Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer bei einem Drogengeschäft den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer herstellt, seine Wohnung für die Abwicklung des Geschäfts bereitstellt und dafür mit der Überlassung von Marihuana belohnt wird, macht sich lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln strafbar.

In seiner Entscheidung vom 27.3.2014 - 4 StR 20/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut ein Urteil aufgehoben, das Mängel hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben von Betäubungsmittel aufwies.

Dazu führte der BGH aus, dass Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart erbringt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Wesentliche Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft bei der Vermittlung eines Drogengeschäfts sind etwa der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Handelnden.

Vermittelt der Handelnde jedoch nur ein fremdes Umsatzgeschäft, indem er den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer herstellt, so liegt lediglich eine Beihilfe an dem Betäubungsmittelgeschäft vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gehilfe keinen eigenen Einfluss auf die verkaufte Menge und deren Preis hat. Auch den Umstand, dass der Angeklagte zur Abwicklung des Geschäfts seine Wohnung bereitstellte und für diese mit der Überlassung von Marihuana entlohnt wurde, vermochte den BGH nicht von einem besonderen eigenen Interesse an der Tat zu überzeugen. In diesem Fall liegt demnach keine Mittäterschaft, sondern lediglich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts

Werden Telefongespräche zwischen Verteidigern und Beschuldigten aufgezeichnet, so müssen diese unverzüglich gelöscht werden, auch wenn sie zunächst nur der Anbahnung eines Mandatsverhältnisses dienen.

In seiner Entscheidung vom 18.2.2014 - StB 8/13 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die im Rahmen einer Überwachung aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verteidiger und Mandant der Pflicht zur sofortigen Löschung unterliegen.

Aufgrund des für den Verteidiger bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts, dürfen auch die durch Überwachung gewonnen Erkenntnisse nicht verwertet werden, § 160 Abs. 1 S. 2 StPO. Dies gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtsanwalt noch kein Mandatsverhältnis besteht. Denn das berufsbezogene Vertrauensverhältnis beginne nicht erst mit dem Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern bestehe schon in dem entsprechendem Anbahnungsverhältnis.

Ein Beschuldigter, der auf der Suche nach einem Rechtsanwalt ist, bringe diesem typischerweise das Vertrauen entgegen, dass der Inhalt der Gespräche vertraulich behandelt wird. Ob danach ein Verteidigungsverhältnis entsteht oder nicht, sei für den Beschuldigten erst einmal irrelevant. Nach Ansicht des BGH muss deswegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur bestmöglichen Erforschung der Wahrheit uneingeschränkt hinter dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Beschuldigtem zurücktreten. Dies habe der Gesetzgeber mit Einführung des absoluten Erhebungs- und Verwendungsverbotes nach § 160a Abs. 1 StPO deutlich gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:Urkundenfälschung

Wer den Erhalt einer Sendung auf einem digitalen Gerät eines Paketzustellers unerlaubt mit der Unterschrift des eigentlichen Empfängers quittiert, macht sich keiner Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar.

In seiner Entscheidung vom 1.10.2013 - 1 RVs 191/13 beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit der Frage, ob eine Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn der Erhalt eines Pakets auf einem digitalen Lesegerät des Paketzustellers unerlaubt mit der Unterschrift des eigentlichen Empfängers quittiert wird.

Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass durch die digitale Unterschrift keine unechte Urkunde hergestellt wird. Dazu fehle es an der erforderlichen verkörperten Gedankenerklärung, da eine digitales Dokument grundsätzlich nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert sei, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm des Geräts existiere.

Auch ein Ausdruck einer solchen archivierten digitalen Unterschrift ändere daran nichts, weil der Ausdruck selbst nur eine Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments darstelle. Eine Kopie erfüllt nach ständiger Rechtsprechung jedoch mangels Urkundenqualität nicht die Anforderungen an das Herstellen einer unechten Urkunde.

Anwalt für Strafrecht: Besorgnis der Befangenheit

Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nicht allein aufgrund einer Äußerung seiner Rechtsansicht abgelehnt werden, es sei denn die Äußerung legt nahe, dass der Richter in dieser Frage bereits endgültig festgelegt ist.

In seiner Entscheidung vom 4.2.2014 - 3 StR 243/14 äußerte sich der Bundesgerichtshof zu der Ablehnung einer seiner Richter wegen Besorgnis der Befangenheit.

Dazu führte er aus, dass Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Solche Zweifel würden in der Regel nicht dadurch begründet, dass ein Richter seine Rechtsansicht in einem Fachkommentar oder einer Zeitschrift äußert. Schließlich könne von einem Richter erwartet werden, dass er unvoreingenommen an einen Fall herantritt, auch wenn er sich vorher über rechtserhebliche Fragen ein Urteil gebildet hat.

