Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.
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Anwalt für Strafrecht: Mordmerkmal der Heimtücke
Für die Erfüllung des Straftatbestandes des Mordes gemäß § 211 StGB, bedarf es für das Mordmerkmal der Heimtücke der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Darunter versteht man, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tat nicht mit einem Angriff rechnet und sich deshalb nicht oder nur eingeschränkt wehren kann. In seinem Beschluss vom 31.07.2018 (5 StR 296/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Mordmerkmal der Heimtücke bei von langer Hand geplanten und vorbereiteten Taten vorliegt. Der Beschuldigte verschaffte sich mit Hilfe des Wohnungsschlüssels des Sohnes der Geschädigten Zutritt zu deren Wohnung. Er zielte mit einer Schreckschusspistole auf sie und forderte sie auf sich ruhig zu verhalten, weil sie andernfalls ihr Kind, welches der Beschuldigte zuvor in seiner Gartenlaube gefesselt hatte, nicht wiedersehen werde. Dann erstach er die Frau mit einem Küchenmesser. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier das Mordmerkmal der Heimtücke vor, obwohl sich die Frau einen Angriff auf ihre Person bewusst war. Durch das überraschende Eindringen des Beschuldigten wurden dem Opfer von Anfang an alle realistischen und zumutbaren Abwehrchancen genommen. Das Tückische im Vorgehen des Beschuldigten wirkt vom Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung im Rahmen des kurzen Geschehensablaufes bis zur eigentlichen Tötungshandlung fort.
Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung
Es liegt eine einzige Urkundenfälschung vor, wenn der Beschuldigte beim Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde, die Urkunde, dem ursprünglichen Tatplan entsprechend, mehrfach gebraucht. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 10. April 2018 (5 StR 75/18) damit auseinander, ob das mehrfache Gebrauchtmachen von gefälschten Dokumenten in mehreren Städten eine Urkundenfälschung darstellt. Der Beschuldigte plante im Internet zum Schein Autos anzubieten, über welche er nicht verfügte. Der im Voraus zu entrichtende Kaufpreis sollte auf Konten überwiesen werden, welche durch den Beschuldigten unter falschem Namen eingerichtet worden waren. Die Konten sollten für zuvor noch zu gründende Unternehmen eingerichtet werden. Zur Umsetzung dessen ließ der Beschuldigte unter Vorlage von gefälschten Personaldokumenten in mehreren Städten, durch einen jeweils ortsansässigen Notar, die Gründung einer GmbH beurkunden. Mit denselben Personaldokumenten richtete der Beschuldigte anschließend Geschäftskonten für die Überweisungen der betroffenen Käufer ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte hier lediglich eine Urkundenfälschung und nicht mehrere Fälle der Urkundenfälschung verwirklicht. Das mehrfache Gebrauchmachen von den gefälschten Personaldokumenten in den verschiedenen Städten beruhte jeweils auf einem einheitlichen Tatplan. Es stellt somit eine einheitliche Urkundenfälschung dar.
