Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer

Zum Nachweis des Vorsatzes zu einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB muss das Tatgericht genaue Feststellungen zur Fähigkeit der Einsicht des Angeklagten bezüglich seiner Alkoholisierung und des daraus resultierenden Verbotes der Fahrt treffen. Die bloße Bezugnahme auf Warnungen und Hinweise anderer Personen reicht für die Feststellung des Vorsatzes des Täters nicht aus.

Der alkoholkranke Angeklagte war in Berlin mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 ? und unter Einfluss von Cannabinoiden mit einem Auto gefahren. Dafür wurde er vom Landgericht Berlin unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB verurteilt, wobei das LG von einer verminderten Schuldfähigkeit ausging.
Der BGH hat die Entscheidung des LG mit Urteil vom 09.04.2015 (4 StR 401/14) wegen lückenhafter Beweiswürdigung zum festgestellten Vorsatz aufgehoben. Die Feststellungen des LG zum Vorsatz des Angeklagten bezogen sich lediglich auf die Wahrnehmungen anderer Personen, welche die Alkoholisierung des Angeklagten bemerkt hatten.
In dem Urteil führt der BGH aus, dass Voraussetzung für den Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt ist, dass der Täter seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und sich damit abfindet. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht anhand eines naturwissenschaftlichen oder medizinischen Erfahrungssatzes sagen. Vielmehr muss der Tatrichter nach einer Gesamtschau aller Umstände vom Vorsatz überzeugt sein. Bei der Prüfung des Vorsatzes ist die BAK des Täters ein gewichtiges Beweisanzeichen. Jedoch bedarf dieses einer Würdigung im Einzelfall. Die Annahme, dass jemand mit einer hohen BAK regelmäßig von seiner Alkoholisierung und der daraus resultierenden Fahruntüchtigkeit weiß, stellt keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz dar, sondern lediglich eine widerlegbare Wahrscheinlichkeitsaussage. Demgegenüber bedeutet eine hohe BAK aber auch nicht zwangsläufig eine beeinträchtigte Wahrnehmung der eigenen Alkoholisierung, welche den Vorsatz zu einer Trunkenheitsfahrt ausschließen könnte. Bei der Überzeugungsbildung des Tatrichters sind auch Umstände wie Trinkverlauf, Trinkende und sonstiges auffälliges Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen.

Anwalt für Strafrecht: Kinderpornografie

Auch Bilder, auf denen das Geschlechtsteil des Kindes vollständig zu sehen ist, stellen nicht zwangsläufig kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB dar. Voraussetzung dafür ist, dass das Bild eine Körperposition des Kindes mit objektiv eindeutigem Sexualbezug zeigt.

Mit Beschluss vom 03.12.2014 (4 StR 342/14) hat der BGH ein Urteil des Landgerichts Essen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LG hatte einen Mann wegen Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften verurteilt, weil dieser Bilder von einem siebenjährigen Kind in einem Planschbecken machte und später versendete. Auf den Bildern war das Kind nackt beim Baden zu sehen, wobei auch das Geschlechtsteil vollständig zu sehen war.
Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass zwar auch sogenannte Posingbilder kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB darstellen können, dafür müsse aber von dem Kind eine Körperposition eingenommen werden, die allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild einen eindeutigen Sexualbezug aufweist, beispielsweise weil das Geschlechtsteil bewusst "zur Schau gestellt" wird. Dies ist aber bei Bildern vom Baden in einem Planschbecken nicht unbedingt der Fall, sofern diese Handlungen sich aus dem Badevorgang ergeben und eben keinen objektiv eindeutigen Sexualbezug aufweisen. Dies gilt selbst dann, wenn die natürliche Körperposition des nackten Kindes für Bildaufnahmen zu pornographischen Zwecken ausgenutzt wird.

Anwalt für Strafrecht: überlange Verfahrensdauer

Dauert die Untersuchungshaft schon 5 Jahre und 9 Monate an und wurde in dieser Zeit keine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten erreicht, obwohl das Verfahren dem eines üblichen Schwurgerichtsverfahrens entspricht, so liegt ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vor, der zur Aufhebung der Untersuchungshaft führt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit seinem Beschluss vom 01.06.2015 - 2 Ws 299/15 die Untersuchungshaft des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz aufgehoben. Der Angeklagte saß seit nunmehr 5 Jahren und 9 Monaten in Untersuchungshaft. Zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kam es trotz des üblichen Umfangs des Verfahrens nicht. Zwar wurde der Angeklagte zweimal verurteilt, diese Urteile wurden jedoch beide vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Eine der Revisionen dauerte 14 ½ Monate, was das OLG Köln unter anderem dazu bewegte, einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz festzustellen und die Untersuchungshaft aufzuheben.

