Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Ausländerrecht

Beratung im Ausländerrecht / Altfallregelung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung die für die Beratung im Ausländerrecht wichtig ist, festgestellt, dass die Strafbarkeit eines Ehegatten bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der so genannten Altfallregelung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dazu führt, dass die gesamte Familie keinen Aufenthaltstitel bekommen kann, solange die Straftat im Strafregister verzeichnet ist.
Dies führt in der Praxis dazu, dass regelmäßig Familien die ein straffällig gewordenes Familienmitglied im Haushalt wohnen haben, nicht von der Altfallregelung profitieren können.
Im Rahmen einer Beratung im Ausländerrecht sind daher alle weiteren Möglichkeiten zu prüfen, einen gesicherten Aufenthaltstitel zu erlangen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich unter folgendem Link:

Anwalt für Strafrecht: Ausländerrecht

Beratung im Ausländerrecht / Altfallregelung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung die für die Beratung im Ausländerrecht wichtig ist, festgestellt, dass die Strafbarkeit eines Ehegatten bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der so genannten Altfallregelung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dazu führt, dass die gesamte Familie keinen Aufenthaltstitel bekommen kann, solange die Straftat im Strafregister verzeichnet ist.
Dies führt in der Praxis dazu, dass regelmäßig Familien die ein straffällig gewordenes Familienmitglied im Haushalt wohnen haben, nicht von der Altfallregelung profitieren können.
Im Rahmen einer Beratung im Ausländerrecht sind daher alle weiteren Möglichkeiten zu prüfen, einen gesicherten Aufenthaltstitel zu erlangen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich unter folgendem Link:

Anwalt für Strafrecht: Kinderpornografie

Besitzverschaffung von Kinderpornografie durch Betrachten im Internet

Bisher ist rechtlich nicht abschließend geklärt, wann man sich wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184 b StGB strafbar macht, wenn die Bilder aus dem Internet auf dem Bildschirm betrachtet werden.

Sobald die Dateien auf einem permanenten Speichermedium abgelegt werden, ist der Straftatbestand des Besitzes kinderpornografischer Schriften unstreitig erfüllt.

Erfolgt keine permanente Speicherung, werden die pornografischen Dateien beim Aufrufen der Seite lediglich im Cache Speicher automatisch abgelegt. Ob diese Speicherung einen Besitz darstellt, wird durch Gerichte nicht einheitlich beantwortet. Der Wortlaut Besitz spricht zunächst dagegen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 15.02.12010 - 2-27/10 - aber entschieden, dass der Straftatbestand des Verschaffen kinderpornografischer Schriften erfüllt ist, wenn gezielt Seiten mit kinderpornografischen Inhalt aus dem Internet aufgesucht werden. Das OLG kommt durch Auslegung des strafrechtlichen Besitzbegriffs - welcher hiernach nicht übereinstimmt mit dem zivilrechtlichen Besitz gem. § 854 BGB - zu einer Strafbarkeit.

Anwalt für Strafrecht: Kinderpornografie

Besitzverschaffung von Kinderpornografie durch Betrachten im Internet

Bisher ist rechtlich nicht abschließend geklärt, wann man sich wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184 b StGB strafbar macht, wenn die Bilder aus dem Internet auf dem Bildschirm betrachtet werden.

Sobald die Dateien auf einem permanenten Speichermedium abgelegt werden, ist der Straftatbestand des Besitzes kinderpornografischer Schriften unstreitig erfüllt.

Erfolgt keine permanente Speicherung, werden die pornografischen Dateien beim Aufrufen der Seite lediglich im Cache Speicher automatisch abgelegt. Ob diese Speicherung einen Besitz darstellt, wird durch Gerichte nicht einheitlich beantwortet. Der Wortlaut Besitz spricht zunächst dagegen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 15.02.12010 - 2-27/10 - aber entschieden, dass der Straftatbestand des Verschaffen kinderpornografischer Schriften erfüllt ist, wenn gezielt Seiten mit kinderpornografischen Inhalt aus dem Internet aufgesucht werden. Das OLG kommt durch Auslegung des strafrechtlichen Besitzbegriffs - welcher hiernach nicht übereinstimmt mit dem zivilrechtlichen Besitz gem. § 854 BGB - zu einer Strafbarkeit.

Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht

Führerschein / vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (gemäß § 111 a StPO) aus Günden des Vertrauensschutzes nicht möglich ist, wenn den Behörden die Vorwürfe gegen den Fahrer bereits ein Jahr bekannt waren und in diese Zeit keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt worden ist.

Im konkreten Fall wurde dem Fahrer vorgeworfen, im November 2008 im Zusammenhang mit einer Autofahrt eine Nötigung und eine Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) begangen zu haben. Der Fahrer wurde im August 2009 angeklagt und das Verfahren gegen ihn im November 2009 eröffnet. Erst Mitte Dezember wurde gegen den Fahrer die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.

