Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Mordmerkmal der Heimtücke

Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat liegt das Heimtückische in den Vorkehrungen, welche der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen. Diese müssen bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Hierbei schadet es nicht, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Handlung nicht zweifelsohne arglos ist.

Für die Erfüllung des Straftatbestandes des Mordes gemäß § 211 StGB, bedarf es für das Mordmerkmal der Heimtücke der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Darunter versteht man, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Tat nicht mit einem Angriff rechnet und sich deshalb nicht oder nur eingeschränkt wehren kann. In seinem Beschluss vom 31.07.2018 (5 StR 296/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Mordmerkmal der Heimtücke bei von langer Hand geplanten und vorbereiteten Taten vorliegt. Der Beschuldigte verschaffte sich mit Hilfe des Wohnungsschlüssels des Sohnes der Geschädigten Zutritt zu deren Wohnung. Er zielte mit einer Schreckschusspistole auf sie und forderte sie auf sich ruhig zu verhalten, weil sie andernfalls ihr Kind, welches der Beschuldigte zuvor in seiner Gartenlaube gefesselt hatte, nicht wiedersehen werde. Dann erstach er die Frau mit einem Küchenmesser. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier das Mordmerkmal der Heimtücke vor, obwohl sich die Frau einen Angriff auf ihre Person bewusst war. Durch das überraschende Eindringen des Beschuldigten wurden dem Opfer von Anfang an alle realistischen und zumutbaren Abwehrchancen genommen. Das Tückische im Vorgehen des Beschuldigten wirkt vom Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung im Rahmen des kurzen Geschehensablaufes bis zur eigentlichen Tötungshandlung fort.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Beruht das an mehreren Orten und zeitlich versetzte Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde auf einem einheitlichen Tatplan, so liegt eine einheitliche Urkundenfälschung vor. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Urkunde in verschiedenen Städten verwendet wird.

Es liegt eine einzige Urkundenfälschung vor, wenn der Beschuldigte beim Gebrauchmachen einer gefälschten Urkunde, die Urkunde, dem ursprünglichen Tatplan entsprechend, mehrfach gebraucht. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 10. April 2018 (5 StR 75/18) damit auseinander, ob das mehrfache Gebrauchtmachen von gefälschten Dokumenten in mehreren Städten eine Urkundenfälschung darstellt. Der Beschuldigte plante im Internet zum Schein Autos anzubieten, über welche er nicht verfügte. Der im Voraus zu entrichtende Kaufpreis sollte auf Konten überwiesen werden, welche durch den Beschuldigten unter falschem Namen eingerichtet worden waren. Die Konten sollten für zuvor noch zu gründende Unternehmen eingerichtet werden. Zur Umsetzung dessen ließ der Beschuldigte unter Vorlage von gefälschten Personaldokumenten in mehreren Städten, durch einen jeweils ortsansässigen Notar, die Gründung einer GmbH beurkunden. Mit denselben Personaldokumenten richtete der Beschuldigte anschließend Geschäftskonten für die Überweisungen der betroffenen Käufer ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte hier lediglich eine Urkundenfälschung und nicht mehrere Fälle der Urkundenfälschung verwirklicht. Das mehrfache Gebrauchmachen von den gefälschten Personaldokumenten in den verschiedenen Städten beruhte jeweils auf einem einheitlichen Tatplan. Es stellt somit eine einheitliche Urkundenfälschung dar.

Anwalt für Strafrecht: Sexuelle Belästigung

Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise liegt vor, wenn bereits objektiv ein Sexualbezug zu erkennen ist. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen tatbestandsmäßig sein. Hierbei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war.

Für die Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB, bedarf es einer körperlichen Berührung in sexuell bestimmter Weise. In seinem Beschluss vom 13. März 2018 (4 StR 570/17) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wie das Tatbestandsmerkmal der körperlichen Berührung „in sexuell bestimmter Weise“ auszulegen ist. Die Beschuldigte wurde durch eine Polizeibeamtin körperlich durchsucht. Dieser Vorgang missfiel der Beschuldigten, sodass sie der Beamtin zurief: „Und du willst wohl auch gleich in meine Fotze gucken? Soll ich auch in Deine greifen?“. Mit einer schnellen Bewegung griff die Beschuldigte der Polizeibeamtin in den Schritt und kniff sie dort schmerzhaft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hierbei eine sexuelle Belästigung durch die Beschuldigte vor. Nach dem äußeren Erscheinungsbild liegt ein Sexualbezug vor, da der Geschädigten in den Intimbereich gekniffen wurde. Die Aussage der Beschuldigten vor der Tat verstärkt zudem den sexuellen Bezug. Die fehlende sexuelle Motivation der Beschuldigten ist unerheblich, da sich eine Berührung in sexuell bestimmter Weise bereits hinreichend aus den äußeren Umständen ergibt.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Bei Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses ist ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bei Betroffenen über 16 Jahren möglich. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dem Beschuldigten die sexuellen Handlungen aufgrund familiärer Machtverhältnisse möglich sind, die dem Beschuldigten eine beherrschende Stellung über den Betroffenen zuweisen.

