Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Versuchter schwerer Bandendiebstahl
Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Beschuldigte Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Somit erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. Mai 2018 (5 StR 108/18) mit der Frage auseinander, ob ein versuchter Diebstahl vorliegt, wenn eine Bande, welche eine Wohnung vom Wohnungsinhaber unbemerkt durchsuchen will an der Haustür der Wohnung klingelt. Die Beschuldigten kamen überein, sich der Wohnungsschlüssel älterer Menschen bemächtigen zu wollen, um damit in deren Wohnungen einzudringen. In diesen wollten die Beschuldigten Geld und Wertgegenstände entwenden. Die Beschuldigten klingelten zu diesem Zweck beim Betroffenen, welcher die Tür nur bis zur vorgelegten Sicherheitskette öffnete. Der Beschuldigte wurde skeptisch und schloss die Tür wieder. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründet das Klingeln an der Wohnungstür regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzen zum Versuch. Vielmehr bilden das erforderliche Betreten der Wohnung und das Ablenken des Wohnungsinhabers noch wesentliche Zwischenakte, die der Annahme des Versuchsbeginns entgegenstehen.
Anwalt für Strafrecht: Beihilfe versuchter Totschlag
In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2018 (1 StR 597/18) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzen, unter welchen Umständen die bloße Anwesenheit des Beschuldigten bei der Haupttat eine Beihilfe zu dieser darstellen kann. Wegen Beihilfe macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er einem Dritten bei der Begehung einer Straftat Hilfe leistet. Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, welcher die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Haupttäter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt. Physische Beihilfe kann hierbei dadurch erfolgen, dass der Beschuldigte den Täter bei der Haupttat motivierend bestärkt. Der Beschuldigte steuerte ein Fahrzeug, mit welchem er einen Dritten von einem Parkplatz fuhr. Der Dritte hatte den Betroffenen zuvor auf dem Parkplatz schwer misshandelt und ihn anschließend dünn bekleidet, bei 10 Grad Celsius und ohne Möglichkeit Hilfe zu rufen, in der Nacht in einen Wald gezogen. Der Beschuldigte erkannte, dass die Behandlung des Betroffenen durch den Dritten lebensgefährlich war. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran, wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag. Der Bundesgerichthof war jedoch der Auffassung, dass sich aus den Feststellungen des Landgerichts nicht ergab, dass der Beschuldigte das Verhalten des Dritten in irgendeiner Form aktiv gefördert hat. Die bloße Anwesenheit am Tatort reicht für psychische Beihilfe nicht aus. Es bedarf konkreterer Feststellungen durch das Landgericht, inwiefern der Beschuldigte den Tatentschluss des Dritten bestärkt oder ihn bei der Tatausführung unterstützt hat, indem er ihm durch seine Anwesenheit ein Gefühl der Sicherheit bei der Tatausführung verschafft hat.
Anwalt für Strafrecht: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Um eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, muss das Gericht beim Beschuldigten einen Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, feststellen. Für einen Hang reicht eine eingewurzelte auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren aus. Diese Neigung muss noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2018 (5 StR 427/18) mit der Frage zu befassen, ob es ausreicht, dass das Gericht auf eine fehlende Drogenabhängigkeit abstellt, um einen Hang abzulehnen. Die Beschuldigten konsumierten wiederholt Rauschmittel und Alkohol. Sie beschlossen den Betroffenen auszurauben, mit welchem sie sich verabredet hatten, um diesem Betäubungsmittel zu verkaufen. Am Wochenende vor dem Treffen mit dem Betroffenen hatten sich die Beschuldigten bereits „reichlich Amphetamin und Cannabis zugeführt“. Vor dem Treffen konsumierten sie erneut Cannabis und Amphetamin. Das Landgericht lehnte die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt ab, da eine Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, mithin ein Hang, bei keinem der Beschuldigten festzustellen war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte ein Hang der Beschuldigten nicht alleine unter Hinweis auf die fehlende Drogenabhängigkeit verneint werden dürfen. Angesichts des festgestellten Konsumverhaltens der Beschuldigten, die auch schon seit Jahren Umgang mit Betäubungsmitteln hatten, war das Vorliegen eines Hangs nicht von vornherein ausgeschlossen.