Zusätzlich zu der über einen Jahr betragenden Zeitspanne seit dem Tatvorwurf berücksichtigte das Gericht, dass der Fahrer in dieser Zeit ununterbrochen am Straßenverkehr teilgenommen hatte, ohne nachteilig aufgefallen zu sein.

(Landgericht Bonn, Beschluss vom 22. Januar 2010, Az. 24 Qs 112 Ja 376/09-5/10)

Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht

Führerschein / vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (gemäß § 111 a StPO) aus Günden des Vertrauensschutzes nicht möglich ist, wenn den Behörden die Vorwürfe gegen den Fahrer bereits ein Jahr bekannt waren und in diese Zeit keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt worden ist.

Im konkreten Fall wurde dem Fahrer vorgeworfen, im November 2008 im Zusammenhang mit einer Autofahrt eine Nötigung und eine Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) begangen zu haben. Der Fahrer wurde im August 2009 angeklagt und das Verfahren gegen ihn im November 2009 eröffnet. Erst Mitte Dezember wurde gegen den Fahrer die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.

Zusätzlich zu der über einen Jahr betragenden Zeitspanne seit dem Tatvorwurf berücksichtigte das Gericht, dass der Fahrer in dieser Zeit ununterbrochen am Straßenverkehr teilgenommen hatte, ohne nachteilig aufgefallen zu sein.

(Landgericht Bonn, Beschluss vom 22. Januar 2010, Az. 24 Qs 112 Ja 376/09-5/10)

Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht

Beweiswürdigung / "Verspäteter" Zeuge

Im konkreten Fall war der für einen Rotlichtverstoß "verspätete" Zeuge nicht in der polizeilichen Unfallaufnahme in Erscheinung getreten. Der Kläger hatte vorgetragen, dass der Zeuge ihn angeblich erst zu einem nicht näher bezeichneten späteren Zeitpunkt auf den Unfall angesprochen habe. Das Kammergericht Berlin hat (mit Beschluss vom 11. März 2009,
Az. 12 U 78/08) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das Gericht daran zweifelt, dass der "verspätete" Zeuge überhaupt am Unfalllort anwesend war.

Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht

Beweiswürdigung / "Verspäteter" Zeuge

Im konkreten Fall war der für einen Rotlichtverstoß "verspätete" Zeuge nicht in der polizeilichen Unfallaufnahme in Erscheinung getreten. Der Kläger hatte vorgetragen, dass der Zeuge ihn angeblich erst zu einem nicht näher bezeichneten späteren Zeitpunkt auf den Unfall angesprochen habe. Das Kammergericht Berlin hat (mit Beschluss vom 11. März 2009,
Az. 12 U 78/08) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das Gericht daran zweifelt, dass der "verspätete" Zeuge überhaupt am Unfalllort anwesend war.

Anwalt für Strafrecht: Haft

nachträgliche Sicherungsverwahrung nur bei neuer Tatsache

In seiner Entscheidung vom 07.05.10 - 2 Ws 209/09 - führt das Oberlandesgericht München aus, wann die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich ist. Neben der Gefährlichkeit ist wesentliche Voraussetzung, dass eine neue Tatsache gem. § 66b Abs. 1 StGB vorliegt. Eine neue Tatsache liegt nicht in Umständen, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätte erkennen können. Eine neue Tatsache liegt nach Auffassung des OLG München auch dann nicht vor, wenn sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Beurteilung der Anknüpfungstatsachen - hier der Diagnose - geändert hat. Sollte sich lediglich die Bewertung bekannter Umstände verändert haben, scheidet die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Nach der Entscheidung des OLG München kann in einer solchen Situation auf die Gefährlichkeit einer Person nur durch Anordnung der Führungsaufsicht und nicht durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung reagiert werden.

Anwalt für Strafrecht: Haft

nachträgliche Sicherungsverwahrung nur bei neuer Tatsache

In seiner Entscheidung vom 07.05.10 - 2 Ws 209/09 - führt das Oberlandesgericht München aus, wann die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich ist. Neben der Gefährlichkeit ist wesentliche Voraussetzung, dass eine neue Tatsache gem. § 66b Abs. 1 StGB vorliegt. Eine neue Tatsache liegt nicht in Umständen, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätte erkennen können. Eine neue Tatsache liegt nach Auffassung des OLG München auch dann nicht vor, wenn sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Beurteilung der Anknüpfungstatsachen - hier der Diagnose - geändert hat. Sollte sich lediglich die Bewertung bekannter Umstände verändert haben, scheidet die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Nach der Entscheidung des OLG München kann in einer solchen Situation auf die Gefährlichkeit einer Person nur durch Anordnung der Führungsaufsicht und nicht durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung reagiert werden.