Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Raub
In seinem Beschluss vom 26. November 2013 – StR 261/13 stellt der Bundesgerichtshof Abgrenzungsgrundsätze darüber auf, ob die eingesetzte Gewalt oder Drohung gerade Mittel zur Ermöglichung einer Wegnahme bei einem Raub ist. Vorliegend wurde die Geschädigte von den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum in ihrer Wohnung festgesetzt, gedemütigt und gequält. Im Anschluss räumten die Beschuldigten das Eigentum der Geschädigten aus ihrer Wohnung.
Für einen Raub ist es erforderlich, dass Gewalt oder eine Drohung eingesetzt wird, um die Wegnahme einer fremden Sache zu ermöglichen.
Der Bundesgerichtshof stand vor der Frage, ob die Beschuldigten Gewalt oder Drohungen angewendet hatten, um der Geschädigten ihr Eigentum zu entwenden. Dies lehnte der Bundesgerichtshof mit der Begründung ab, eine final mit der Wegnahme des Eigentums verknüpfte Gewaltanwendung oder Drohung liege nicht vor. Die Gewaltanwendungen und Drohungen waren lediglich dazu bestimmt, die Geschädigte zu demütigen und zu quälen. Der Entschluss zur Wegnahme des Eigentums wurde erst nach den Demütigungen und Quälereien gefasst. Für einen Raub muss die Gewalt oder Drohung jedoch gerade dafür eingesetzt werden, Sachen zu entwenden. Das bloße Ausnutzen der Angst der Geschädigten stelle für sich keine Drohung dar. Eine erneute Gewaltanwendung, die darauf gerichtet ist eine Wegnahme zu ermöglichen, lag nicht vor. Deshalb kam eine Verurteilung wegen Raubes nicht in Betracht.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG durch Einfuhr
Der Bundesgerichthof befasst sich in seinem Beschluss vom 30. Juni 2016 – 1 StR 241/16 mit Frage, ab welchem Zeitpunkt man sich strafbar macht, wenn Betäubungsmittel nach Deutschland einführt werden sollen. Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer eines Kraftfahrzeuges bereits mehrere Kilometer vor der deutschen Grenze kontrolliert. Dabei wurden Betäubungsmittel bei ihm aufgefunden. Es war beabsichtigt, die Betäubungsmittel nach Deutschland einzuführen.
Grundsätzlich macht man sich des Versuches einer Straftat schuldig, wenn jemand Handlungen vornimmt, die unmittelbar zur Erfüllung eines Straftatbestandes führen sollen und in einem engen zeitlichen wie räumlichen Zusammenhang stehen. Von einer Einfuhr ist dann auszugehen, wenn Betäubungsmittel in das Hoheitsgebiet eingebracht werden.
Hier stand der Bundesgerichthof vor der Frage, wann genau von einem Versuch der Einfuhr auszugehen ist. Dabei stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Versuch erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder etwaiger Zoll- oder Kontrollstellen vorliegt. Der Bundesgerichthof geht dabei regelmäßig von wenigen Minuten aus. Mehrere Kilometer vor der eigentlichen Grenze fehle es an einem räumlichen und auch zeitlichen Zusammenhang, da das Fahrzeug diese Strecke noch zu überwinden habe und bis dahin einige Zeit vergehen werde. Entscheidend war hier vor allem die zeitliche Komponente, da nicht festgestellt worden war, wie weit der Fahrer des Kraftfahrzeuges von der deutschen Grenze entfernt war. Auf die einfache Einfuhr von Betäubungsmitteln drohen gem. § 29 BtmG bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtmG durch Besitzes von Betäubungsmitteln
Ob der Besitz von Betäubungsmitteln, die noch nicht geerntet sind, den Straftatbestand des § 29a BtMG erfüllt (Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge), beschäftigte den Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 3 StR 268/14. Bei dem Beschuldigten wurden Cannabispflanzen sichergestellt, welche noch nicht abgeerntet worden waren.
Um sich des Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar zu machen, muss ein von einem Besitzwillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis vorliegen. Das Herrschaftsverhältnis muss im Sinne einer Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel gegeben sein, sodass der Beschuldigte damit nach Belieben verfahren kann.
In diesem Verfahren entschied der Bundesgerichtshof, dass sich der Beschuldigte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar machte. Ein von einem Besitzwillen getragenes Herrschaftsverhältnis konnte festgestellt werden, obwohl die Cannabispflanzen noch nicht abgeerntet worden waren. Voraussetzung dafür war, dass die Menge die angebaut wurde, die Grenze zur nicht geringen Menge überstieg. Diese liegt bei 7,5 Gramm THS-Gehalt. Dann wird der Tatbestand des Anbaus von Betäubungsmitteln vom Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln verdrängt. Gleichzeitig wird aus einem Vergehen ein Verbrechen. Damit ändert sich auch der Strafrahmen. Das Betäubungsmittelgesetz sieht für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor.
Anwalt für Strafrecht: Drohung bei einer räuberischen Erpressung
Mit Beschluss vom 04. Dezember 2013 – 4 StR 422/13 setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wann eine Drohung im Sinne der räuberischen Erpressung vorliegt. Der Beschuldigte hatte gedroht, jemanden abzustechen. Dabei hielt er ein Messer in den Händen. Diese Aussage stellte er in den Raum, ohne dabei eine der anwesenden Personen konkret anzusprechen. Anschließend forderte der Beschuldigte von seiner Mutter Geld, ohne die Drohung zu wiederholen.
Grundsätzlich ist eine Drohung das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder vorgibt Einfluss zu haben. Eine Drohung kann sich nicht nur aus klaren und eindeutigen Worten ergeben, sondern auch aus unbestimmten und versteckten Andeutungen. Dabei muss sich die Drohung – auch bei harmlosen Äußerungen in Gestalt von Mitteilungen, Ratschlägen, Mahnung etc. – aus den Umständen ergeben. Entscheidend ist, dass eine seelische Einwirkung in Form eines hinreichend erkennbaren Übels bei dem Bedrohten stattgefunden hat, die dazu geeignet ist, dessen Willen zu beugen.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass für eine Drohung eine konkrete Person angesprochen bzw. bedroht werden muss. Nicht ausreichend ist, eine drohende Aussage gegenüber einer Personengruppe in den Raum zu stellen. Die vorherige Aussage des Beschuldigten jemanden abzustechen, wirke nicht mehr fort. Daher kann in der Forderungen gegenüber der Mutter keine Drohung gesehen werden kann. Es fehlen Tatsachen, die belegen, dass die Mutter dem Sohn deshalb Geld gegeben hat, weil er vorher gedroht hatte, jemanden abzustechen. Auch fehle ein entsprechender Vorsatz bei dem Beschuldigten. Ein Vorsatz liegt nicht schon dann vor, weil der Beschuldigte hofft, seine vorherigen Handlungen wirken auch bei der späteren Forderungen nach Geld nach. Dafür ist vielmehr das „Ausnutzen eines Klimas der Gewalt“ notwendig. Dies konnte hier jedoch nicht festgestellt werden.
Anwalt für Strafrecht: Tatbeteiligung allein durch Bandenmitgliedschaft
Für eine Tatbeteiligung, im Zuge einer Mittäterschaft muss sich die Handlung des Beschuldigten zumindest fördernd auf die Haupttat auswirken. In seinem Beschluss vom 5. Februar 2013 – 3 StR 499/12 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu beschäftigen, welche Anforderungen an das Fördern der Haupttat zu stellen sind. Im Vorliegenden Fall war der Beschuldigte Mitglied einer Bande. Als solches erklärte der Beschuldigte in seiner Bandenabrede er werde für die Tatbegehung erhebliche Daten entgegennehmen und weitergeben. Hierzu kam es jedoch nie. Somit mangelt es an einer die Haupttat fördernden Handlung. Für die Mittäterschaft genügt es nicht, dass der Beschuldigte durch die Bandenabrede mit der Tat verbunden ist. Denn das Vorliegen einer Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat, durch einen die Haupttat fördernden Beitrag, sind getrennt voneinander zu beurteilen.
Anwalt für Strafrecht: Raub
Für die Verwirklichung eines Raubes muss der Beschuldigte dem Betroffenen unter Anwendung von Gewalt oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben eine Sache in der Absicht wegnehmen, sich diese selbst oder einem Dritten zuzueignen. Hierbei muss die Nötigungshandlung in Form der Gewaltanwendung oder Drohung die Wegnahme der Sache ermöglichen. Erfolgt die Nötigungshandlung nicht zum Zweck der Wegnahme der Sache, so ist der Tatbestand des Raubes nicht erfüllt.
In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12 - zugrunde liegenden Sachverhalt, nutzte der Beschuldigte die Angst des Betroffenen aus, um diesem eine Sache zu entwenden. Die Angst des Beschuldigten ist ein Resultat zuvor, nicht zur Wegnahme der Sache, angewandter Gewalt, des Beschuldigten gegenüber dem Betroffenen. Eine Drohung im Sinne eines Raubes könnte darin liegen, dass der Beschuldigte durch schlüssiges Verhalten eine weitere Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen in Aussicht stellt. Dies muss der Beschuldigte nach Auffassung des Bundegerichtshofes durch deutliches Verhalten erkennbar gemacht haben. Eine Drohung liegt nicht bereits vor, wenn der Betroffene annimmt, der Beschuldigte werde ihn an Leib oder Leben schädigen. Somit reicht lediglich das Ausnutzen der Angst des Betroffenen noch nicht zur Verwirklichung eines Raubes.
