Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Versuch

Klingelt der Täter an der Tür des Opfers, um eine räuberische Erpressung zu begehen, so stellt dies keinen Versuchsbeginn im Sinne des § 22 StGB dar, wenn die Tat unter dem Vorbehalt steht, dass nach dem Klingeln kein Kind an der Haustür erscheint.

In seinem Beschluss vom 18.6.2013 - 2 StR 75/13 hob der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Landgerichts Kassel auf, durch die die drei Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurden. Die Angeklagten wollten ihr Opfer überfallen, um diesem die Herausgabe eines Laptops abzunötigen, auf dem sie kinderpornographische Bilddateien vermuteten, und damit später Geldzahlungen erpressen. Bei dem Überfall sollten sowohl eine Gaspistole als auch Messer getragen werden. Nachdem einer der Angeklagten an der Haustür des Opfers klingelte, während die anderen beiden hinter eine Hecke warteten, sah dieser ein Kind hinter der Türverglasung und nahm daher von der Tat Abstand. Die anderen beiden wurden kurz darauf von der Polizei festgenommen, die das Trio observiert hatte.
Bei dieser Fallkonstellation bleibt nach Ansicht des BGH offen, ob die Täter nach ihrer Vorstellung bereits unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt haben. Einen eventuellen Vorbehalt sah das Gericht vor allem in einer nicht widerlegten Aussage einer der Angeklagten. Dieser berichtete von der vorherigen Vereinbarung des Trios, die Tat nicht durchzuführen, wenn ein Kind anwesend ist. Habe der Täter einen solchen Vorbehalt, so sei die Schwelle zum Versuch nach der Tätervorstellung noch nicht überschritten. In diesem Fall komme lediglich eine Strafbarkeit wegen des Verabredens zum Verbrechen in Betracht, bei der ein Rücktritt für jeden Angeklagten gesondert nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB geprüft werden müsse.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:Sexualstrafrecht

Für die Annahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind im Sinne der § 176 Abs. 4 Nr. 1, § 184 g Nr. 2 StGB ist über deren Handlung durch das Tatopfer hinaus erforderlich, dass der Täter das Kind so in das Geschehen einbaut, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Tatopfer von handlungsleitender Bedeutung ist.

Mit Beschluss vom 21. November 2013 - 2 StR 459/13 hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Erfurt auf, durch das der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch eines anderen Kindes verurteilt wurde.

Der Angeklagte hatte gerade sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen, als ein anderes Kind hinzukam. Er erkannte, dass das weitere Kind das Geschehen beobachtete, setze seine Handlungen aber fort. Der BGH sah dies als nicht ausreichend für die Annahme eines weiteren sexuellen Missbrauchs an. Dazu führte er aus, dass die Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem Kind zwar keine Absicht voraussetzt, sich, das Kind oder einen sexuell zu erregen. Allerdings müsse die Auslegung der § 176 Abs. 4 Nr. 1 und §184g Nr. 2 StGB aufgrund der vom Gesetzgeber nicht gewollten Strafausdehnung restriktiv erfolgen.

Für die Annahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind müsse der Täter das Kind daher so in das aktuelle Geschehen einbeziehen, dass für ihn die Wahrnehmung der sexuellen Handlung von handlungsleitender Bedeutung ist. Nicht ausreichend sei hingegen lediglich die Wahrnehmung durch das Tatopfer.

Anwalt für Strafrecht: absolute Revisionsgründe

Wird bei einer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung eine vorher angefertigte und ausgedruckte Luftbildaufnahme des Tatorts betrachtet und erörtert, obwohl der Angeklagte von der Vernehmung ausgeschlossen wurde, so stellt dies eine Verletzung des Anwesenheitsrecht des Angeklagten und somit einen absoluten Revisionsgrund dar.

In seinem Beschluss vom 19.11.2013 - 2 StR 379/13 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) eine Verletzung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten nach § 230 Abs. 1 in Verbindung mit § 338 Nr. 5 StPO fest, da während einer Zeugenvernehmung, von der der Angeklagte ausgeschlossen war, eine Beweiserhebung durch Augenschein durchgeführt wurde. Bei dieser Vernehmung wurde der Zeugin eine Luftbildaufnahme vom Tatort gezeigt, die mit ihr erörtert wurde und auf der die Zeugin Standorte von Personen und Fahrzeugen markierte. Sodann wurde die Skizze von allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen und eine Erklärung des Vorsitzenden abgegeben, obwohl der Angeklagte immer noch von der Vernehmung ausgeschlossen war. Auch in seiner späteren Anwesenheit wurde der Augenscheinbeweis nicht wiederholt.