Anwalt für Strafrecht: Geringe Menge von Btm

Zur Bestimmung der "geringen Menge" im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG muss das Tatgericht nicht nur Feststellungen zur Menge der gefundenen Betäubungsmittel, sondern auch zum Wirkstoffgehalt der gefundenen Drogen treffen

Mit Beschluss vom 15.06.2015 (III-2 RVs 30/15) hat sich das OLG Hamm zur Bestimmung der "geringen Menge" im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG geäußert. Nach dieser Vorschrift kann von Strafe abgesehen werden, wenn der Täter lediglich eine geringe Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch erwirbt, besitzt oder anbaut. Bei dem Angeklagten wurden zunächst 0,4 g und später noch einmal 0,7 g Marihuana gefunden. Das Amtsgericht hat ihn deshalb zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Dabei hat es jedoch für das Revisionsgericht nicht erkennbar geprüft, ob auch ein Absehen von Strafe gem. § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommt. Das Amtsgericht hat insofern auch keinerlei Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gefundenen Marihuanas getroffen. Dies ist aber nötig, um die "geringe Menge" bestimmen zu können.
Eine geringe Menge liegt vor, wenn sie sich zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch eignet. Im Fall von Cannabis geht man für eine durchschnittliche Konsumeinheit von einem Wirkstoffgehalt von 15 mg THC aus, sodass der Grenzwert für die geringe Menge bei 45 mg THC liegt. Werden keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen, wird zugunsten des Angeklagten von einem schlechten Cannabisgemisch ausgegangen, bei dem die "geringe Menge" im Ergebnis noch bei 6 g, maximal aber bei 10 g des Cannabisprodukts liegt. Die festgestellten 0,4 g bzw. 0,7 g liegen mithin deutlich darunter. Insofern hätte eine Auseinandersetzung mit dem § 29 Abs. 5 BtMG stattfinden müssen.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Der Nachweis der Beutesicherungsabsicht im Rahmen des Räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB unterliegt sehr hohen Anforderungen, insbesondere muss nachgewiesen werden, dass der Täter durch sein wehrhaftes Verhalten in erster Linie die Beute tatsächlich sichern und sich nicht nur der Strafverfolgung entziehen wollte.

Das Kammergericht hat sich mit Beschluss vom 08.01.2015 (4) 121 Ss 211/14 (276/14) zu den Anforderungen an den Nachweis der Beutesicherungsabsicht beim Räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB geäußert. Dem Beschluss lag ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin zugrunde, welches eine Frau wegen Räuberischen Diebstahls verurteilt hatte. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Frau Kleidungsstücke aus einem Laden entwendet hatte, diese in ihren Fahrradkorb legte und mit dem Fahrrad davonfahren wollte. Daran wurde sie jedoch von einer Verkäuferin gehindert, welche das Fahrrad festhielt, woraufhin es zu einer Rangelei kam. Das AG Tiergarten ging davon aus, dass sich die Angeklagte durch ihre Abwehrhandlungen im Besitz der gestohlenen Ware halten wollte.
Das Kammergericht entschied jedoch, dass dem Urteil des Amtsgerichts die nötigen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlen. Insbesondere sei die Beutesicherungsabsicht der sich wehrenden Angeklagten nicht erwiesen. Nach Ansicht des Kammergerichts liege es auf der Hand, dass sich ein Dieb, der auf frischer Tat betroffen ist, durch wehrhaftes Verhalten in erster Linie der Feststellung seiner Personalien und der Strafverfolgung entziehen möchte. Dies gelte umso mehr, wenn es sich nicht um einen hochwertigen gestohlenen Gegenstand handelt. Dass die Angeklagte die entwendeten Gegenstände nicht herausgab, sei auch kein tragfähiges Beweisanzeichen für eine Beutesicherungsabsicht. Unter Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo" dürfe dem Täter eine Beutesicherungsabsicht nicht unterstellt werden, wenn diese nicht sicher nachgewiesen werden kann.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt bei mehreren Opfern nicht vor, wenn diese sich jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden.

In seinem Beschluss vom 30.06.2015 - 3 StR 171/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es für eine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht ausreicht, dass sich das Opfer nur einem Angreifer ausgesetzt sieht. Denn die gemeinschaftliche Begehungsweise ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der Körperverletzung einverständlich zusammenwirken. Daran fehle es, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden.
Damit änderte der BGH eine Urteil des Landgerichts Mainz, durch das der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte mit zwei anderen Mittätern ein Ehepaar überfallen und den Mann verletzt. Dieser sah sich jedoch nur dem Angeklagten gegenüber, da sich einer der Mittäter passiv verhielt und der andere versuchte, die Ehefrau an der Flucht zu hindern. Nach Ansicht des BGH fehlt es an einem gemeinschaftlichen Zusammenwirken, sodass lediglich eine einfache Körperverletzung nach § 223 StGB in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu bejahen gewesen wäre.