Anwalt für Strafrecht: Untreue
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2018 (2 StR 421/18) mit der Frage auseinander, ob allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen im Rahmen eines Kaufvertrags ausreichen, um eine Vermögensbetreuungspflicht zu begründen. Um sich wegen Untreue strafbar zu machen, muss der Beschuldigte eine Vermögensbetreuungspflicht innegehabt haben. Eine Vermögensbetreuungspflicht setzt voraus, dass der Beschuldigte gegenüber dem Geschädigten eine inhaltlich besonders herausgehobene, nicht nur beiläufige Pflicht zur Wahrnehmung von dessen Vermögensinteressen innehat, die über die für jedermann geltende Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht und die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, hinausgeht. Der Beschuldigte nahm Anzahlungen für den Kauf von Wohnmobilen an seine Gesellschaft an. Dies geschah im Rahmen verbindlicher Bestellungen von Wohnmobilen durch die Käufer. Der Beschuldigte trennte die Anzahlungen nicht von anderen Firmengeldern, obwohl die Gesellschaft nicht jederzeit willens und der Lage war, die Anzahlungen bei nicht Zustandekommen der Kaufverträge zurückzuzahlen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reichen allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus Austauschverhältnissen, nicht aus, um eine Vermögensbetreuungspflicht zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn sich hieraus Rücksichts- und Sorgfaltspflichten ergeben. Kaufverträge begründen, wenn sie nicht aufgrund einer besonderen Vertragsgestaltung zugleich Elemente der Geschäftsbesorgung enthalten, keine Treuepflichten im Sinne einer Vermögensbetreuungspflicht.
Anwalt für Strafrecht: Beihilfe
In seinem Beschluss vom 21. November 2016 (1 StR 112/16) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob berufstypische Handlungen eine Hilfeleistung darstellen können. Als Hilfeleistung, im Sinne der Beihilfe, ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Bezüglich der Hilfeleistung genügt schon die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung. Dies kann grundsätzlich auch schon durch äußerlich neutrale Handlungen geschehen. Die Beschuldigte war Anwältin einer Unternehmerin. Die Unternehmerin machte sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Die Beschuldigte hatte Kenntnis von den Tätigkeiten der Beschuldigten, führte jedoch ihre anwaltliche Tätigkeit weiter aus. Insbesondere schlug die Beschuldigte Maßnahmen vor, um Verdachtsmomente bezüglich der Steuerhinterziehung zu beseitigen und empfahl die Fortsetzung des Handelns der Unternehmerin. Die Aktivitäten der Beschuldigten waren dem Bereich der allgemeinen Anwaltstätigkeit zuzuordnen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können auch berufstypische Handlungen, wie etwa Beratungs- oder Unterstützungshandlungen von Rechtsanwälten, eine strafbare Beihilfe darstellen. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral, denn nahezu jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gestellt werden.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Urkundenfälschung Überführungskennzeichen
Bringt ein Beschuldigter gestohlene amtliche Kennzeichen mit dem Vorsatz an einem Fahrzeug an, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, so stellt der Gebrauch des Fahrzeugs eine Urkundenfälschung dar. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 15. Februar 2017 (4 StR 629/16) damit auseinander, ob ein an einem Fahrzeug angebrachtes Überführungskennzeichen („rotes Nummernschild“) eine Urkunde darstellt. Der Beschuldigte brachte an einem Fahrzeug ein Überführungskennzeichen an. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss daran wegen Urkundenfälschung. Der Bundesgerichthof schloss sich dem nicht an. Nach Auffassung des BGHs stellt ein Überführungskennzeichen selbst bei einer festen Verbindung mit einem Fahrzeug keine Urkunde dar. Dies liegt daran, dass Überführungskennzeichen, anders als herkömmliche Kennzeichen, nicht mit einem Stempel der Zulassungsstelle versehen sind. Somit stellen Überführungskennzeichen keine amtlichen Kennzeichen dar. Der Beschuldigte machte sich nicht wegen Urkundenfälschung strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Untreue
Um sich wegen Untreue strafbar zu machen muss bei dem Betroffenen in Folge der Handlung des Beschuldigten ein Vermögensnachteil eintreten. Ein Vermögensnachteil kann dann eintreten, wenn das Vermögen als solches so gefährdet ist, dass daraus ein Vermögensnachteil im Sinne eines Betruges resultiert. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 24. Juli 2018 zugrunde liegenden Sachverhalt, war gerichtlich bestellter Betreuer der testamentierunfähigen Betroffenen. In Rahmen seiner Tätigkeit als Betreuer war er unter anderem für deren Vermögensfürsorge zuständig. Der Beschuldigte veranlasste in Kenntnis der Testamentierunfähigkeit die Errichtung eines notariellen Testaments. Hierin ließ er sich als Testamentsvollstrecker eintragen und legte seine Vergütung hierfür fest. Nach dem Tod der Betroffenen entnahm er aus deren Vermögen die Testamentsvollstreckungsvergütung. Dem BGH stellte sich im Zuge dessen die Frage, ob ein Gefährdungsschaden bereits dann vorliegt, wenn sich ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer durch einen vom ihm betreuten Testierunfähigen, testamentarisch begünstigen lässt. Nach Auffassung des BGH ist dies zu verneinen. Solange die Person lebt ist durch die Begünstigung im Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge von Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Despositionsfreiheit.