Der BGH wertete dieses Vorgehen als eine Verletzung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten, die einen absoluten Revisionsgrund darstellt und somit zur Aufhebung des Urteils führen musste. Es handele sich bei der Betrachtung des Luftbildes nicht lediglich um einen Vernehmungsbehelf, sondern um eine Beweiserhebung durch Augenschein. Da die Luftbildaufnahme den Tatort betraf, stelle sie außerdem einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Wird ein Wohnmobil angezündet, in dem Menschen schlafen, die den sich entwickelnden Brand jedoch rechtzeitig bemerken und löschen können, so erfüllt dies nicht ohne Weiteres den Tatbestand einer schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Mit seinem Beschluss vom 23.10.2013 - 4 StR 401/03 änderte der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam dahingehend ab, dass der Angeklagte wegen versuchter, anstatt wegen vollendeter besonders schwerer Brandstiftung verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte ein Wohnmobil angezündet, wobei er damit rechnete, dass in diesem Menschen schliefen, die durch Rauchgase oder Flammen zu Tode kommen könnten. Das in dem Wohmobil schlafende Paar wurde allerdings frühzeitig durch den Rauchgeruch geweckt und konnte den Brand dadurch rechtzeitig löschen.

Der BGH sah in diesen Feststellungen keine vollendete besonders schwere Brandstiftung nach § 306 Abs. 2 Nr. 1 StGB, da es an einer für den Tatbestand erforderlichen konkreten Gefahr des Todes gefehlt hat. Eine solche Gefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob ein Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zu einem Brand befinden würden, genüge allerdings für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht. Umgekehrt werde die Annahme einer Gefahr aber auch durch das Ausbleiben eines Schadens nicht ausgeschlossen. Erforderlich sei vielmehr ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelange, dass das noch einmal gut gegangen sei. Da beide Geschädigte den Brand früh bemerkten, ihn innerhalb von fünf Minuten löschen konnten und es zu einem Vollbrand des Wohnmobils erst nach einer viertel bis halben Stunde gekommen wäre, war nach Ansicht des BGH zwar eine abstrakte, aber noch keine konkrete Lebensgefahr gegeben. Auch den Umstand, dass der Brandherd zwischen der Schlafkabine und der Außentür des Wohnmobils lag und den Insassen bei Fortentwicklung des Brandes somit der Fluchtweg hätte abgeschnitten werden können, hatte das Landgericht nicht festgestellt.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Werden sperrige Edelstahlteile von einem Firmengelände entwendet, so liegt ein vollendeter gemeinschaftlicher Diebstahl vor, wenn die entwendeten Teile bereits über den Zaun des Geländes gereicht, in das Fluchtfahrzeug eingeladen wurden und alle Täter das Firmengelände über den Zaun verlassen haben.

Mit seinem Beschluss vom 6.9.2013 - 5 RVs 80/13 bestätigte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) die Verurteilung eines Angeklagten wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB durch das Landgericht Essen.

Dazu führte das OLG aus, dass die Wegnahme im Rahmen des Diebstahls mit der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache vollendet wird. Wann der Täter die dazu erforderliche tatsächliche Herrschaft über die gestohlene Sache ausübt, ist nach ständiger Rechtsprechung im Einzelfall mit der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Einen großen Unterschied mache daher, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, schwere oder sperrige Sachen handele.

In dem zu entscheidenden Fall waren die entwendeten großen und unhandlichen Edelstahlteile, mit einem Gesamtwert von etwa 70.000,- ?, bereits über den Zaun des Firmengeländes gereicht und in eines der Täterfahrzeuge eingeladen worden. Alle Täter waren zurück über den Zaun geklettert und befanden sich abfahrbereit außerhalb des Zauns, um mit der Beute vom Firmengelände zu fliehen. Nach Ansicht des OLG wurde somit der Gewahrsamsbereich des Firmeninhabers gänzlich verlassen, da dieser nicht mehr ungehindert auf die bereits in Täterfahrzeuge verladene Ware hätte zugreifen können. Das Landgericht Essen hat demnach zu Recht einen vollendeten Diebstahl angenommen.

