. Grundsätzlich erfordert das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs nach ständiger Rechtsprechung zwar nicht, dass der Beteiligte es in der Hand hält oder am Körper trägt. Allerdings reicht es aus, wenn das Werkzeug sich in Griffweite befindet oder er sich jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Das bloße Wachestehen bei einem Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum reicht für den Erlass eines Haftbefehls jedenfalls dann nicht aus, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist.

Ein Haftbefehl kann unter anderem aus dem Grund der Wiederholungsgefahr erlassen werden. Wann eine solche vorliegt, ist in § 112a Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Danach besteht ein Haftgrund, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat, zum Beispiel einen Wohnungseinbruchdiebstahl, begangen zu haben und zudem die Gefahr besteht, dass er weitere Taten begehen wird.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 15.06.2016 - 2 Ws 193/16, 2 Ws 194/16 festgestellt, dass das bloße Wachestehen bei einem Einbruchsdiebstahl in Geschäftsräumen nicht ausreicht, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu begründen.
In dem zu verhandelnden Fall bestand zwar der Verdacht, dass der Beschuldige bei drei Einbrüchen in Bäckereifilialen Wache gehalten hat. Allerdings sah das OLG Karlsruhe darin keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung. Als Indizien für eine solche Beeinträchtigung gelten neben der Art der Tatbegehung insbesondere Art und Ausmaß des angerichteten Schadens. Bei einem Einbruchsdiebstahl liege eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung nach Ansicht des OLG Karlsruhe eher fern, da die immateriellen Auswirkungen typischerweise nicht mit den Auswirkungen auf einen Geschädigten eines Wohnungseinbruchsdiebstahl zu vergleichen seien. Zwar bestehe auch bei einem Einbruch in einen Geschäftsraum die Möglichkeit eines Haftbefehls. Dazu müsse aber die Schadenssumme zumindest 1.000 Euro übersteigen, was für die Diebstähle in den Bäckereien hier nicht zutraf. Der Beschuldigte musste demnach unverzüglich aus der Haft entlassen werden.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Die Bezeichnung einer Person als "alter Mann" stellt für sich genommen keine Beleidigung dar, da sie der so bezeichneten Person nicht den sozialen Geltungswert abspricht.

Das Amtsgericht Dortmund hatte den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt, weil er einen 59-jährigen Mann als "alten Mann" bezeichnet hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob diese Verurteilung in seinem Beschluss vom 26. September 2016 - 1 RVs 67/16 auf, da die Äußerung des Angeklagten - auch mit Blick auf das tatsächliche Lebensalter des Mannes - keine Herabwürdigung darstelle.

Eine Beleidigung nach § 185 StGB ist der Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe eigener Missachtung, wobei maßgebend ist, wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht. Eine Äußerung, die nach dem allgemeinen Verständnis wertneutral ist, kann in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden. Bei der Äußerung des Angeklagten sah das OLG Hamm keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Mann sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird. Insbesondere sei nicht belegt worden, dass die Äußerung besonders abwertend oder abfällig war.

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Die für den Erlass eines Haftbefehls erforderliche Fluchtgefahr kann nicht damit begründet werden, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz bestehe.

Für den Erlass eines Haftbefehls ist ein Haftgrund erforderlich, der unter anderem mit Fluchtgefahr belegt werden kann. Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte sich zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren entziehen wird. Wann dies der Fall ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Jedenfalls darf aber allein von einer zu erwartenden Strafhöhe nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden, wie das Kammergericht mit Beschluss vom 13. September 2016 - 4 Ws 130/16 - 161 AR 70/16 entschieden hat. Vielmehr verbiete sich jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe. Denn andernfalls würde es ab einer bestimmten Straferwartung zu einer unzulässigen Haftgrundvermutung kommen.
Das Landgericht Berlin hatte die zur Aufrechterhaltung eines Haftbefehls erforderliche Fluchtgefahr des Angeklagten damit begründet, dass der Angeklagte mit einer deutlich höheren Freiheitsstrafe als zwei Jahre rechnen müsse, was wiederum die Fluchtgefahr indiziere. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung bereits zwei Jahre in Untersuchungshaft.