Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Fahrerflucht

Erheblichkeitsgrenze bei Fremdschaden

Ab wann nach einer Unfallflucht die Fahrerlaubnis entzogen wird und damit der Führerschein abzugeben ist, wird bei Sachschaden durch die Gerichte nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. Mai 2008 - 5/9a Qs 5/08 - soll ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst ab einem Schaden von mindestens 1.400,00 ? vorliegen.
Bisher ging die überwiegende Rechtsprechung von einem Schaden von mindestens 1.300,00 ? aus. Die Erheblichkeitsgrenze kann für einen Autofahrer existentiell sein, da ab Überschreiten der Grenze in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung verhängt wird.
Weitere Informationen zur Fahrerflucht erhalten Sie unter: www.strafverteidiger-fahrerflucht.de

Anwalt für Strafrecht: Fahrerflucht

Erheblichkeitsgrenze bei Fremdschaden

Ab wann nach einer Unfallflucht die Fahrerlaubnis entzogen wird und damit der Führerschein abzugeben ist, wird bei Sachschaden durch die Gerichte nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. Mai 2008 - 5/9a Qs 5/08 - soll ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst ab einem Schaden von mindestens 1.400,00 ? vorliegen.
Bisher ging die überwiegende Rechtsprechung von einem Schaden von mindestens 1.300,00 ? aus. Die Erheblichkeitsgrenze kann für einen Autofahrer existentiell sein, da ab Überschreiten der Grenze in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung verhängt wird.
Weitere Informationen zur Fahrerflucht erhalten Sie unter: www.strafverteidiger-fahrerflucht.de

Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer

Kein Richtervorbehalt bei Blutentnahme nach Trunkenheitsfahrt, wenn eine Verzögerung von mehr als zwei Stunden zu erwarten ist.

Das AG Cottbus ist in dem Verfahren 95 Ds 1221 Js 19295/08 (104/08) der Auffassung, dass es im Falle einer Trunkenheitsfahrt für die Blutentnahme wenigstens dann keiner vorherigen richterlichen Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO bedarf, wenn die vorherige Anordnung zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung von zwei Stunden führt.

Anwalt für Strafrecht: Alkohol am Steuer

Kein Richtervorbehalt bei Blutentnahme nach Trunkenheitsfahrt, wenn eine Verzögerung von mehr als zwei Stunden zu erwarten ist.

Das AG Cottbus ist in dem Verfahren 95 Ds 1221 Js 19295/08 (104/08) der Auffassung, dass es im Falle einer Trunkenheitsfahrt für die Blutentnahme wenigstens dann keiner vorherigen richterlichen Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO bedarf, wenn die vorherige Anordnung zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung von zwei Stunden führt.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht

Anordnung von Ordnungsgeld ohne Gewährung rechtlichen Gehörs

Eine Anordnung von Ordnungsgeld ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ist nach Auffassung des OLG Hamm - 1 Ws 338 - nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass die Ungebühr und der Ungebührwille völlig außer Frage stehen und bei Gewährung des rechtlichen Gehörs nach dem bisherigen Verhalten des Betroffenen mit weiteren groben Ausfällen zu rechnen ist. Grund hierfür ist, dass auch die Anordnung von Ordnungsgeld dem Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG unterliegt.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht

Anordnung von Ordnungsgeld ohne Gewährung rechtlichen Gehörs

Eine Anordnung von Ordnungsgeld ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ist nach Auffassung des OLG Hamm - 1 Ws 338 - nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass die Ungebühr und der Ungebührwille völlig außer Frage stehen und bei Gewährung des rechtlichen Gehörs nach dem bisherigen Verhalten des Betroffenen mit weiteren groben Ausfällen zu rechnen ist. Grund hierfür ist, dass auch die Anordnung von Ordnungsgeld dem Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG unterliegt.