Anwalt für Strafrecht: Sexualstrafrecht

Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile eines Kindes nur dann sexueller Missbrauch, wenn es sich um Feststellungen von einiger Erheblichkiet handelt

Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile eines Kindes erfüllen erst dann den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern, wenn es sich um Handlungen von einiger Erheblichkeit handelt, wobei Feststellungen zur Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen getroffen werden müssen.

In seinem Beschluss vom 23.7.2013 - 1 StR 204/13 hob der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Landgerichts Fürth auf, durch das der Angeklagte unter anderem wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte einen 13-jährigen Jungen am bekleideten Oberkörper berührt, als dieser einmal am Spielfeldrand und einmal im Auto neben ihm saß. Nach Ansicht des BGH konnten die Berührungen am bekleideten Oberkörper nicht als sexuelle Handlungen bewertet werden, da diese gemäß § 184g Nr. 1 StGB "von einiger Erheblichkeit" sein müssen. Handele es sich um Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile, so würden diese nicht ohne Weiteres Handlungen von einiger Erheblichkeit darstellen. Vielmehr bedürfe es jedenfalls näherer Feststellungen zur Art, Intensität und Dauer der Berührungen, um sie als sexuelle Handlung einstufen zu können. Derartige Feststellungen hatte das Landgericht nicht getroffen.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht

Teure Mahnschreiben - Der Entwurf anwaltlicher Mahnschreiben ist dann strafbar, wenn in ihnen der Eindruck erweckt wird, der Anwalt gehe von einer bestehenden Forderung aus und werde im Falle der Nichtbegleichung zivil-und strafrechtliche Schritte gegen den Empfänger einleiten, wenn der Anwalt die Forderung in Wirklichkeit gar nicht geprüft hatte und rechtliche Schritte bei Ausbleiben der Zahlung nicht geplant waren.

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Rechtsanwalts bestätigt, der Entwürfe für anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten erstellt hatte. Wie die Vorinstanz (LG Essen, Urteil vom 13.12.2012 - 59 KLs 1/12) sah der BGH den Tatbestand einer (versuchten) Nötigung verwirklicht und bestätigte die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe.

Im Vorfeld war zahlreichen Menschen über Callcenter angeboten worden, sie gegen Zahlung eines Geldbetrags in Gewinnspiele einzutragen. Die Eintragung wurde jedoch nicht vorgenommen.

Um dennoch an die "Gebühren" zu gelangen, beauftragte der gesondert verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes den Rechtsanwalt mit dem Entwurf für Mahnschreiben.

In den Mahnschreiben wurde sodann der Eindruck erweckt, der Rechtsanwalt habe die Forderungen geprüft und werde sie konsequent gerichtlich verfolgen, sollte eine Zahlung ausbleiben, und Anzeige wegen Betrugs erstatten.

In Wirklichkeit kannte der Anwalt die Empfänger der Mahnschreiben jedoch nicht und hatte auch nicht vor, die Forderungen gerichtlich geltend zu machen.

Das Landgericht hat hierin eine strafbare Nötigung gesehen.

Der BGH hat es zutreffend als mit den "Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar" angesehen, dass "juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Rechtsanwalt mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte", zur Begleichung der ungeprüften - im Ergebnis auch unberechtigten - Forderungen veranlasst werden sollten.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Wer Pfandflaschen in der Absicht wegnimmt, sich an dem bei der "Abgabe" der Flaschen erhaltenen Pfandgeld zu bereichern, begeht nicht zwingend einen Diebstahl.