Anwalt für Strafrecht: Verletzung der Unterhaltspflicht

Bei einer im Raum stehenden Verletzung der Unterhaltspflicht dürfen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten keine Einkünfte berücksichtigt werden, die durch Straftaten zum Schutz von Eigentum und Vermögen eines anderen erlangt wurden.

Ob eine bestehende Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 Abs. 1 StGB verletzt wird, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Um die Leistungsfähigkeit festzustellen, muss das Gericht die tatsächlich vorhandenen Mittel des Unterhaltsverpflichteten berechnen, zu denen das Vermögen, dessen Erträge und alle sonstigen Einkünfte gehören. Allerdings gehören nach einem Beschluss des Kammergerichts vom 06.02.2007 - (4) 1 Ss 288/05 (123/05) solche Einkünfte nicht dazu, die durch Straftaten zum Schutz von Eigentum und Vermögen erlangt wurden.
Damit hob das Kammergericht eine Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten auf, durch die der Angeklagte wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt wurde. Das Amtsgericht hatte der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten Einkünfte zugrunde gelegt, die Angeklagte überwiegend aus Straftaten gegen seinen Arbeitgeber erlangt hatte.

Anwalt für Strafrecht: Notwehr

Auch derjenige, der den Angriff eines anderen pflichtwidrig provoziert hat, handelt entschuldigt, wenn er die Grenzen seines Notwehrrechts aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet.

In seinem Urteil vom 03.06.2015 - 2 StR 473/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Entschuldigungsgrund des Notwehrexzesses nach § 33 StGB auch dann Anwendung findet, wenn die Notwehrlage pflichtwidrig provoziert wurde. Wurde der Angriff eines anderen also ganz bewusst provoziert, so heißt dies nicht automatisch, dass eine unangemessene Verteidigungshandlung nicht entschuldigt sein kann. Denn derjenige, der einen Angriff von sich abwehrt und dabei die Grenzen seines Notwehrrechts überschreitet, kann nach § 33 StGB entschuldigt sein, wenn es zu der Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken kommt.
Damit hob der BGH ein Urteil des Landgerichts Gießen auf, durch das der Angeklagte wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte einen Angriff seines Nachbarn provoziert und diesen dann mit einem unverhältnismäßigen Schlag mittels eines Spatens auf den Kopf des Nachbarn abgewehrt. Das Landgericht hatte ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat (§ 33 StGB), da er die Notwehrlage selbst provoziert habe. Nach Ansicht des BGH hätte dies aber als Tatsachenfrage der Beweiswürdigung unterworfen werden müssen, da die Annahme eines Ausschlusses des § 33 StGB bei einer provozierten Notwehrlage rechtsfehlerhaft sei.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Das Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift "FCK CPS" (als Abkürzung für "Fuck Cops") im öffentlichen Raum erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe von Polizisten bezieht.

In seinem Beschluss vom 26.02.2015 - 1 BvR 1036/14 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass das Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift "FCK CPS" im öffentlichen Raum nicht ohne weiteres den Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Die Strafbarkeit wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB setze vielmehr voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe zurückführen lasse. Wird ein solcher Anstecker aber im öffentlichen Raum getragen, so kann nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht angenommen werden, dass sich die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung allein auf die Polizisten bezieht, mit der der Tragende aufeinandertrifft. Vielmehr sei es verfassungsrechtlich unzulässig, eine auf Polizisten im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deshalb auf bestimmte Polizeibeamte zu beziehen, weil sie dem Kollektiv der Personengruppe von Polizisten angehören. Damit hob das Bundesverfassungsgericht ein Urteil wegen Beleidigung auf. Die Angeklagte wurde von einer Polizeistreife angetroffen, wobei sie den Anstecker mit der Aufschrift "FCK CPS" trug.

Anwalt für Strafrecht: Verständigung

Steht in einem Strafprozess eine Verständigung im Raum, so muss das Gericht den Angeklagten schon bei der Unterbreitung des Verständigungsvorschlags darüber belehren, dass das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen nicht an die Verständigung gebunden ist.

Nach § 257c Abs. 4 StPO entfällt die Bindung des Gerichts an eine Verständigung, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutende Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und der in Aussicht gestellt Strafrahmen deswegen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das Prozessverhalten des Angeklagten nicht der vom Gericht zugrunde gelegten Prognose entspricht.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.03.2015 - 5 StR 82/15 jedoch nur, wenn das Gericht den Angeklagten bereits bei der Unterbreitung des Verständigungsvorschlags darüber belehrt hat, dass das Gericht unter bestimmten Umständen nicht an die Verständigung gebunden ist. Wird der Angeklagte hingegen erst nach angenommener Verständigung über die Möglichkeit des Entfallens der Bindungswirkung belehrt, so stellt dies einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, der wiederum mit der Revision gerügt werden kann. Etwas anderes kann nach Ausführungen des BGH nur gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Betroffenen die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren.