Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Sexualstrafrecht: Pädophilie als Schuldmilderungsgrund

Pädophilie kann als Schuldminderungsgrund geeignet sein. Hierfür spricht es, wenn eine gedankliche Einengung des Beschuldigten auf sexuelle Handlungen mit Kindern vorliegt und eine langanhaltende Fehlentwicklung festzustellen ist, weil der Beschuldigte mitunter kein Interesse mehr an sexuellen Handlungen mit erwachsenen Sexualpartnern hat.

Pädophilie kann im Einzelfall die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und einer hierdurch erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit, im Sinne einer verminderten Schuldfähigkeit, rechtfertigen. Hierfür müssen die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sein. Diese Sexualpraktiken müssen sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements beim Vorgehen und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praxis auszeichnen. Im Rahmen seines Beschlusses vom 25 März 2015 (2 StR 409/14) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, welche Anhaltspunkte für die Kriterien einer eingeschliffenen Sexualpraktik sprechen. Der Beschuldigte im zugrunde liegenden Sachverhalt nahm über mehrere Jahre hinweg sexuelle Handlungen gegenüber Kindern vor. Gleichzeitig stellte er den sexuellen Verkehr mit seiner Ehefrau vollständig ein. Der Bundesgerichtshof sieht hierin Anhaltspunkte für eine entsprechende eingeschliffene Sexualpraktik. Angesichts des ausschließlichen Verkehrs mit Kindern könnte eine gedankliche Einengung des Beschuldigten auf sexuelle Handlungen mit Kindern und eine fortschreitende langanhaltende Fehlentwicklung festzustellen sein.

Anwalt für Strafrecht: Drogenkurier

Gegen die Mittäterschaft eines Betäubungsmittelkuriers spricht es, wenn der Beschuldigte keinen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf das Betäubungsmittelgeschäft hatte. Dies kann gegeben sein, wenn er nicht in der Lage war, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten und sich sein Interesse an dem Betäubungsmittelgeschäft lediglich auf den Kurierlohn beschränkt.

Ob ein beschuldigter Betäubungsmittelkurier an einem Betäubungsmittelgeschäft Teilnehmer oder Gehilfe ist, richtet sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine für den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien, dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant ist. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der der Beschuldigte nicht Mittäter, sondern vielmehr nur Gehilfe. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Außerdem belegt auch die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus des Betäubungsmittelgeschäft nicht.

Anwalt für Strafrecht: Freiwilligkeit des Rücktritts

Um strafbefreiend von einer Tat zurückzutreten, muss der Angeschuldigte eine diesbezügliche Entscheidung ohne das Hinzutreten von äußeren Umständen, d.h. freiwillig, getroffen haben. Die Gefahr entdeckt zu werden kann als ein solcher äußerer Umstand gewertet werden.

In seinem Urteil vom 28. September 2017 (4 StR 282/17) machte der Bundesgerichtshof genauere Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der „Freiwilligkeit“ im Rahmen des Rücktritts und entschied, wann die „Furcht vor Entdeckung“ zur Ablehnung der Freiwilligkeit eines Rücktritts bei einem unbeendeten Versuch führt.

Der Rücktritt von einer Straftat ist nur im Rahmen des Versuchs einer Straftat möglich und bewirkt, dass der Täter in die Legalität zurückkehrt. Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Täter muss aus autonomen Motiven, also freiwillig, von der weiteren Ausführung der Tat Abstand nimmt. Unfreiwillig ist eine Entscheidung zum Rücktritt dann, wenn Umstände von außen hinzutreten, die sich für den Täter als Hindernis darstellen und damit einer Tatvollendung zwingend entgegenstehen.

Vorliegend entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Hindernis für die weitere Tatvollendung besteht, wenn der Täter fürchtet, von Zeugen entdeckt zu werden. Dieses Hindernis führe dann dazu, dass ein freiwilliger Rücktritt ausscheide. Der Angeschuldigte in diesem Fall soll versucht haben, die Nebenklägerin zu töten. Dabei soll der Angeschuldigte erst Abstand von weiteren Schlägen auf die Geschädigte genommen haben, als er versuchte, herannahende Personen „abzuwimmeln“. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte die Strafkammer des Landgerichts genauer untersuchen müssen, inwiefern sich der Angeschuldigte allein deshalb gegen die Tatvollendung entschieden hatte. Eine Freiwilligkeit des Rücktritts wäre dann aufgrund dieses von außen hinzugetretenen Hindernisses abzulehnen gewesen. Der Bundesgerichtshof wies die Sache daher an das zuständige Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück.

Anwalt für Strafrecht: Gebrauchen eines gefährlichen Werkzeugs beim Raub

Ein gefährlicher Gegenstand wird nicht im Sinne eines besonders schweren Raubes bei der Tat benutzt, wenn er nicht der Ermöglichung der Wegnahme diente. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn der Gegenstand durch den Beschuldigten dazu verwendet wurde, einen bereits hinreichend eingeschüchterten Betroffenen weiter zu quälen.

Bei einen Raub verwendet ein Beschuldigter ein gefährliches Werkzeug, wenn er es zweckgerichtet zur Verwirklichung des Raubes benutzt. Das gefährliche Werkzeug muss zur Herbeiführung der Wegnahme als Nötigungsmittel verwendet werden. Der Beschuldigte wurde in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13 November 2012 (3 StR 422/12) zugrunde liegenden Sachverhalt durch das Landgericht wegen besonders schweren Raubes, wegen Gebrauchen eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat, verurteilt. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, wann ein gefährliches Werkzeug zur Tat und nicht lediglich gebraucht wird. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, den Betroffenen mit einem Deo-Roller geschlagen zu haben. Zum Zeitpunkt des Schlags war die Wegnahme der in der Wohnung des Betroffenen zusammengepackten Gegenstände noch nicht beendet. Dem Schlag gingen bereits Misshandlungen des Betroffenen durch den Beschuldigten und einen Tatbeteiligten voraus, weshalb der Betroffene bereits massiv eingeschüchtert war. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist in dem Schlag mit dem Deo-Roller kein Benutzen eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat zu sehen. Der Betroffene war bereits hinreichend eingeschüchtert. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Beschuldigte den Betroffenen schlug, um ihn weiter zu quälen und nicht um die Wegnahme zu ermöglichen. Somit fehlt der Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Deo-Rollers und der Wegnahme der Gegenstände.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug durch Abbuchungen

Bucht ein Beschuldigter ohne Erbringung einer Gegenleistung Beträge vom Konto eines Dritten ab, so liegt kein Computerbetrug vor, wenn der Dritte dem Beschuldigten freiwillig seine Kontodaten sowie die Einzugsermächtigung ausgehändigt hat.

Für einen Computerbetrug muss der Beschuldigte eine der drei Tatbestandsvarianten des §263a StGB verwirklichen. Hierzu zählt das Sichverschaffen eines rechtwidrigen Vermögensvorteils unter Gebrauch unrichtiger Daten oder unter unbefugter Verwendung von Daten. In seinem Beschluss vom 9.6.2013 (3 StR 45/15) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob ein eine dieser Tatbestandsvarianten erfüllt sein kann, wenn der Beschuldigte Geldbeträge auf Grundlage einer Einzugsermächtigung abbucht. Die Beschuldigten ließen sich telefonisch von den Betroffenen deren Kontodaten mitteilen sowie Einzugsermächtigungen erteilen. Anschließend ließen die Beschuldigten durch einen Zahlungsdienstleister im Rahmen eines Einzugsermächtigungsverfahrens Forderungen einziehen. Zur Geltendmachung der Forderungen waren die Beschuldigten nicht berechtigt, da sie Leistungen an die Betroffenen nicht erfüllen wollten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verwirklichten die Beschuldigten hier nicht den Tatbestand des Computerbetrugs. Die Erteilung der Einzugsermächtigung lässt das entsprechende Lastschriftverfahren nicht unter Gebrauch unrichtiger Daten erfolgt. Weiterhin liegt solange kein unbefugter Gebrauch von Daten vor, wenn die Betroffenen ihre Kontodaten freiwillig preisgeben.

Anwalt für Strafrecht: Durchsuchung bei Drogenfund

Um die Wohnung eines Beschuldigten durchsuchen zu können, ist die Zustimmung des Betroffenen oder ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss notwendig. Ein Zuwiderhandeln kann dann zu einem Beweisverwertungsverbot der eventuell strafrechtlich relevanten aufgefundenen Gegenstände führen.

Mit Urteil vom 09. Oktober 2017 (711 Ns 58/16) entschied der Bundesgerichtshof, dass das bloße Dulden einer Durchsuchung nach § 102 StPO keine konkludente Zustimmung darstellt.

Eine Durchsuchung der Wohnung oder seiner Person kann nach § 102 StPO gegen denjenigen durchgeführt werden, der einer Straftat verdächtigt ist. Dies kann zum Zwecke seiner Ergreifung oder der Auffindung von Beweismitteln gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Durchsuchung mit Zustimmung des Betroffenen vollzogen wird oder aufgrund eines richterlichen Beschlusses ergeht.