Anwalt für Strafrecht: Waffenbegriff Schreckschusswaffe
Eine geladene Schreckschusswaffe stellt eine Waffe im Sinne eines besonders schweren Raubes dar, wenn beim Abfeuern der Explosionsdruck vorne aus dem Lauf austritt und die Schreckschusswaffe daher nach ihrer Art geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. In seinem Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 523/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Kriterien für die Bestimmung des Austretens des Explosionsdrucks zu befassen.
Für die Verurteilung aufgrund des bei sich Führens einer Waffe in Form einer Schusswaffe müssen Feststellungen getroffen werden, ob der Explosionsdruck vorne aus der Waffe austritt. Dies kann mitunter anhand der Typenbezeichnung oder anhand Beschreibungen, welche auf die bauliche Wirkungsweise der Schreckschusswaffe schließen lassen erfolgen. Werden derartige Feststellungen nicht getroffen, so ist eine Verurteilung nicht gerechtfertigt. Wer lediglich eine Schreckschusswaffe bei sich zu führt, kann nicht wegen schweren Raubes bestraft werden.
Anwalt für Strafrecht: Generalprävention bei der Strafzumessung
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 11. April 2013 – 5 StR 113/13 damit zu befassen, welche Anforderungen an eine Begründung der Strafzumessung aus generalpräventiven Gründen zu stellen sind. Dem Beschluss lag eine Entscheidung eines Landgerichts zugrunde, welches das Strafmaß des Beschuldigten aus generalpräventiven Erwägungen erhöhte. Durch generalpräventive Gesichtspunkte soll durch das Urteil nicht auf den Beschuldigten, sondern auf die Allgemeineinheit eingewirkt werden. Im Zuge dessen führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine hohe Strafe nicht allein damit begründet werden kann, dass diese generalpräventiven Zwecken dient. Grundsätzlich können generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Jedoch dürfen für deren Begründung nur Umstände herangezogen werden, welche über die vom Gesetzgeber durch den Straftatbestand bereits vorgenommene allgemeine Abschreckung hinausgehen. Dies liegt vor, wenn sich eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme gleicher oder vergleichbarer Straftaten, wie sie zur Verhandlung stehen, nachweisen lässt.
Anwalt für Strafrecht: Gehilfenvorsatz bezüglich des Nachteils bei Untreue
Für eine Beihilfe zur Untreue muss sich der Vorsatz des Beschuldigten auf sämtliche Merkmale des Untreuetatbestands beziehen. Somit muss der Vorsatz, neben der Pflichtverletzung des Haupttäters auch bezüglich des durch die Pflichtverletzung, verursachten Nachteils vorliegen. Dies darf laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 durch das Strafgericht nicht unbeachtet bleiben.
Das Bundesverfassungsgericht überprüfte eine Entscheidung des BGH vom 19. Dezember 2014 – 2 StR 29/14, der eine Verurteilung eines Filmproduzenten wegen Beihilfe zur Untreue zugrunde lag. Der Entscheidung der Strafgerichte war nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen, dass der Filmproduzent Vorsatz in Bezug auf den beim Betroffenen eingetretenen Nachteil hatte. Soweit einem Beschuldigten nicht bewusst ist, dass der Betroffenen einen Nachteil erleiden soll, scheidet eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue aus.
Anwalt für Strafrecht: Schadensberechnung bei abgetretenen Forderungen
Ein Vermögensschaden im Sinne eines Betrugs liegt vor, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtung unmittelbar zu einer, nicht durch andere Vermögenszuwächse ausgeglichenen, Minderung des Gesamtwerts des Vermögens des Getäuschten führt. Im Beschluss vom 19. August 2015 – 1 StR 334/15 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, welchen Wert einer Forderung bei der Berechnung des Schadens zugrunde zu legen ist. Im vorliegenden Fall trat der Betroffene Forderungen an die beschuldigte AG ab. Die Beschuldigte beabsichtigte jedoch nicht den entsprechenden Kaufpreis, für die abgetretenen Forderungen, zu entrichten. Somit waren die Kaufpreisforderungen des Betroffenen wertlos. Der durch den Betrug entstandene Schaden lag in dem Wert der durch den Betroffenen abgetretenen Forderungen. Das Landgericht setzte für die Berechnung des Werts der abgetretenen Forderungen bei dem Grundkaufpreis der abgetretenen Forderungen an. Der Grundkaufpreis stellt bezüglich des Werts der Forderung auf eine typisierte Durchschnittsbetrachtung ab. Dieser ist jedoch nicht zur Berechnung der Schadenshöhe bei einer Forderungsabtretung geeignet. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht die Wertberechnung nach im Einzelfall maßgeblichen Wertkriterien, wie zum Beispiel der Bonität des Schuldners und Einwendungen und Einreden gegen die Forderung, vornehmen müssen.