Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Die Verwertung eines Tipps hinsichtlich des Ausgangs eines Fußballspiels beim Abschluss einer Sportwette führt nicht zu einer Strafbarkeit wegen versuchten Betruges - es liegt lediglich der Versuch einer straflosen Ausnutzung eines Informationsvorsprungs vor.

In seinem Beschluss vom 11.3.2014 - 4 StR 479/13 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass kein Wettbetrug vorliegt, wenn lediglich ein Tipp hinsichtlich des Ausgangs eines Fußballspiels bei einer Sportwette verwertet wird.

Zwar begeht der Wettteilnehmer, der den Gegenstand des Wettvertrags zu seinen Gunsten beeinflusst und diesen Umstand bei Abschluss des Wettvertrages verschweigt, einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB. Da allerdings in dem zu verhandelnden Fall nicht festgestellt werden konnte, ob das Spiel überhaupt manipuliert worden war, sah der BGH einen Betrug mangels Vorsatzes des Angeklagten als nicht gegeben an. Die Verwertung eines Tipps, der dem Angeklagten in einem Café zugetragen wurde, in dem ein an Fußball- und sonstigen Sportwetten interessiertes Publikum verkehrte, stelle jedenfalls keine etwaige Beeinflussung des Spielergebnisses dar. Vielmehr ging der Angeklagte nach der Feststellung des Gerichts bei seinem Wettverhalten nicht von einer mit Sicherheit zutreffender Information aus.

Somit liege lediglich der Versuch einer straflosen Ausnutzung eines Informationsvorsprungs vor, dessen Nutzung zum allgemeinen und daher straflosen Geschäftsrisiko bei Wetten gehöre.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Wer als Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zurückgibt, sondern mit ihr seinen privaten PKW betankt, macht sich nicht strafbar.

In seinem Urteil vom 2.2.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, dass ein Arbeitnehmer, der eine ihm überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter benutzt, sich nicht strafbar macht. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Koblenz vom Vorwurf des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 43 Fällen freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hatte eine ihm vom Arbeitgeber ausgestellte Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sich verwendet und sich unter Einsatz von dieser insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von 5.334 ? bei verschiedenen Tankstellen verschafft, die er wiederum an Dritte weiterverkaufte.
Den Tatbestand des vorrangig in Betracht kommenden Computerbetruges in der Variante der unbefugten Verwendung von Daten sah das OLG Koblenz jedoch nicht als erfüllt an. Zwar sei mit der Benutzung der Tankkarte die erforderliche Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem gegeben. Diese erfolgte jedoch nicht unbefugt, da die Verwendung der Daten gegenüber einem menschlichen Empfänger nach Ansicht des OLG Koblenz keine Täuschung darstellt.

In den Fällen des Einsatzes von Codekarten wird ein solches Täuschungsäquivalent nur angenommen, wenn die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Eine nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt hingegen keine täuschungsgleiche Handlung im Sinne des § 263a StGB dar, da die Fortsetzung des eigenen bestehenden Besitzes selbst dann keine verbotene Eigenmacht ist, wenn eine Pflicht zur Herausgabe besteht. Auch eine Verurteilung wegen Betruges oder Untreue verneinte das OLG Koblenz, sodass der Freispruch der vorherigen Instanz bestehen blieb.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Wer als Beschuldigter in einem Strafverfahren aufgefordert wird, innerhalb einer Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu nennen, kann auch nach Ablauf der Frist die Auswechslung des vom Gericht bestellten Verteidiger erreichen, insbesondere wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen - die Benennungsfrist ist insofern keine Ausschlussfrist.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 26.6.2014 - 2 Ws 344/14 entschieden, dass ein Recht auf Auswechselung des vom Gericht bestellten Verteidigers auch nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist noch erreicht werden kann. Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Beschuldigter sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen lassen kann. Allein der Ablauf der Frist, so das OLG Köln, kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stelle keine Ausschlussfrist dar. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Rücknahme des zwischenzeitlich vom Gericht bestellten Pflichtverteidigers noch möglich ist, ohne

Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht

Eine nicht geringe Menge von synthetischen Cannabinoiden (Kräutermischungen) kann bereits bei einer Wirkstoffmenge von 2g vorliegen.

Mit Beschluss vom 14.01.2015 (1 StR 302/13) hat der Bundesgerichtshof Grenzwerte für eine nicht geringe Menge von einigen synthetischen Cannabinoiden festgelegt. Für die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes liegt nun laut BGH eine nicht geringe Menge bei 2g vor. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 sieht der BGH jedenfalls bei 6g eine nicht geringe Menge als gegeben an. Für den pflanzlichen Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) gilt ein Grenzwert von 7,5g.

Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wenn bei dem Versuch, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, durch ein Zurücksetzen des Fahrzeugs unvorsätzlich ein hinter dem Fahrzeug stehender Polizeibeamter verletzt wird.

In seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 StR 204/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Angeklagten durch das Landgericht Erfurt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufgehoben. Der Angeklagte war nach einem Wohnungseinbruchsdiebstahl mit seinem Komplizen in einem Auto unterwegs, als er an einer Ampel von der Polizei gestoppt wurde. Um sich dem Zugriff zu entziehen, setzte der Angeklagte das Fahrzeug hastig zurück und fuhr dabei einen Polizeibeamten an.

Nach Ansicht des BGH fehlte es bereits an einem Widerstandleisten, da der Angeklagte nicht bemerkt hatte, dass ein Polizeibeamter bereits am Heck des Fahrzeugs herumlief. Als der Angeklagte das Fahrzeug zurücksetze fehlte es daher bereits an einer gewaltsamen, gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Handlung. Zudem fehlte es dem Angeklagten am notwendigen Vorsatz, durch eine nötigende Handlung gegen den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren. Denn die bloße Flucht vor der Polizei ist nach ständiger Rechtsprechung kein gewaltsamer Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Fährt Kraftfahrzeugfahrer auf einen anderen zu, so ist eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges nur gegeben, wenn das Opfer gezielt angefahren oder überfahren werden soll, nicht hingegen wenn es sich durch ein Ausweichmanöver Verletzungen zuzieht.

In seinem Beschluss vom 4.11.2014 - 4 StR 200/14 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, ob beim "Schneiden" eines anderen Verkehrsteilnehmers mit dem Kraftfahrzeug eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt.

Grundsätzlich kann ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug sein, da es von seiner Beschaffenheit und der konkreten Art der Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Nach Ansicht des BGH ist der erforderliche Vorsatz bei provozierten Unfällen jedoch nur dann gegeben, wenn sich der Angreifer wenigstens mit der Möglichkeit abgefunden hat, dass die betroffene Person angefahren oder überfahren wird und unmittelbar hierdurch eine Körperverletzung erleidet. Dies treffe auf den Fall des Schneidens eines anderen Verkehrsteilnehmers jedoch nicht zu, da der Angreifer hier lediglich mit Verletzungen infolge von Ausweichmanövern oder einem Sturz rechne. Insofern liege keine Körperverletzung mittels eines Kraftfahrzeugs vor.

Damit hob der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung auf. Der Angeklagte hatte den Fahrer eines Motorrollers durch ein plötzliches Einscheren zu einem Ausweichmanöver gezwungen und dabei in Kauf genommen, dass dieser infolge des unerwarteten Manövers stürzt und sich verletzt.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:Bedrohung

Steht bei der Bedrohung mit dem Tod, der von dem Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht wird, schon von vorneherein fest, dass dieses Ereignis nicht eintreten wird, so liegt keine objektiv ernstzunehmende Bedrohung im Sinne des § 241 StBG vor.

In seinem Beschluss vom 15.1.2015 - 4 StR 419/14 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit beschäftigt, wann eine Drohung mit einem Verbrechen ''objektiv ernstzunehmend'' im Sinne des § 241 StGB ist. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Bedrohung mit einem Verbrechen dann nicht tatbestandsmäßig ist, wenn das Verbrechen von einem zukünftigen Ereignis abhängt, dessen Nichteintritt von Anfang an feststeht. Zwar kann eine Bedrohung nach Ausführungen des BGH auch in der Weise erfolgen, dass die Begehung des Verbrechens vom künftigen Eintritt oder Nichteintritt eines weiteren Umstands abhängen soll. Steht allerdings schon beim Aussprechen der Drohung fest, dass der Umstand, von dem der Eintritt des Verbrechens abhängig gemacht wurde, nicht eintreten wird, so fehlt es an der objektiven Ernsthaftigkeit der Bedrohung.

Im konkreten Fall hatte der Angeklagte seinem Betreuer mit dem Tode gedroht, wenn dieser ihn zwangsweise zur Psychiaterin bringen würde. Ein Arztbesuch gegen den Willen des Angeklagten sollte jedoch von vorneherein nicht durchgesetzt werden, was dem Angeklagten von seinem Betreuer auch mehrfach vermittelt wurde. Es stand daher nach Wertung des BGH schon bei der Bedrohung des Betreuers mit dem Tod fest, dass der Umstand, von dem die Todesdrohung abhängig sein sollte (das zwangsweise Verbringen zur Psychiaterin) nicht eintreten wird. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung nach § 241 StGB schied damit aus.

