Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Sexualstrafrecht: Besitz kinderpornographischer Schriften
In seinem Urteil vom 28. März 2018 (2 StR 311/17) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob ein Beschuldigter noch Besitz an gelöschten kinderpornographischen Dateien gem. § 184b StGB hat, wenn er in der Lage ist, diese wiederherzustellen. Besitz im Sinne des Besitzes kinderpornographischer Schriften ist das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnis aufgrund Besitzwillens. Dementsprechend entfällt der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien. Dem Beschuldigten wurde durch das Landgericht der Besitz von 115 kinderpornographischen Bildern und einer kinderpornographischen Videodatei zur Last gelegt. Eine nicht näher bestimmbare Anzahl dieser Dateien hatte der Beschuldigte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt gelöscht. Der Beschuldigte war in der Lage, die gelöschten Dateien wiederherzustellen. Im Zuge dessen nahm das Landgericht den Besitz kinderpornographischer Schriften in allen 116 Fällen an. Dem schloss sich der Bundesgerichthof nicht an. Alleine die Feststellung, dass der Beschuldigte über die Kenntnis und Fähigkeit verfügt, die gelöschten Dateien wieder herzustellen, genügt nicht, um den Schuldumfang zu erhöhen. Ein Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne weiteres zugänglich sind, begründen keinen Besitz.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern
Um sich wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes strafbar zu machen, reicht es nicht aus, dass das Kind die sexuelle Handlung wahrnimmt und der Beschuldigte dies erkennt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Beschuldigte das Kind in einer Weise in das sexuelle Geschehen einbezieht und dass für ihn gerade die Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch das Kind von Bedeutung ist. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (3 StR 427/18) mit der Fragestellung zu befassen, inwiefern die Vergewaltigung der Mutter in Anwesenheit des Kindes ein sexueller Missbrauch des Kindes darstellt. Der Beschuldigte drang in das Haus seiner ehemaligen Ehefrau ein, um diese mit Gewalt zu Geschlechtsverkehr zu zwingen. Als der 11-jährige betroffene Sohn der Ehefrau darauf aufmerksam wurde und die Polizei informieren wollte, zwang der Beschuldigte die beide in den Keller zu gehen. Hier zwang er die Betroffene zum Geschlechtsverkehr mit ihm und hielt gleichzeitig den Betroffenen davon ab, den Raum zu verlassen. Der Beschuldigte wollte verhindern, dass der Betroffene die Polizei verständigt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen sexuellem Missbrauch des Betroffenen strafbar. Für den Beschuldigten war nicht die Wahrnehmung der sexuellen Handlungen durch den Betroffenen von Bedeutung.
Anwalt für Strafrecht: Strafvereitelung
In seinem Beschluss vom 8. August 2018 (2 ARs 121/18) befasste sich der Bundesgerichthof damit, ob sich ein Strafverteidiger wegen Strafvereitelung strafbar macht, indem er die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, durch falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen verhindert. Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird. Zur Vollendung einer Strafvereitelung genügt es, wenn die Ahndung des begünstigten Beschuldigten wegen der Handlung des Beschuldigten der Strafvereitelung für geraume Zeit unterbleibt. Strafvereitelung kann durch einen Strafverteidiger begangen werden, indem dieser den staatlichen Beschlagnahmezugriff auf Beweisgegenstände vereitelt. Der Beschuldigte war Verteidiger eines wegen Steuerhinterziehung Angeklagten. In der Hauptverhandlung beantragte das Gericht die Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen der Firma des Angeklagten, bei dem Beschuldigten und bei dem Angeklagten selbst. Dies erfolgte unter Aussetzung der Hauptverhandlung. Nach einer ersten Beschlagnahme gab der Beschuldigte unzutreffend an, nicht mehr im Besitz von Buchführungsunterlagen zu sein. Diese Angabe war unzutreffend. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestand ein dringender Verdacht der Strafvereitelung durch den Beschuldigten. Ein wahrheitswidriges Bestreiten des Besitzes gesuchter Beweisurkunden zur Vereitelung eines bevorstehenden Beschlagnahmezugriffs geht über die Grenzen zulässiger Strafverteidigung hinaus. Ein solches Verhalten stellt eine Strafvereitelung dar, wenn der Beschuldigte vorsätzlich handelt und das Strafverfahren hierdurch erheblich verzögert wird. Angesichts der Aussetzung der Hauptverhandlung war es für den Beschuldigten ersichtlich, dass sich das Strafverfahren für geraume Zeit verzögern würde.
