Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:

Kein Verwertungsverbot bei Verfahrensrüge hinsichtlich des rechtsanwaltlich vertretenden Mitbeschuldigten

Ein Verstoß gegen die Pflicht, den Rechtsanwalt eines Beschuldigten über die anstehende Vernehmung zu unterrichten, führt laut BGH - 1 StR 691/08 nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines rechtsanwaltlich vertretenen Mitbeschuldigten. Der BGH ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 168 c Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StPO lediglich dem Schutz des Beschuldigten dient. Der Rechtsanwalt des Beschuldigten soll bei der Vernehmung anwesend sein können. Der Mitbeschuldigte oder sein Rechtsanwalt haben dagegen bei der Vernehmung des Beschuldigten kein Anwesenheitsrecht.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:

Kein Verwertungsverbot bei Verfahrensrüge hinsichtlich des rechtsanwaltlich vertretenden Mitbeschuldigten

Ein Verstoß gegen die Pflicht, den Rechtsanwalt eines Beschuldigten über die anstehende Vernehmung zu unterrichten, führt laut BGH - 1 StR 691/08 nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines rechtsanwaltlich vertretenen Mitbeschuldigten. Der BGH ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 168 c Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StPO lediglich dem Schutz des Beschuldigten dient. Der Rechtsanwalt des Beschuldigten soll bei der Vernehmung anwesend sein können. Der Mitbeschuldigte oder sein Rechtsanwalt haben dagegen bei der Vernehmung des Beschuldigten kein Anwesenheitsrecht.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:

Revisionsbegründung im Strafrecht durch Rechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Verfahren 2 Str 225/09 nochmals klargestellt, dass die Begründung einer Revision in Strafsachen durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss. Eine durch den Angeklagten abgegebene Erklärung ist formunwirksam.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht:

Revisionsbegründung im Strafrecht durch Rechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Verfahren 2 Str 225/09 nochmals klargestellt, dass die Begründung einer Revision in Strafsachen durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss. Eine durch den Angeklagten abgegebene Erklärung ist formunwirksam.