Anwalt für Strafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Beschluss vom 21. März 2017 (1 StR 19/17) mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen eine von einem Gehilfen getragene Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand zum Vorliegen bewaffneten Handeltreibens durch den Beschuldigten führen kann. Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß §30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn lediglich eine als Gehilfe am Grunddelikt strafbar beteiligte Person während der Deliktsbegehung eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Die Gehilfen des Beschuldigten waren an einer Rangelei beteiligt, nach welcher der Betroffene einem der Gehilfen 250 Gramm Marihuana übergab. Anschließend zeigte einer der Gehilfen dem Betroffenen, dass er ein Messer mit sich führt. Ab diesem Zeitpunkt erkannte der Beschuldigte, dass der Gehilfe ein Messer mit sich führte und bereit war, dieses zur Verteidigung einzusetzen. Der Beschuldigte billigte dies. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte hier nicht wegen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Der Beschuldigte erhielt erst zufällig Kenntnis vom Messer seines Gehilfen. Somit liegt es fern, dass er jederzeit auf dieses zugreifen oder über dessen Einsatz im Wege eines Befehls verfügen konnte.
Anwalt für Strafrecht: Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge
, im Rahmen des Einschleusens von Ausländern, auch dann zulasten des Beschuldigten beachtete werden, wenn die Ertrunkenen keine tauglichen Betroffenen der Haupttat sind.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Umstände abzuwägen, welche für und gegen den Beschuldigten sprechen. Dies kann erheblichen Einfluss auf die zu verhängende Strafe haben. In seinem Urteil vom 4. Dezember 2018 (1 StR 255/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern beim Einschleusen von Ausländern, das Ertrinken von Personen auf eine Schlauchboot bei der Strafzumessung berücksichtigt werden kann, selbst wenn die Betroffenen keine tauglichen Betroffenen der Haupttat sind. Der Beschuldigte vermittelte Überfahrten von der türkischen Küste nach Griechenland an Schleusungswillige. Der Beschuldigte erhielt für jede vermittelte Person eine Vergütung. Dem Beschuldigten war bewusst, dass die Schleusungswilligen auf nicht zur Überfahrt geeigneten Booten untergebracht werden. Eines der Boote sank infolge einer Kollision. Die fünf vom Beschuldigten vermittelten Bootsinsassen überlebten, jedoch ertranken infolge der Kollision 13 Menschen, darunter auch Kinder. Bezüglich der Gestorbenen hatte der Beschuldigte keinerlei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schleusung ergriffen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann der Tod der Kinder bei der Überfahrt trotzdem zu Lasten des Beschuldigten in der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies ist möglich obwohl die Verstorbenen aufgrund des Grundsatz der limitierten Akzessorietät nicht taugliche Betroffene im Sinne des § 97 Abs. 1 AufenthG sind, da es an einer vorsätzlichen Haupttat fehlt und sie somit keine „Geschleusten“ im Sinne der Vorschrift sind.
Anwalt für Strafrecht: Berufsverbot
Ein Berufsverbot ist ein schwerwiegender Eingriff, mit dem die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung geschützt werden soll. Es darf nur dann verhängt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldige auch in Zukunft den Beruf, dessen Ausübung ihm verboten werden soll, zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten den Richter zu der Überzeugung führt, dass die Wahrscheinlichkeit künftiger ähnlicher erheblicher Rechtsverletzungen durch den Beschuldigten besteht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2018 (1 StR 418/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, war Pfleger in einem Krankenhaus. Er versetzte die Betroffene mittels Narkosemittel in einen Zustand der Bewusstlosigkeit, um sich an ihr sexuell zu vergehen, was er auch tat. Im Anschluss hieran verhängte das Landgericht ein Berufsverbot in Höhe von fünf Jahren. Dem BGH stellts sich die Frage, welche Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen sind. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wäre die Entscheidung des Landgerichts gerechtfertigt gewesen, wenn es bei der Gefahrenprognose in den Blick genommen hätte, inwiefern der Beschuldigte langjährig als Krankenpfleger beschäftigt war und im Übrigen seinen Beruf ausgeübt hat.