Das Amtsgericht Tiergarten entschied mit Beschluss vom 17.11.2011, dass das Entwenden von Pfandflaschen nicht notwendigerweise einen Diebstahl darstellen muss. Der Entscheidung lag zugrunde, dass mehrere Personen sich Zugang zum Hof eines Getränkelagers verschafft und dort Pfandflaschen gestohlen hatten. Die Pfandflaschen sollten anschließend in das Pfandsystem zurückgeführt werden, um dadurch das Pfandgeld zu erhalten. Die Amtsanwaltschaft Berlin erhob deshalb Anklage wegen Diebstahls. Das Amtsgericht Tiergarten ließ diese Anklage zum Hauptverfahren nicht zu. Bereits aus rechtlichen Gründen liegt bei einem derartigem Verhalten nach Auffassung des Amtsgerichts kein Diebstahl vor.

Ein gem. § 242 StGB strafbarer Diebstahl verlangt, dass der Täter sich die Sache zueignen und dabei gleichzeitig einen anderen dauerhaft enteignen will. Das Amtsgericht differenziert in seiner Entscheidung zwischen solchen Pfandflaschen, an denen man Eigentum überhaupt erwerben kann (Einheitsflaschen) und solchen, die ohnehin immer Eigentum des Herstellers bleiben, weil diese aufgrund ihrer unverwechselbaren Form oder anderen Eigenschaften einem Hersteller problemlos zugeordnet werden können (Individualflaschen). Werden solche Individualflaschen entwendet, um sie später wieder am Pfandautomaten abzugeben, liege keine Zueignungsabsicht vor. Das Eigentum des Herstellers werde nicht in Frage gestellt, denn es fehle die Absicht, die Sachsubstanz der Individualflaschen dem Eigentümer vorzuenthalten und den Sachwert in eigenes Vermögen zu überführen. Vielmehr werde das Eigentum des Herstellers mit der anschließenden Rückgabe der Flaschen sogar anerkannt. In dem Verfahren konnte nicht festgestellt werden, welche Art der Pfandflaschen entwendet wurde, sodass das Vorliegen eines Diebstahls im Zweifel für die Angeklagten nicht angenommen wurde.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafverfahren ist in der Regel erforderlich, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder in Betracht kommt, wobei jedoch aufgrund der größeren Schutzbedürftigkeit des Jugendlichen auch sonstige Umstände berücksichtigt werden müssen.

In seinem Beschluss vom 7.5.2013 - 4 Ws 37/13 beschäftigte sich das Kammergericht (KG) Berlin mit der Bestellung eines ''Pflichtverteidigers'' im Jugendstrafverfahren, für die zunächst die Grundsätze des Erwachsenenstrafrechts gelten. Liegen also die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO nicht vor, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich, wenn sie wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe ist laut KG auf die im Erwachsenenrecht ergangene Rechtsprechung abzustellen, wobei allerdings den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens Rechnung zu tragen sei.
Der Umstand, dass Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben wurde oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist, mache die Pflichtverteidigerbestellung nicht zwingend notwendig. Auch hinsichtlich der Schwere der Tat stellt das KG erneut auf die allgemeinen Regeln des Erwachsenenrechts ab. Nach diesen ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich geboten, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt. Um eine starre Grenze handele es sich hierbei jedoch nicht. Vielmehr müssen nach Ansicht des KG auch sonstige Umstände berücksichtigt werden, die die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheinen lassen. Denn gerade im Jugendstrafrecht sei die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aufgrund der geringeren Lebenserfahrung des Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher erforderlich.

Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittel

Das griffbereite Mitführen eines Klappmessers mit einer Klingenlänge von 7,5cm ist für eine Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht ausreichend, wenn dieses nicht dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit seinem Beschluss vom 6.11.2012 - 2 StR 349/12 über die Revision des Angeklagten, der vom Landgericht Aachen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde.
Der Angeklagte hatte in den Niederlanden Heroin und Kokain erworben und war damit auf dem Weg zurück nach Deutschland, als er von der Polizei angehalten und neben diesen Drogen auch ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm in seiner Jackentasche gefunden wurde.
Der BGH sah den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr.2 BtMG nicht als erfüllt an, da dieser voraussetzt, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Dass der Angeklagte das Messer mitführte, um damit Personen zu verletzen, habe das Landgericht nicht hinreichend ausgeführt. Aus der Beschreibung als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5cm ergebe sich lediglich die objektive Geeignetheit des Messers, eine Person zu verletzen. Seine subjektiv erforderliche Zweckbestimmung wurde damit nach Ansicht des BGH jedoch nicht ausdrücklich festgestellt und begründet.