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist bei Betroffenen zwischen 16 und 18 Jahren möglich, wenn die sexuellen Handlungen unter Missbrauch einer, mit einem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen werden. Ein Missbrauch der Abhängigkeit liegt vor, wenn der Beschuldigte seine Macht und Überlegenheit in einer für den Jugendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um diesen gefügig zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für Jugendliche eine Drucksituation besteht. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2017 (5 StR 112/17) mit der Frage zu befassen, wann in entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Der Beschuldigte war Stiefvater der sechzehnjährigen Betroffenen. Er nahm an ihr wiederholt sexuelle Handlungen vor. Innerhalb der Familie nahm der Beschuldigte in Absprache mit seiner Ehefrau die Vaterrolle wahr. Auf Ablehnung seiner sexuellen Handlungen reagierte der Beschuldigte cholerisch gegenüber dem Stiefkinder und seiner Ehefrau, bis diese seinem Verlangen nachkamen, um den Hausfrieden nicht zu gefährden. Der Beschuldigte belegte eine beherrschende Rolle innerhalb der Familie und lenke diese meist nach seinem Belieben. Seine Handlungen waren von der Betroffenen ungewünscht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar. Die Betroffene duldete die sexuellen Handlungen nach ihrem 16 Lebensjahr nur aufgrund der vom Beschuldigten aufgebauten familiären Machtverhältnisse, die ihm eine beherrschende Stellung zuwiesen.

Anwalt für Strafrecht: Nötigung

Eine auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen hinterlassene Drohung ist dann noch nicht zur Nötigung geeignet, wenn der Betroffene den Anrufbeantworter nicht abhört. Der Betroffene muss die Drohung tatsächlich zur Kenntnis nehmen.

Die Nötigung eines Dritten durch eine Drohung setzt voraus, dass die Ankündigung einer Straftat den Dritten als Bedrohungsadressaten erreicht. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 20. Mai 2017 (4 StR 84/17) mit der Frage auseinander, ob bereits das Hinterlassen einer Drohung auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen reicht, um diesen zu erreichen. Der Beschuldigte hinterließ auf dem Anrufbeantworter des Betroffenen zwei Nachrichten mit Todesdrohungen. Der Anrufbeantworter wurde vom Betroffenen jedoch nicht abgehört. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellen die Todesdrohungen somit keine Bedrohungen durch den Beschuldigten dar. Die Drohungen hätten den Betroffenen erreichen müssen, dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn Drohungen alleine auf der Mailbox des Betroffenen aufgezeichnet werden. Es hätte einer tatsächlichen Kenntnisnahme des Betroffenen bedurft.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Bei der Manipulation von Spielautomaten, im Sinne der unerlaubten Veranstaltung eines Glückspiels, ist es nicht erheblich, ob die manipulierten Automaten noch zulassungsfähig wären, sondern, ob sie in ihrem manipulierten Zustand noch zugelassen sind.

Ein Glücksspiel, im Sinne der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall. Bei Gewinnspielautomaten ist der Anwendungsbereich der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels bereits eröffnet, wenn die betriebenen Automaten nicht zulassungsfähig waren. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 17. Januar 2018 (4 StR 305/17) damit, ob der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels dann nicht erfüllt ist, wenn ein Glücksspielautomat manipuliert ist aber noch zulassungsfähig wäre. Der Beschuldigte betrieb zugelassene Glücksspielautomaten. Diese manipulierte er mittels einer Software, sodass die Gewinnwahrscheinlichkeit für die Spielenden geringer war. Durch diese Softwareveränderungen entsprachen die Geräte nicht mehr der, durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) erteilten, Bauartzulassung. Der Generalbundesanwalt äußerte sich dahingehend, dass die Automaten noch daraufhin hätten geprüft werden müssen, ob sie trotz der geänderten Software zulassungsfähig gewesen wären. Dann würde unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels entfallen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs liegt eine unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels bereits dann vor, wenn ein aufgestellter Automat keine Bauartzulassung der PTB besitzt oder abweichend von einer solchen Zulassung betrieben wird. Es ist somit unerheblich ob für die betriebenen Automaten eine Erlaubnis hätte erteilt werden können.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG durch Besitz von Betäubungsmitteln

Ein Beschuldigter ist nicht im Besitz von Betäubungsmitteln, wenn ihm der Zugang zu diesen durch einen Dritten verwehrt wird und er somit keine sichere Zugriffsmöglichkeit auf die Betäubungsmittel hat.

Besitz, im Sinne des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus. Die den Besitz von Betäubungsmitteln begründende tatsächliche Verfügungsmacht über das Rauschgift hat es dem Beschuldigten zu ermöglichen, mit den Betäubungsmitteln nach Belieben zu verfahren. In seinem Urteil vom 8. November 2016 (1 StR 492/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob eine tatsächliche Verfügungsmacht über Betäubungsmittel besteht, wenn ein Dritter dem Beschuldigten Zugang zu seinen Betäubungsmittel verwehrt. Dem Beschuldigten stand ein Anteil an einem Betäubungsmittelvorrat zu. Dieser Vorrat wurde von einem Dritten in seinem Anwesen, an einem dem Beschuldigten nicht bekannten Ort, verwahrt. Der Beschuldigte war für Zugang zu seinem Anteil auf die Anwesenheit und Kooperation des Dritten angewiesen. Dieser musste ihm entweder Zugang zu seinem Haus und dem Anteil gewähren oder ihm diesen aushändigen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Beschuldigte nicht im Besitz des Anteils am Betäubungsmittelvorrat. Der Beschuldigte hatte keinen ungehinderten Zugang zu diesem und somit keine sichere Zugriffsmöglichkeit.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Selbst wenn sich der Beschuldigte auf der Flucht vor der Polizei befindet, kann in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweiszeichen für eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit, im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs, gesehen werden.

Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit, im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs, nicht alleine durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf neben dem Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass der Beschuldigte nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei schwieriger Verkehrslage, sicher zu steuern. Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Beschluss vom 31. Januar 2017 (4 StR 597/16) mit der Frage konfrontiert, welche aussagekräftigen Beweiszeichen nach Rauschmittelkonsum Fahrunsicherheit belegen können. Der Beschuldigte befand sich nach dem Konsum von Amphetaminen und Cannabis auf der Flucht vor der Polizei. Er fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch eine Stadt, fuhr in falscher Richtung durch einen Einbahnstraße und stieß bei einem Einparkversuch frontal gegen ein anderes Auto. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann auch aus der Fahrweise auf eine relative Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Befand sich der Beschuldigte auf der Flucht muss dies in die Beurteilung des Indizwertes seines Fahrverhaltens einbezogen werden. Hierbei darf jedoch in einer deutlich unsicheren, waghalsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rauschmittebedingte Fahruntüchtigkeit gesehen werden.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch eines Kindes

An einem Kind mit Körperkontakt vorgenommene Handlungen sind sexuelle Handlungen, wenn diese bereits objektiv die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Hierbei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt, auch die Zielrichtung des Täters.

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, bedarf es einer sexuellen Handlung. In seinem Urteil vom 29. August 2018 (5 StR 147/18) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine an einem Kind vorgenommene Handlung, eine sexuelle Handlung darstellt.

Der Beschuldigte säuberte den Intimbereich der Betroffenen, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt schon in der Lage war, sich selbst zu säubern. Währenddessen fertigte er Fotoaufnahmen vom entblößten Intimbereich der Betroffenen an.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist eine sexuelle Handlung an einem Kind zum einen daran zu messen, ob  das äußere Erscheinungsbild der Tat, die Sexualbezogenheit erkennen lässt. Zum anderen können aber auch ambivalente Tätigkeiten, welche an sich keinen Sexualbezug erkennen lassen, tatbestandsmäßig sein. Dafür ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, welcher alle Umstände des Einzelfalles kennt, wozu auch die Zielrichtung des Täters zählt.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Ein Zungenkuss kann eine sexuelle Handlung im Sinne der sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betroffene in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten steht und in keiner sexuellen Beziehung zu diesem stand.

Bei der sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB muss der Beschuldigte eine sexuelle Handlung vornehmen. Eine sexuelle Handlung ist eine Handlung, welche in Bezug auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. In seinem Beschluss vom 4. April 2017 (3 StR 524/16) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Zungenkuss eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit darstellen kann. Der Beschuldigte versuchte die Betroffene zu küssen und ihr dabei die Zunge in den Mund zu stecken. Dies wurde durch die Betroffene durch zusammenpressen ihrer Lippen verhindert. Die Betroffene war Angestellte der Frau des Beschuldigten und befand sich in keiner sexuellen Beziehung zu diesem. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellte der versuchte Zungenkuss, mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls, eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit dar. Hierfür spricht, dass die Betroffene in keiner sexuellen Beziehung zum Beschuldigten stand, von diesem wirtschaftlich abhängig war und dass der Beschuldigte versuchte mit seiner Zunge in den Mund der Betroffenen einzudringen.