Anwalt für Strafrecht: Btm

Eine geringe Verkaufsmenge und ein geringer Gewinn kann im Einzelfall einen minder schweren Fall des gewinnbringenden Verkaufs von BtM an Jugendliche (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG) darstellen

Der Angeklagte hatte in mehreren Fällen Marihuana an Personen unter 18 Jahren gewinnbringend verkauft. Die Verkaufsmenge betrug dabei jeweils zwischen 1g und 3g. Der Verkaufswert lag entsprechend zwischen 10 ? und 30 ?, wobei der Angeklagte pro verkauftem Gramm Marihuana einen Gewinn von 4 ? erzielte. Das Landgericht wendete in seinem Urteil den Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG an und hielt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Der BGH hält dies für nicht nachvollziehbar. Zugunsten des Angeklagten liegen eine Reihe von Milderungsgründen vor, namentlich ein vollumfängliches Geständnis, die geringen Verkaufsmengen, der geringe Gewinn und der Umstand, dass die jugendlichen Käufer bereits vor dem Verkauf durch den Angeklagten Betäubungsmittel konsumiert hatten. Diese Milderungsgründe überwiegen die Tatsache, dass der vorbestrafte Angeklagte Marihuana an Jugendliche verkauft hat, derartig stark, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG naheliegt. Die Anwendung des Regelstrafrahmens, der Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht, erscheint in diesem Fall unangemessen. (BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - 2 StR 312/13).

Anwalt für Strafrecht: bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln

Wer einzelne und kurzfristige Unterstützungshandlungen bei dem Handel von Betäubungsmitteln erbringt, ist hierdurch nicht automatisch ein Bandenmitglied im Sinne des § 30a BtMG.

In seinem Beschluss vom 5.11.2014 - 2 StR 186/14 hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Darmstadt auf, durch das der Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen ''Handeltreiben mit Betäubungsmitteln'' in nicht geringer Menge verurteilt wurde.

Nach Ansicht des BGH wurde nicht hinreichend festgestellt, dass der Angeklagte als Mitglied einer ''Bande'' handelte. Denn nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat sei schon durch die Beihilfehandlung Bandenmitglied. Vielmehr seien Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an Bandentaten unabhängig voneinander zu beurteilen. Allein aus der Vereinbarung, Geld aus dem Drogenhandel in Deutschland entgegenzunehmen und es in ein anderes Land zu bringen, lässt sich nach Ausführungen des BGH nicht belegen, dass der Angeklagte der erforderlichen auf Dauer angelegten Verbindung mehrerer Täter zur künftigen gemeinsamen Tatbegehung beigetreten ist.
Zwar kann auch ein nach der Bandenabrede als Gehilfe tätiger Beteiligter Mitglied einer Bande sein. Laut BGH ist dies aber eher nicht der Fall, wenn der Beteiligte lediglich auf kurzfristige Anweisung untergeordnete Unterstützungsleistungen erbracht hat, für die er außerdem entweder nicht oder nur in geringem Umfang bezahlt worden ist.

Anwalt für Strafrecht: Drogen

Allein eine schlechte wirtschaftliche Situation des Angeklagten und eine potenziell große Gewinnspanne durch Weiterverkauf reichen nicht aus für die Annahme des gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm (Methamphetamin)

Mit Beschluss vom 22.08.2013 (1 StR 378/13) hat der BGH ein Urteil des LG Hof aufgehoben, das zwei Angeklagte wegen gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm verurteilt hatte. Die Angeklagten hatten in Tschechien fast 40g Methamphetamin erworben. Das Landgericht war davon überzeugt, dass die beiden Angeklagten damit in Deutschland gewinnbringend Handel treiben wollten. Zur Begründung führte es aber lediglich aus, dass sich beide Angeklagte in einer schlechten wirtschaftlichen Situation befinden und sich in Erfurt durch den Weiterverkauf ein erheblicher Gewinn erzielen lasse. Dem BGH genügte diese Begründung nicht. Insbesondere habe das LG weitere Umstände, namentlich das Eigenkonsumverhalten der Angeklagten, nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen. Die festgestellten Angaben zum Eigenkonsum lassen nämlich den Schluss zu, dass die ca. 40g Methamphetamin der monatlichen Eigenbedarfsmenge der Angeklagten entsprechen. Somit reiche die getroffene Beweiswürdigung des LG im Ergebnis nur für eine bloße Vermutung aus, die nicht mehr als einen Verdacht des gewinnbringenden Handeltreibens mit Btm begründen kann.