Anwalt für Strafrecht: Anstiftung zur Falschaussage Prozessbetrug
Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 12. Juli 2018 zugrunde liegenden Sachverhalt, erwarb einen Dritten, welcher anschließend zugunsten des Beschuldigten vor dem Landgericht aussagte. Ziel des Beschuldigten war es, ein für ihn günstiges Urteil in einem Versicherungsfall zu erwirken. Die Versicherungsleistung ließ der Beschuldigte geltend machen, nachdem er den Diebstahl der Bestuhlung aus seinem PKW vorgetäuscht hatte. Zwischen zwei oder mehreren Straftatbeständen wird Tateinheit angenommen, wenn der Beschuldigte durch ein und dieselbe Handlung alle Straftatbestände verletzt hat. Wird zwischen mehreren Straftatbeständen Tatmehrheit angenommen, so wirkt sich dies zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Dem BGH stellte sich nun die Frage, unter welchen Umständen zwischen einer Anstiftung zur Falschaussage und Prozessbetrug Tateinheit vorliegt. Das Landgericht nahm an, dass die Anstiftung des Zeugen zur Falschaussage zu dem versuchten gemeinschaftlichen Prozessbetrug zum Nachteil der Versicherung in Tatmehrheit steht. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichthof lag zwischen beiden Delikten Tateinheit vor. Es war Teil des Plans des Beschuldigten das Gericht durch die Falschaussage zur Verfügung über das Vermögen der Versicherungsgesellschaft zu veranlassen. In der Beweisführung mit der Falschaussage selbst liegt die Handlungseinheit begründende Überschneidung der Tathandlungen.
Anwalt für Strafrecht: Sichverschaffen von Falschgeld
Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 16. Juni 2016 (3 StR 2/16) damit, inwiefern die Anwesenheit von Polizeibeamten bei der Ingewahrsamnahme von Falschgeld tatsächliche Sachherrschaft ausschließt. Ein Beschuldigter macht sich wegen Sichverschaffen von Falschgeld strafbar, wenn er Falschgeld in eigenen Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung in seine Verfügungsgewalt bringt. Hierfür muss der Beschuldigte tatsächliche Sachherrschaft unter Ausschluss der Zugriffsmöglichkeit Dritter über das Falschgeld gehabt haben. Die Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Sachherrschaft erfolgt nach der Verkehrsauffassung. Der Beschuldigte ließ sich durch das Fenster eines PKWs, mit dem er sich zum Übergabeort begeben hatte, eine Tasche mit Falschgeld reichen. In dem Fahrzeug befanden sich mit dem Beschuldigten ein nicht offen ermittelnder Polizeibeamter und eine V-Person. Der Beschuldigte stellte die Tasche zwischen seinen Beinen auf den Boden des Fahrzeugs und entnahm ihr Falschgeldbündel, welche er an die vermeintlichen Käufer weiterreichte. Nach Auffassung des BGHs erfüllte der Beschuldigte die Voraussetzungen einer Geldfälschung durch Sichverschaffen von Falschgeld. Durch die Entgegennahme der Tasche erlangte der Beschuldigte Gewahrsam am Falschgeld. Dem steht nicht entgegen, dass der Polizeibeamte und die V-Person anwesend waren. Dadurch dass der Beschuldigte die Tasche zwischen seinen Beinen auf dem Boden des Fahrzeugs abstellte, begründete er unter Ausschluss der Zugriffsmöglichkeit Dritter eignen Gewahrsam im Sinne eines tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisses.
Anwalt für Strafrecht: Landfriedensbruch
In seinem Urteil vom 24. Mai 2017 (2 StR 414/16) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander zu setzten, inwiefern mitmarschieren und sich eingliedern in eine gewaltbereite Gruppe ausreicht, um sich an der Begehung von Landfriedensbruch zu beteiligen. Wegen Landfriedensbruch macht sich strafbar, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Als mögliche Beteiligungsform kann bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht. Die Beschuldigten in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, waren Beteiligte einer „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“ zwischen Anhängern zweier Fußballclubs. Die Gruppen hatten sich zuvor zu gewalttätigen Auseinandersetzungen verabredet. Die Beschuldigten reihten sich in eine Formation ihrer Gruppe ein und marschierten mit der Gruppe auf die Gruppe des verfeindeten Fußballvereins zu. Bei Zusammentreffen der Gruppen kam es zu schweren körperlichen Auseinandersetzungen. Nach Auffassung des BGHs machten sich die Beschuldigten wegen Landfriedensbruch strafbar. Die Beschuldigten beteiligten sich an den Gewalttätigkeiten und Bedrohungen aktiv. „Ostensives Mitmarschieren“ auf dem Weg zum Ort der Begehung von Gewalttätigkeiten, reicht aus. Durch Eingliederung in die Formation haben die Beschuldigten erkennbar ihre Solidarität mit gewaltbereiten Gruppenmitgliedern zum Ausdruck gebracht. Dies diente der Förderung der Begehung der verabredeten Gewalttaten und stärkte die Entschlossenheit aller Beteiligten zur Vornahme von Gewalttaten.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 11. April 2018 (4 StR 583/17) damit, ob sich ein Beschuldigter wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar macht, wenn er nicht die notwendigen Angaben macht und den Unfallort zu einem Zeitpunkt verlässt an dem keine andere Person mehr vor Ort war. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort macht sich strafbar, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er am Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Der Beschuldigte war Beteiligter eines Autounfalls mit mehreren Verletzten. Nach dem Unfall stellte er sein Fahrzeug am Straßenrand ab und begab sich zu Fuß zur Unfallstelle. Gegenüber den anwesenden Beamten gab der Beschuldigte sich nicht als Unfallbeteiligter zu erkennen, machte Schilderungen und verließ den Unfallort anschließend zu Fuß. Es ließ sich nicht feststellen, ob der Beschuldigte den Unfallort erst verließ, als keine andere Person mehr anwesend war. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs war es nicht erheblich, ob der Beschuldigte den Unfallort erst verließ als keine andere Person mehr anwesend war. Der Beschuldigte macht sich auch dann wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar, wenn er den Unfallort erst nach der letzten feststellungsberechtigten Person verlässt, sofern er zuvor seine Vorstellungspflicht verletzt hat. Selbst wenn der Beschuldigte der letzte Verbleibende am Unfallort ist, so ist er nicht gezwungen unbegrenzt am Unfallort zu verharren. Der Beschuldigte kann ohne Weiteres feststellungsbereite Personen zum Unfallort herbeirufen.
Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung
Der Brandstiftung macht sich strafbar, wer fremde Warenlager oder -vorräte in Brand setzt und diese dadurch ganz oder teilweise zerstört. Ein Warenvorrat ist eine größere Menge von körperlichen Gegenständen, die nicht dem eigenen Gebrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen. Ein Warenvorrat setzt nicht voraus, dass die Waren an einem bestimmten Ort aufbewahrt werden. Unbedeutende Vorratsmanege stellen keinen Warenvorrat dar. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 22. März 2018 (5 StR 603/17) damit zu befassen, ob ein Kühlanhänger ein Warenvorrat darstellt. Der Beschuldigte verschaffte sich Zugang zum Innenraum eines Kühlanhängers. Der Kühlanhänger war mit Getränken und Gläsern im Wert von etwa 1.000 Euro beladen. Der Beschuldigte zündete eine Pappverpackung der Gläser an und zerstörte somit den Kühlanhänger sowie dessen Inhalt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellte der Kühlanhänger einen Warenvorrat im Sinne einer Brandstiftung dar. Bei den bereitgestellten Gläsern und Getränken handelt es sich um einen Warenvorrat ausreichenden Umfangs. Es liegt außerdem nahe, dass mobile Lagerstätten, wie der Kühlanhänger, dem Begriff des Warenlagers unterfallen
Anwalt für Strafrecht: Hehlerei
In seinem Beschluss vom 1. August 2018 (4 StR 54/18) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ab wann sich ein Beschuldigter wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei strafbar macht. Wegen versuchter Hehlerei in der Variante der Absatzhilfe macht sich strafbar, wer den Vortäter, der die bemakelte Sache durch einen Diebstahl, eine andere Vermögensstraftat oder als Zwischenhehler erlangt hat, bei seinen nicht erfolgreichen Verwertungsbemühungen unterstützt. Wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei macht sich nur strafbar, wer nicht dem Vortäter, sondern einem Absatzhelfer bei dessen erfolglosen Bemühungen behilflich ist. Der Beschuldigte nahm von einem Dritten den Auftrag entgegen, für zwei gestohlene Mobiltelefone Käufer zu vermitteln. Hierfür sollte der Beschuldigte bezahlt werden. Die Mobiltelefone waren zuvor durch unbekannte dritte Vortäter entwendet worden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nur wegen Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei strafbar. Es ist anzunehmen, dass der Dritte die unbekannten dritten Vortäter nur unselbstständig bei deren Absatzbemühungen unterstützte. Aufgrund dessen machte sich der Beschuldigte nur wegen Beihilfe zur versuchten Hehlerei strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 23. August 2018 (3 StR 149/18) mit der Frage auseinander, ob sich ein Beschuldigter wegen Freiheitsberaubung strafbar macht, wenn er den Betroffenen nicht eingesperrt hat, ihn jedoch bewacht. Tatbestandsmäßig im Sinne einer der Freiheitsberaubung ist ein Verhalten, dass einen Menschen daran hindert, seinen gegenwärtigen Aufenthaltshort zu verlassen. Dies kann durch Einsperren oder die Freiheitsberaubung erfolgen. Ein Einsperren ist gegeben, wenn die Fortbewegungsmöglichkeit des Betroffenen dadurch aufgehoben wird, dass er in einen umschlossenen Raum verbracht wird, der über äußere Vorrichtungen verfügt, welche ein Verlasen des Raumes verhindern. Eine Freiheitsentziehung beginnt mit Eintritt des Freiheitsentzugs und endet, wenn der Betroffene seine Fortbewegungsfreiheit zurückerlangt und erfasst somit auch Verhalten, welche die Freiheitsentziehung aufrechterhält. Der Beschuldigte war bei Bekannten zu Besuch. Diese hielten den Betroffenen über einen längeren Zeitraum in einem Zimmer gefangen. Der Beschuldigte sympathisierte hiermit und entschloss sich die Bekannten zu unterstützten. Der Beschuldigte stellte sich für mindestens sieben Tage als Bewacher des Betroffenen zur Verfügung. Er versorgte den Betroffenen mit Lebensmitteln und schloss ihn nach Ausführungen zum Sanitärbereich wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen schwerer Freiheitsberaubung strafbar. Der Beschuldigte hielt die Freiheitsentziehung aufrecht, indem er sich an der Bewachung des Betroffenen beteiligte und diesen nach Ausführungen zum Sanitärbereich wieder einschloss.