Anwalt für Strafrecht: Sexuelle Belästigung
Für die Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB, bedarf es einer körperlichen Berührung in sexuell bestimmter Weise. In seinem Beschluss vom 13. März 2018 (4 StR 570/17) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wie das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ auszulegen ist. Die Beschuldigte wurde durch eine Polizeibeamtin körperlich durchsucht. Dieser Vorgang missfiel der Beschuldigten, sodass sie der Beamtin zurief: „Und du willst wohl auch gleich in meine Fotze gucken? Soll ich auch in Deine greifen?“. Mit einer schnellen Bewegung griff die Beschuldigte der Polizeibeamtin in den Schritt und kniff sie dort schmerzhaft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hierbei eine sexuelle Belästigung durch die Beschuldigte vor. Nach dem äußeren Erscheinungsbild liegt ein Sexualbezug vor, da der Geschädigten in den Intimbereich gekniffen wurde. Die Aussage der Beschuldigten vor der Tat verstärkt zudem den sexuellen Bezug. Die fehlende sexuelle Motivation der Beschuldigten ist unerheblich, da sich eine Berührung in sexuell bestimmter Weise bereits hinreichend aus den äußeren Umständen ergibt.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist bei Betroffenen zwischen 16 und 18 Jahren möglich, wenn die sexuellen Handlungen unter Missbrauch einer, mit einem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen werden. Ein Missbrauch der Abhängigkeit liegt vor, wenn der Beschuldigte seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um diesen gefügig zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für Jugendliche eine Drucksituation besteht. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 (5 StR 112/17) mit der Frage zu befassen, wann in entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Der Beschuldigte war Stiefvater der sechzehnjährigen Betroffenen. Er nahm an ihr wiederholt sexuelle Handlungen vor. Innerhalb der Familie nahm der Beschuldigte in Absprache mit seiner Ehefrau die Vaterrolle wahr. Auf Ablehnung seiner sexuellen Handlungen reagierte der Beschuldigte cholerisch gegenüber dem Stiefkinder und seiner Ehefrau, bis diese seinem Verlangen nachkamen, um den Hausfrieden nicht zu gefährden. Der Beschuldigte belegte eine beherrschende Rolle innerhalb der Familie und lenke diese meist nach seinem Belieben. Seine Handlungen waren von der Betroffenen ungewünscht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar. Die Betroffene duldete die sexuellen Handlungen nach ihrem 16 Lebensjahr nur aufgrund der vom Beschuldigten aufgebauten familiären Machtverhältnisse, die ihm eine beherrschende Stellung zuwiesen.
Anwalt für Strafrecht: Nötigung
Die Nötigung eines Dritten durch eine Drohung setzt voraus, dass die Ankündigung einer Straftat den Dritten als Bedrohungsadressaten erreicht. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 20. Mai 2017 (4 StR 84/17) mit der Frage auseinander, ob bereits das Hinterlassen einer Drohung auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen reicht, um diesen zu erreichen. Der Beschuldigte hinterließ auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen zwei Nachrichten mit Todesdrohungen. Der Anrufbeantworter wurde vom Betroffenen jedoch nicht abgehört. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellen die Todesdrohungen somit keine Bedrohungen durch den Beschuldigten dar. Die Drohungen hätten den Betroffenen erreichen müssen, dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn Drohungen alleine auf der Mailbox des Betroffenen aufgezeichnet werden. Es hätte einer tatsächlichen Kenntnisnahme des Betroffenen bedurft.
Anwalt für Strafrecht: Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Ein Glücksspiel, im Sinne der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall. Bei Gewinnspielautomaten ist der Anwendungsbereich der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels bereits eröffnet, wenn die betriebenen Automaten nicht zulassungsfähig waren. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 17. Januar 2018 (4 StR 305/17) damit, ob der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels dann nicht erfüllt ist, wenn ein Glücksspielautomat manipuliert ist aber noch zulassungsfähig wäre. Der Beschuldigte betrieb zugelassene Glücksspielautomaten. Diese manipulierte er mittels einer Software, sodass die Gewinnwahrscheinlichkeit für die Spielenden geringer war. Durch diese Softwareveränderungen entsprachen die Geräte nicht mehr der, durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) erteilten, Bauartzulassung. Der Generalbundesanwalt äußerte sich dahingehend, dass die Automaten noch daraufhin hätten geprüft werden müssen, ob sie trotz der geänderten Software zulassungsfähig gewesen wären. Dann würde unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels entfallen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs liegt eine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels bereits dann vor, wenn ein aufgestellter Automat keine Bauartzulassung der PTB besitzt oder abweichend von einer solchen Zulassung betrieben wird. Es ist somit unerheblich ob für die betriebenen Automaten eine Erlaubnis hätte erteilt werden können.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG durch Besitz von Betäubungsmitteln