Anwalt für Strafrecht: allgemeines Strafrecht

Verwertungsbetrug durch Einsatz einer betrügerisch erlangten ec Karte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Verfahren 4 Str 485/08 entschieden, dass entgegen der älteren Rechtsprechung ein vollendeter Betrug im Zusammenhang mit einer durch Falschangaben erlangten ec Karte nicht immer schon dann vorliegt, wenn dem Täter von seiner Bank die ec Karte ausgehändigt wird. Vielmehr kann ein vollendeter Betrug erst dann vorliegen, wenn der Vermögensschaden beim jeweiligen Vertragspartner eingetreten ist. Grund hierfür ist, dass der garantierte Scheckverkehr zum 31. Dezember 2001 aufgehoben wurde. Von der kartenausgebenden Bank wird die Einlösung einer Lastschrift nicht mehr garantiert. Deshalb werden seit dem ec Karten im Rahmen von unterschiedlichen Zahlungssystemen eingesetzt. Zunächst gibt es das POZ System, wo ein elektronisches Lastschriftverfahren stattfindet. Weiterhin gibt es das POS System, bei welchem eine unmittelbare Abbuchung stattfindet. Bei der Benutzung des POZ Systems übernimmt die Bank regelmäßig keine Garantie für eine Zahlung. Ein Schaden tritt damit nicht mehr bei der kartenausgebenden Bank, sondern vielmehr beim jeweiligen Vertragspartner ein. In dieser Situation kann nicht bereits die Ausgabe der ec Karte sondern erst der Eintritt des Vermögensschaden beim jeweiligen Vertragspartner zur Vollendung des Betruges führen.

Anwalt für Strafrecht: allgemeines Strafrecht

Verwertungsbetrug durch Einsatz einer betrügerisch erlangten ec Karte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Verfahren 4 Str 485/08 entschieden, dass entgegen der älteren Rechtsprechung ein vollendeter Betrug im Zusammenhang mit einer durch Falschangaben erlangten ec Karte nicht immer schon dann vorliegt, wenn dem Täter von seiner Bank die ec Karte ausgehändigt wird. Vielmehr kann ein vollendeter Betrug erst dann vorliegen, wenn der Vermögensschaden beim jeweiligen Vertragspartner eingetreten ist. Grund hierfür ist, dass der garantierte Scheckverkehr zum 31. Dezember 2001 aufgehoben wurde. Von der kartenausgebenden Bank wird die Einlösung einer Lastschrift nicht mehr garantiert. Deshalb werden seit dem ec Karten im Rahmen von unterschiedlichen Zahlungssystemen eingesetzt. Zunächst gibt es das POZ System, wo ein elektronisches Lastschriftverfahren stattfindet. Weiterhin gibt es das POS System, bei welchem eine unmittelbare Abbuchung stattfindet. Bei der Benutzung des POZ Systems übernimmt die Bank regelmäßig keine Garantie für eine Zahlung. Ein Schaden tritt damit nicht mehr bei der kartenausgebenden Bank, sondern vielmehr beim jeweiligen Vertragspartner ein. In dieser Situation kann nicht bereits die Ausgabe der ec Karte sondern erst der Eintritt des Vermögensschaden beim jeweiligen Vertragspartner zur Vollendung des Betruges führen.

Anwalt für Strafrecht: Ausländerrecht

Ausländerzentralregister ist teilweise europarechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Verfahren C 526/06 entschieden, dass das in Deutschland geführte Ausländerzentralregister gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG verstößt. Durch das Ausländerzentralregister werden nicht deutsche Unionsbürger, die in Deutschland leben, diskriminiert. Das Ausländerzentralregister verfolgt zwar durch die systematische Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten den legitimen Zweck der Kriminalitätsbekämpfung, doch ist eine unterschiedliche Behandlung von Deutschen und Unionsbürgern nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung des EuGH führt nicht zur Nichtigkeit der Vorschriften über das Ausländerzentralregister. Vielmehr sind die Vorschriften eurporechtskonform auszulegen. Das Ausländerzentralregister darf nicht mehr auf Unionsbürger angewendet werden.

Anwalt für Strafrecht: Ausländerrecht

Ausländerzentralregister ist teilweise europarechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Verfahren C 526/06 entschieden, dass das in Deutschland geführte Ausländerzentralregister gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG verstößt. Durch das Ausländerzentralregister werden nicht deutsche Unionsbürger, die in Deutschland leben, diskriminiert. Das Ausländerzentralregister verfolgt zwar durch die systematische Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten den legitimen Zweck der Kriminalitätsbekämpfung, doch ist eine unterschiedliche Behandlung von Deutschen und Unionsbürgern nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung des EuGH führt nicht zur Nichtigkeit der Vorschriften über das Ausländerzentralregister. Vielmehr sind die Vorschriften eurporechtskonform auszulegen. Das Ausländerzentralregister darf nicht mehr auf Unionsbürger angewendet werden.