Im vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof vor der Frage, ob eine rechtmäßige Durchsuchung gegeben ist, wenn der Betroffene die Durchsuchung seiner Wohnung lediglich duldet. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte zum Eigenkonsum eine Cannabisplantage in seiner Wohnung eingebaut. Dies hatte ein Polizeibeamter während eines Feuerwehreinsatzes mitbekommen und dem zuständigen Landeskriminalamt mitgeteilt. Die später eingetroffenen Beamten des LKA betraten die Wohnung des Betroffenen, ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis oder richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Der Bundesgerichtshof wertete das Dulden des Betroffenen nicht als darin zum Ausdruck kommende Zustimmung der Durchsuchung. Vielmehr gehe durch die Durchsuchung ein schwerwiegender Verfahrensverstoß mit einher. Die Gefahr, die das Erscheinen des Polizeibeamten ursprünglich veranlasst hatte, war bereits beendet. Ein Durchsuchen der Wohnung war somit nicht notwendig. Aus diesem Verfahrensverstoß ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot der Plantage.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Durch eine Auslandsbestellung im Internet ist eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln auch dann möglich, wenn der Lieferant bereits einen allgemeinen Entschluss gefasst hatte, die Betäubungsmittel zu liefern. Erst durch die Bestellung und deren Annahme ist eine konkrete Tat gegeben, auf die sich der Tatentschluss des Angestifteten beziehen kann.

In seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 (1 StR 146/17) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob eine Auslandsbestellung im Internet als Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln gewertet kann und damit gemäß § 30 BtmG und § 26 StGB strafbar ist.

Um eine Anstiftung nach § 26 StGB zu begehen, muss jemand (Anstifter) vorsätzlich einen anderen (Haupttäter) zu dessen vorsätzlicher Tat (Haupttat) bestimmen. „Bestimmen“ bedeutet dabei, dass auf die Entschlussbildung des Haupttäters eingewirkt wird und dadurch veranlasst wird, eine Straftat zu begehen. Eine bereits fest zu einer bestimmten Tat entschlossene Person kann dagegen nicht anstiftet werden. Weiterhin ist zu beachten, dass sich das „bestimmen“ auf eine konkret-individualisierte Tat beziehen muss. Dies bedeutet, dass erst die Umstände des jeweiligen Falls ergeben, ob der Anstifter den Haupttäter genau zu dieser Tat bestimmt hat.

Vorliegend entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Anstiftung auch dann noch möglich ist, wenn der potentielle Haupttäter bereits einen allgemeinen Tatentschluss gefasst hat. Durch den allgemeinen Entschluss etwas zu tun, liegt noch kein Fall des zur Tat entschlossenen Haupttäters vor. Es fehlt eine konkret-individualisierte Tat. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte synthetische Cannabinoide über das Internet bei einer ausländischen Firma bestellt. Diese Firma bot die Betäubungsmittel und deren Lieferung ins Bundesgebiet im Internet allgemein an. Sie richtete ihr Angebot an einen unbestimmten Personenkreis, damit sich die Kunden aus dem Sortiment die entsprechenden Waren aussuchen können. Dies stellt eine Aufforderung dar, selbst ein Angebot zu machen. Dieses Angebot kann der Anbieter dann annehmen oder nicht. Allein das Ausstellen der Waren und die Bereitschaft diese zu liefern, bringen noch nicht zum Ausdruck, dass die Firma zu einer konkreten Tat fest entschlossen ist. Erst durch die Bestellung durch den Angeschuldigten ergab sich eine konkrete Tat mit genauen Modalitäten (Menge, Art, Empfänger, Lieferort) und ein entsprechender Tatentschluss die Cannabinoide zu liefern. Dadurch wurde auf die Entschlussfassung der Firma eingewirkt, eine Lieferung an den Angeschuldigten durchzuführen. Mithin hatte er die Firma zu einer Lieferung von Betäubungsmitteln ins Ausland angestiftet. Die Strafandrohung einer Tat nach § 30 BtmG liegt bei mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe und gilt für einen Teilnehmer gemäß § 26 StGB gleichermaßen.

Anwalt für Strafrecht: räuberische Erpressung

Die unmittelbare Flucht des Beschuldigten nach Vornahme einer Nötigungshandlung im Zuge einer räuberischen Erpressung kann den Finalzusammenhang entfallen lassen. Dies ist gegeben, wenn der Betroffene durch die Flucht nicht in Angst vor weiteren Nötigungshandlungen versetzt und nicht zur Vornahme der erpressten Handlung veranlasst wurde.