Besitz, im Sinne des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus. Die den Besitz von Betäubungsmitteln begründende tatsächliche Verfügungsmacht über das Rauschgift hat es dem Beschuldigten zu ermöglichen, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren. In seinem Urteil vom 8. November 2016 (1 StR 492/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob eine tatsächliche Verfügungsmacht über Betäubungsmittel besteht, wenn ein Dritter dem Beschuldigten Zugang zu seinen Betäubungsmittel verwehrt. Dem Beschuldigten stand ein Anteil an einem Betäubungsmittelvorrat zu. Dieser Vorrat wurde von einem Dritten in seinem Anwesen, an einem dem Beschuldigten nicht bekannten Ort, verwahrt. Der Beschuldigte war für Zugang zu seinem Anteil auf die Anwesenheit und Kooperation des Dritten angewiesen. Dieser musste ihm entweder Zugang zu seinem Haus und dem Anteil gewähren oder ihm diesen aushändigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Beschuldigte nicht im Besitz des Anteils am Betäubungsmittelvorrat. Der Beschuldigte hatte keinen ungehinderten Zugang zu diesem und somit keine sichere Zugriffsmöglichkeit.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs
Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit, im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs, nicht alleine durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf neben dem Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass der Beschuldigte nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei schwieriger Verkehrslage, sicher zu steuern. Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Beschluss vom 31. Januar 2017 (4 StR 597/16) mit der Frage konfrontiert, welche aussagekräftigen Beweiszeichen nach Rauschmittelkonsum Fahrunsicherheit belegen können. Der Beschuldigte befand sich nach dem Konsum von Amphetaminen und Cannabis auf der Flucht vor der Polizei. Er fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch eine Stadt, fuhr in falscher Richtung durch einen Einbahnstraße und stieß bei einem Einparkversuch frontal gegen ein anderes Auto. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann auch aus der Fahrweise auf eine relative Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Befand sich der Beschuldigte auf der Flucht muss dies in die Beurteilung des Indizwertes seines Fahrverhaltens einbezogen werden. Hierbei darf jedoch in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rauschmittebedingte Fahruntüchtigkeit gesehen werden.
Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch eines Kindes
Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, bedarf es einer sexuellen Handlung. In seinem Urteil vom 29. August 2018 (5 StR 147/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine an einem Kind vorgenommene Handlung, eine sexuelle Handlung darstellt.
Der Beschuldigte säuberte den Intimbereich der Betroffenen, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt schon in der Lage war, sich selbst zu säubern. Währenddessen fertigte er Fotoaufnahmen vom entblößten Intimbereich der Betroffenen an.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist eine sexuelle Handlung an einem Kind zum einen daran zu messen, ob das äußere Erscheinungsbild der Tat, die Sexualbezogenheit erkennen lässt. Zum anderen können aber auch ambivalente Tätigkeiten, welche an sich keinen Sexualbezug erkennen lassen, tatbestandsmäßig sein. Dafür ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, welcher alle Umstände des Einzelfalles kennt, wozu auch die Zielrichtung des Täters zählt.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung
Bei der sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB muss der Beschuldigte eine sexuelle Handlung vornehmen. Eine sexuelle Handlung ist eine Handlung, welche in Bezug auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. In seinem Beschluss vom 4. April 2017 (3 StR 524/16) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Zungenkuss eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit darstellen kann. Der Beschuldigte versuchte die Betroffene zu küssen und ihr dabei die Zunge in den Mund zu stecken. Dies wurde durch die Betroffene durch zusammenpressen ihrer Lippen verhindert. Die Betroffene war Angestellte der Frau des Beschuldigten und befand sich in keiner sexuellen Beziehung zu diesem. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellte der versuchte Zungenkuss, mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls, eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit dar. Hierfür spricht, dass die Betroffene in keiner sexuellen Beziehung zum Beschuldigten stand, von diesem wirtschaftlich abhängig war und dass der Beschuldigte versuchte mit seiner Zunge in den Mund der Betroffenen einzudringen.