Nur wenn die Äußerung des Richters die Annahme nahe legt, dieser sei in der betreffenden Rechtsfrage bereits endgültig festgelegt, müsse etwas anderes gelten. Dabei spiele es keine Rolle, ob sich die betreffende Rechtsansicht im Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten auswirkt. Vielmehr müsse eine Gesamtwürdigung der Äußerung hinsichtlich ihres Inhalts, ihrem Rahmen, dem Adressatenkreis und auch dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu dem anhängigen Verfahren vorgenommen werden.

Der BGH bestätigte damit die Selbstanzeige einer seiner Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser hatte aus persönlichen Gründen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 89a StGB geäußert, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sanktioniert.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Das Inbrandsetzen einer Deckenverkleidung stellt nur dann eine Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar, wenn sie derart mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als ihr Bestandteil nicht entfernt werden kann, ohne dass hierdurch das Gebäude selbst beeinträchtigt wird.

Eine Brandstiftung im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann auch schon dann vorliegen, wenn ein Gebäude nicht ganz, sondern lediglich teilweise zerstört ist. Ob eine solche schon angenommen werden kann, wenn die Holzdecke des Schlafzimmers von einem Brand erfasst wird, beantwortete der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.11.2013 - 3 StR 336/13. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gebäude in Brand gesetzt, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiter brennt, wobei es auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf ein Teil des Gebäudes ausbreitet, dass für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei wird eine Zimmerdecke regelmäßig als wesentlicher Gebäudeteil angesehen. In dem zu verhandelnden Fall hatte der Angeklagte aber lediglich den Brand Deckenverkleidung herbeigeführt. Eine Deckenverkleidung stellt nach Ausführungen des BGH jedoch nur dann einen wesentlichen Gebäudeteil dar, wenn sie so mit der Decke verbunden oder in sie eingearbeitet ist, dass sie als Bestandteil der Decke nicht entfernt werden kann oder das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird. Da dazu allerdings keine Feststellungen getroffen wurden, verneinte das Gericht eine Brandstiftung.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Belehrungspflicht

Auch wenn bei einem Auffahrunfall bereits aufgrund der Tatsache des Auffahrens gegen den Hintermann der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bestehen kann, begründet dieser allgemeine Verdacht nicht zwingend die Verpflichtung den Auffahrenden bei der ersten Befragung über seine Rechte als Beschuldigter zu belehren.

Gibt der Beschuldigte nach einem Auffahrunfall gegenüber dem am Unfallort anwesenden Polizisten an, "wohl kurz eingeschlafen" zu sein, so ist diese Angabe nicht wegen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht der §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 StPO über das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten unverwertbar. Dies entschied das Landgericht (LG) Gießen mit seinem Beschluss vom 09.12.2013 - 7 Qs 196/13.

Nach den Vorschriften über die Belehrungspflicht muss dem Beschuldigten bei Beginn der ersten Vernehmung eröffnet werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht auszusagen. Verlangt der zur Unfallaufnahme eingesetzte Beamte bei der Erstbefragung am Unfallort Auskunft über den Unfallhergang, so ist darin zwar eine Vernehmung zu sehen; allerdings ist der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend Beschuldigter im Sinne der Vorschriften, so das LG Gießen. Auch bei einem Auffahrunfall, bei dem bereits aufgrund der Tatsache des Auffahrens der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit gegen den Hintermann bestehen könne, begründe dieser allgemeine Verdacht noch keine Verpflichtung des Vernehmungsbeamten zur Belehrung des Auffahrenden. Vielmehr dient die erste Befragung, aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch völlig unklaren Unfallverlaufs, nach Ansicht des Gerichts zunächst der Informationsgewinnung und der Klärung, ob sich der allgemeine Verdacht bis zum Grad der naheliegenden Möglichkeit erhärten lässt. Ein missbräuchliches Verhalten, durch das der Zeitpunkt der Belehrung möglichst weit hinausgeschoben werde, sei in dieser Informationsgewinnung jedoch nicht zu sehen.

Anwalt für Strafrecht: Kinderpornografie

Das Herunterladen von kinderpornografischen Dateien bei einem sogenannten Filesharing-Client wie beispielsweise Emule erfüllt nicht den Tatbestand des Verbreitens, sondern den des Öffentlichmachens von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

In seinem Beschluss vom 12.11.2013 - 3 StR 322/13 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass das Herunterladen von Dateien mit einem sogenannten Filesharing-Client wie Emule den Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornografischen Schriften erfüllt. Ein öffentliches Zugänglichmachen ist bereits schon dann zu bejahen, wenn dem Adressaten die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet wird.

