Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.
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Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (gemäß § 111 a StPO) aus Günden des Vertrauensschutzes nicht möglich ist, wenn den Behörden die Vorwürfe gegen den Fahrer bereits ein Jahr bekannt waren und in diese Zeit keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt worden ist.
Im konkreten Fall wurde dem Fahrer vorgeworfen, im November 2008 im Zusammenhang mit einer Autofahrt eine Nötigung und eine Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) begangen zu haben. Der Fahrer wurde im August 2009 angeklagt und das Verfahren gegen ihn im November 2009 eröffnet. Erst Mitte Dezember wurde gegen den Fahrer die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Zusätzlich zu der über einen Jahr betragenden Zeitspanne seit dem Tatvorwurf berücksichtigte das Gericht, dass der Fahrer in dieser Zeit ununterbrochen am Straßenverkehr teilgenommen hatte, ohne nachteilig aufgefallen zu sein.
(Landgericht Bonn, Beschluss vom 22. Januar 2010, Az. 24 Qs 112 Ja 376/09-5/10)
Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (gemäß § 111 a StPO) aus Günden des Vertrauensschutzes nicht möglich ist, wenn den Behörden die Vorwürfe gegen den Fahrer bereits ein Jahr bekannt waren und in diese Zeit keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt worden ist.
Im konkreten Fall wurde dem Fahrer vorgeworfen, im November 2008 im Zusammenhang mit einer Autofahrt eine Nötigung und eine Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) begangen zu haben. Der Fahrer wurde im August 2009 angeklagt und das Verfahren gegen ihn im November 2009 eröffnet. Erst Mitte Dezember wurde gegen den Fahrer die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Zusätzlich zu der über einen Jahr betragenden Zeitspanne seit dem Tatvorwurf berücksichtigte das Gericht, dass der Fahrer in dieser Zeit ununterbrochen am Straßenverkehr teilgenommen hatte, ohne nachteilig aufgefallen zu sein.
(Landgericht Bonn, Beschluss vom 22. Januar 2010, Az. 24 Qs 112 Ja 376/09-5/10)
Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht
Im konkreten Fall war der für einen Rotlichtverstoß "verspätete" Zeuge nicht in der polizeilichen Unfallaufnahme in Erscheinung getreten. Der Kläger hatte vorgetragen, dass der Zeuge ihn angeblich erst zu einem nicht näher bezeichneten späteren Zeitpunkt auf den Unfall angesprochen habe. Das Kammergericht Berlin hat (mit Beschluss vom 11. März 2009,
Az. 12 U 78/08) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das Gericht daran zweifelt, dass der "verspätete" Zeuge überhaupt am Unfalllort anwesend war.
Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht
Im konkreten Fall war der für einen Rotlichtverstoß "verspätete" Zeuge nicht in der polizeilichen Unfallaufnahme in Erscheinung getreten. Der Kläger hatte vorgetragen, dass der Zeuge ihn angeblich erst zu einem nicht näher bezeichneten späteren Zeitpunkt auf den Unfall angesprochen habe. Das Kammergericht Berlin hat (mit Beschluss vom 11. März 2009,
Az. 12 U 78/08) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das Gericht daran zweifelt, dass der "verspätete" Zeuge überhaupt am Unfalllort anwesend war.
Anwalt für Strafrecht: Haft
In seiner Entscheidung vom 07.05.10 - 2 Ws 209/09 - führt das Oberlandesgericht München aus, wann die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich ist. Neben der Gefährlichkeit ist wesentliche Voraussetzung, dass eine neue Tatsache gem. § 66b Abs. 1 StGB vorliegt. Eine neue Tatsache liegt nicht in Umständen, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätte erkennen können. Eine neue Tatsache liegt nach Auffassung des OLG München auch dann nicht vor, wenn sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Beurteilung der Anknüpfungstatsachen - hier der Diagnose - geändert hat. Sollte sich lediglich die Bewertung bekannter Umstände verändert haben, scheidet die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Nach der Entscheidung des OLG München kann in einer solchen Situation auf die Gefährlichkeit einer Person nur durch Anordnung der Führungsaufsicht und nicht durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung reagiert werden.
Anwalt für Strafrecht: Haft
In seiner Entscheidung vom 07.05.10 - 2 Ws 209/09 - führt das Oberlandesgericht München aus, wann die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich ist. Neben der Gefährlichkeit ist wesentliche Voraussetzung, dass eine neue Tatsache gem. § 66b Abs. 1 StGB vorliegt. Eine neue Tatsache liegt nicht in Umständen, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätte erkennen können. Eine neue Tatsache liegt nach Auffassung des OLG München auch dann nicht vor, wenn sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Beurteilung der Anknüpfungstatsachen - hier der Diagnose - geändert hat. Sollte sich lediglich die Bewertung bekannter Umstände verändert haben, scheidet die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Nach der Entscheidung des OLG München kann in einer solchen Situation auf die Gefährlichkeit einer Person nur durch Anordnung der Führungsaufsicht und nicht durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung reagiert werden.
Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.11.2009 - 4 Str 227/09 - ist eine schwangere Frau vom Einsetzen der Geburtswehen an verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das Leben des Kindes zu erhalten. Eine Mutter hat gegenüber ihrem Kind eine Garantenstellung. Deshalb ist sie verpflichtet, einen möglichst sicheren Geburtsverlauf und die erforderliche Erstversorgung des Neugeboren sicherzustellen. Verstößt eine schwangere Frau gegen diese Verpflichtung und verstirbt deshalb das neugeborene Kind, macht sich die Mutter wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.11.2009 - 4 Str 227/09 - ist eine schwangere Frau vom Einsetzen der Geburtswehen an verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das Leben des Kindes zu erhalten. Eine Mutter hat gegenüber ihrem Kind eine Garantenstellung. Deshalb ist sie verpflichtet, einen möglichst sicheren Geburtsverlauf und die erforderliche Erstversorgung des Neugeboren sicherzustellen. Verstößt eine schwangere Frau gegen diese Verpflichtung und verstirbt deshalb das neugeborene Kind, macht sich die Mutter wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Verkehrsordnungswidrigkeit
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09. Februar 2010 -IV-3 Rbs 8/10- entschieden, dass die zum Zwecke der Abstandsmessung im Straßenverkehr durchgeführte Videoaufzeichnung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes der Einhaltung des Mindestabstandes nicht verwertet werden darf. Es liegt ein nicht gerechtfetigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, da eine Ermächtigungsgrundlage für die Videoaufzeichnung der Strafprozessordnung oder anderen Gesetzen nicht zu entnehmen sei. Das OLG leitet aus diesem rechtswidrigen Eingriff ein Verwertungsverbot her.
Anwalt für Strafrecht: Verkehrsordnungswidrigkeit
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09. Februar 2010 -IV-3 Rbs 8/10- entschieden, dass die zum Zwecke der Abstandsmessung im Straßenverkehr durchgeführte Videoaufzeichnung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes der Einhaltung des Mindestabstandes nicht verwertet werden darf. Es liegt ein nicht gerechtfetigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, da eine Ermächtigungsgrundlage für die Videoaufzeichnung der Strafprozessordnung oder anderen Gesetzen nicht zu entnehmen sei. Das OLG leitet aus diesem rechtswidrigen Eingriff ein Verwertungsverbot her.