Für die Verwirklichung einer räuberischen Erpressung durch den Beschuldigten muss eine finale Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der vermögensschädigenden Handlung des Betroffenen vorliegen. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Zuge dessen in seinem Beschluss vom 27. März 2014 (3 StR 103/14) mit der Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung durch das Landgericht zu befassen. Hierbei kam die Frage auf, inwiefern eine sofortige Flucht nach Vornahme einer Nötigungshandlung, den Finalzusammenhang bei der räuberischen Erpressung entfallen lassen kann. Der Beschuldigte stach unvermittelt mit einem Messer auf den Betroffenen ein. Anschließend ergriff der Beschuldigte die Flucht. Mit dem Zustechen verband der Beschuldigte eine Aufforderung an den Betroffenen seine Schulden beim Beschuldigten zurückzuzahlen. Der Bundesgerichthof lehnte in seinem Beschluss, entgegen den Annahmen des Landgerichts, einen Finalzusammenhang ab. Zwar verband der Beschuldigte das Zustechen mit einer Zahlungsaufforderung, jedoch lässt die im Anschluss erfolgende Flucht annehmen, dass der Beschuldigte den Betroffenen nicht in Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen versetzten und hierdurch zur Zahlung veranlassen wollte.

Anwalt für Strafrecht: Gewahrsam beim Ladendiebstahl

Der Inhaber eines Ladens hat jederzeit zumindest Mitgewahrsam an den Waren in seinem Laden. Hierfür muss er keine Kenntnis von sämtlichen Gegenständen in der Gewahrsamssphäre des Ladens haben.

Für die Wegnahme bei einem Diebstahl muss der Beschuldigte fremden Gewahrsam brechen. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Dritten. In seinem Urteil vom 11. Februar 2015 (2 StR 210/14) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern der Inhaber eines Ladengeschäfts noch Gewahrsam an den, in dem Ladengeschäft vertriebenen, Sachen hat. Der im entsprechenden Urteil Beschuldigte war Angestellter in einer Ticketverkaufsstelle der Deutschen Bahn. Im Zuge dieser Tätigkeit entwendete er mehrere tausend Blankofahrscheine, um diese weiterzuverkaufen. Die Blankofahrscheine lagen offen in der Verkaufsstelle aus und der Beschuldigte wurde bei seiner Tätigkeit und bezüglich der Anzahl der von ihm verkauften Blankofahrscheine nicht kontrolliert. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs hatte der Arbeitgeber des Beschuldigten Gewahrsam an den Blankofahrscheinen. Der Inhaber eines Ladens besitzt aufgrund seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit auf die Waren im Laden zumindest Mitgewahrsam. Es kommt nicht darauf an, ob der Ladeninhaber Kontrollen über den Warenbestand vornimmt oder ob er überhaupt Kenntnis von der Anzahl der zum Verkauf angebotenen Gegenstände in der Gewahrsamssphäre des Ladens hat.

Anwalt für Strafrecht: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Auf Bildaufnahmen muss die aufgenommene Person für eine Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht eindeutig erkennbar sein. Es genügt, wenn die Aufnahmen es der aufgenommenen Person ermöglichen, die Aufnahmen aufgrund hinreichender Identifizierungsmerkmale der eigenen Person zuzuordnen.  

Der Beschuldigte macht sich des Herstellens einer Bildaufnahme im Sinne einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs strafbar, indem er von einer Person Bildaufnahmen herstellt. Die Person muss sich in einer Wohnung oder einer anderweitig besonders gegen Blicke geschützten Räumlichkeit befinden. Durch die Bildaufnahmen muss der höchstpersönliche Lebensbereich der Person verletzt werden. In seinem Beschluss vom 26. Februar 2015 (4 StR 328/14) stellte der Bundesgerichtshof fest, welche Anforderungen an die entsprechenden Bildaufnahmen bezüglich der Identifizierbarkeit des Aufgenommenen zu stellen sind. Der Beschuldigte fertigte während ärztlicher Behandlungen Bildaufnahmen an. Auf diesen Bildaufnahmen waren nicht alle Betroffenen vollständig erkennbar abgebildet. Hierin ist nach Aussage des Bundesgerichtshofs jedoch trotzdem ein Herstellen entsprechender Bildaufnahmen zu sehen. Vom Tatbestand des Verletzens des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen sind auf jeden Fall solche Bildaufnahmen erfasst, welche es den Betroffenen ermöglichen, die Bildaufnahmen aufgrund hinreichend vorhandener Identifizierungsmerkmale der eigenen Person zuzuordnen.