Dies ist nach Ansicht des BGH bei einem Filesharing-Client der Fall, da die Dateien beim Herunterladen gleichzeitig anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Ob aber tatsächlich auf sie zugegriffen wurde, spielt im Gegensatz zur Tatalternative des Verbreitens von kinderpornografischen Schriften, bei der ein tatsächlicher Lesezugriff erforderlich ist, keine Rolle. Für das Verbreiten muss hingegen die übertragene Datei entweder auf einem permanenten Medium gespeichert oder im Arbeitsspeicher des Rechners angekommen sein, was zumindest für die letzten Alternative einen tatsächlichen Zugriff erfordert.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Entstehen durch die Inbrandsetzung eines Wohnbungalows erhebliche Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer, so lässt dies für sich allein genommen nicht auf eine teilweise Zerstörung des Gebäudes im Rahmen der besonders schweren Brandstiftung schließen.

In seinem Urteil vom 14.11.2013 - 3 StR 336/13 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit der Frage, ob die infolge einer Brandstiftung entstandenen erheblichen Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer eines Bungalows die Strafbarkeit wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB begründen können.

Dazu führte er aus, dass für eine teilweise Zerstörung im Sinne des Tatbestands grundsätzlich ausreichend ist, wenn lediglich ein Zimmer eines Einfamilienhauses zerstört wird. Allerdings müsse das Tatobjekt infolge der brandbedingten Einwirkung eine seiner Zweckbestimmungen nicht mehr erfüllen können. Dies sei bei einem Wohnhauses der Fall, wenn ein wichtiger Zweck, wie beispielsweise der des Aufenthaltes, der Nahrungsversorgung oder des Schlafens, durch die brandbedingte Unbenutzbarkeit vereitelt werde.

Die Unbewohnbarkeit eines Zimmer sei für sich allein genommen hingegen nicht ausreichend. Demzufolge wertete der BGH die Feststellung von Rußschäden und Putzabplatzungen im Schlafzimmer nicht als hinreichenden Beleg dafür, dass das Schlafzimmer für seine Bewohner nicht mehr in zumutbarer Weise als Schlafstätte genutzt werden kann und verneinte somit eine Brandstiftung.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Wer an einem nicht zugelassenen Fahrzeug ein falsches amtliches Kennzeichen anbringt und sich damit in den öffentlichen Straßenverkehr begibt, macht sich einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar.

In seinem Beschluss vom 28.01.2014 - 4 StR 528/13 führt der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem aus, dass die Entwendung eines amtlichen Kennzeichens und das anschließende Anbringen dieses Kennzeichens am eigenen, nicht zugelassenen Auto eine Urkundenfälschung nach § 276 Abs. 1 StGB darstellt. Durch die Nutzung des mit falschen amtlichen Kennzeichens versehenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, werde anderen Verkehrsteilnehmern die Wahrnehmung des angebrachten Kennzeichens ermöglicht. Der Fahrer mache demnach von einer unechten zusammengesetzten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB Gebrauch, auch wenn er das Fahrzeug lediglich kurz vor einem Gebäude im öffentlichen Straßenverkehr abstelle. Denn durch das Anbringen des falschen Kennzeichens wird nach Ansicht des BGH eine unechte Urkunde hergestellt, von der durch das anschließende Führen des Fahrzeugs im Straßenverkehr Gebrauch gemacht wird. Damit sei der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Rechtsmittelverzicht

Ein Rechtsmittelverzicht wird weder durch den Umstand, dass der Angeklagte vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten hat, noch durch mangelnde Deutschkenntnisse unwirksam.

In seinem Beschluss vom 24.2.2014 - 1 StR 40/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ausführungen zur Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts gemacht. Diesem stehe nicht entgegen, dass der Angeklagte vor seiner Erklärung keine Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten habe. Zwar ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass dem Angeklagten regelmäßig die Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen oder dass dieser die Möglichkeit haben muss, seinen Mandanten zu beraten. Solange allerdings Verteidiger und Mandant nicht zu erkennen geben, dass die Frage des Verzichts noch miteinander erörtert werden soll, so ist der Rechtsmittelverzicht grundsätzlich wirksam, entschied das Gericht. Auch mangelnde Deutschkenntnisse des Angeklagten seien regelmäßig unerheblich, wenn ein Dolmetscher anwesend sei und dieser dem Angeklagten die Belehrung des Richters über den Rechtsmittelverzicht übersetze. In diesen Fällen wisse der Angeklagte, dass er über die Anfechtung eines Urteils entscheide. Ferner sei der Einwand, es habe sich um eine wütende Spontanäußerung gehandelt, unerheblich, da auch der in emotionaler Aufgewühltheit erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam sei.