Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Rechtsfehlerhaftes Urteil bei mehreren Sachverhaltsalternativen

Ein Urteil ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn aus den Umständen einer Tat mehrere Schlüsse gezogen werden können und das Tatgericht sich für eine Sachverhaltsinterpretation entscheidet. Die Schlüsse, die das Gericht aus dem Sachverhalt zieht, müssen lediglich möglich und nicht zwingend gewesen sein.

Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter. Wenn das Tatgericht somit Zweifel daran hat, ob der subjektive Tatbestand des Beschuldigten vorliegt, so hat das Revisionsgericht diese Zweifel hinzunehmen. Alleine das Tatgericht macht sich unter Eindruck der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von der Schuld des Beschuldigten. Das Revisionsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtfehler liegen zum Beispiel vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist sowie wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungswerte verstößt. In seinem Urteil vom 16. Juni 2014 – 3 StR 154/14 befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob die Beweiswürdigung eines Tatrichters in der Revision als rechtsfehlerhaft anzusehen ist, wenn aus den Tatumständen auch andere Schlüsse als die des Tatgerichts gezogen werden können. Im vorliegenden Fall nahm das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung an, der Beschuldigte habe die Tat heimtückisch begangen, obwohl es Zweifel hatte, dass sich der Beschuldigte der Betroffenen so näherte, dass er sie mit seinem Angriff überraschen konnte. Hiergegen führte die Revision unter anderem an, dass der Beschuldigte den Tatentschluss spontan fasste, die Tatbegehung nicht geplant hat und insbesondere aufgrund einer Persönlichkeitsstörung nicht das für Heimtücke erforderliche Ausnutzungsbewusstsein hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wäre es zwar möglich gewesen aus den Tatumständen andere Schlüsse zu ziehen, jedoch reicht es, wenn die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse möglich sind, sie müssen nicht zwingend gewesen sein. Somit war die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht rechtsfehlerhaft.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern

Wer eine Explosion mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Feuerwerkskörper aus dem EU-Ausland auslöst, kann sich obwohl es sich um einen Feuerwerkskörper handelt des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion strafbar machen.

Eine Explosion ist die plötzliche Auslösung von Druckwellen außergewöhnlicher Beschleunigung. In seinem Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob das Herbeiführen einer Explosion mit Feuerwerkskörpern aus dem EU-Ausland noch unter den Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion im Sinne des Sprengstoffgesetzes fällt. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt, verschaffte sich der Beschuldigte in Tschechien frei verkäufliche, in Deutschland jedoch nicht zugelassene Feuerwerkskörper. Mit diesen Feuerwerkskörpern beschädigte der Beschuldigte, unter Herbeiführung einer Explosion, fremdes Eigentum. Hierbei handelte der Beschuldigte vorsätzlich und in Kenntnis dessen, dass die Feuerwerkskörper in Deutschland nicht zugelassen sind. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs ist dieses Verhalten vom Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion erfasst. Dies ist bei Feuerwerkskörpern zumindest dann gegeben, wenn diese im Inland nicht zugelassen sind, in ihrer Explosionswirkung über das in Deutschland zugelassene deutlich hinausgehen und sie vorsätzlich zur Gefährdung von Individualrechtsgütern angewandt werden.

Anwalt für Strafrecht: Geltungsbereich des StGB bei Verstößen gegen das BtMG

Deutsches Strafrecht kommt zur Anwendung, wenn der Begehungsort einer Tat im deutschen Inland liegt. Dies gilt auch dann, wenn nur Teilakte eines Delikts verwirklicht worden sind, der eigentliche Deliktserfolg jedoch erst im Ausland eintreten soll.

In seinem Urteil vom 10. Februar 2016 (2 StR 413/15) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann deutsches Strafrecht zur Anwendung gelangt. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte Cannabisöl durch die Bundesrepublik transportiert, um es im Ausland zu verkaufen.

Entscheidend dafür, ob deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt, ist, dass ein Delikt im deutschen Staatsgebiet begangen wurde. Mithin ist der Begehungsort einer Tat das ausschlaggebende Merkmal, an welches das deutsche Strafrecht anknüpft. Der Begehungsort einer Tat richtet sich danach, wo jemand gehandelt hat oder hätte handeln müssen oder wo der Erfolg einer Tat eingetreten ist oder hätte eintreten müssen.

Im vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof dabei vor der Frage, ob der Transport von Cannabisöl eine Sanktionierung nach deutschem Strafrecht begründet. Fraglich war, ob ein Handeltreiben gem. § 29 BtMG vorliegt. Da das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein Tätigkeitsdelikt ist, kommt es für den Bundesgerichtshof maßgeblich darauf an, ob Teilakte des Delikts verwirklicht worden sind. Der Transport von Betäubungsmitteln ist ein Teilakt vom Handeltreiben nach § 29 BtMG und deutsches Strafrecht somit anwendbar. Bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln drohen Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Anwalt für Strafrecht: Stabile Bemächtigungslage beim erpresserischen Menschenraub

Wendet ein Beschuldigter Gewalt zur Herausgabe einer Sache an und die Herausgabe erfolgt durch den Betroffenen in unmittelbarem und engem Zusammenhang zur Gewaltanwendung, so liegt mangels Herstellen einer stabilen Bemächtigungslage kein erpresserischer Menschenraub vor.

Eines erpresserischen Menschenraub macht sich schuldigt, wer sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressungshandlung auszunutzen, oder wer die durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt. Hierbei muss der Handelnde die physische Herrschaftsgewalt über das Opfer gewinnen und dadurch eine stabile Bemächtigungslage schaffen, die der Handelnde von vornherein zur Erpressung ausnutzen wollte. Aus der stabilen Bemächtigungslage muss sich eine über die Nötigungshandlung hinaus gehende Drucksituation auf den Betroffenen ergeben. Es bedarf eines sogenannten funktionalen Zusammenhangs. Dieser fehlt, wenn sich der Handelnde des Betroffenen mit Nötigungsmitten ermächtigt, welche gleichzeitig der Erpressung dienen. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 – 4 StR 184/15 befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob das Herstellen einer stabilen Bemächtigungslage in engem Zusammenhang mit einer Gewaltanwendung erfolgen kann. In der in Frage stehenden Variante des Tathergangs versuchten die Beschuldigten den Betroffenen durch wiederholte Schläge gegen den Kopf zur Herausgabe seiner ec-Karten PIN zu bewegen. Es konnten keine sicheren Feststellungen zum Tathergang getroffen werden, weil der Betroffene aufgrund der Schläge einen fast vollständigen Gedächtnisverlust erlitt. Somit lässt sich nach Aussage des Bundesgerichtshofs nicht ausschließen, dass die Preisgabe des PIN in unmittelbarem, engem Zusammenhang mit der Begründung der Beherrschungssituation durch die Gewaltanwendung erfolgte. Aufgrund des engen, unmittelbaren Zusammengang fehlt es an einer stabilen Bemächtigungslage und die Beschuldigten machen sich nicht des erpresserischen Menschenraubs strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Ablehnung eines Beweisantrags auf Vertrauenswürdigkeit eines Zeugen

Wenn der Beschuldigte mit einem Beweisantrag nachweisen will, dass eine Zeugin bereit ist, in der Hauptverhandlung zu lügen, so muss das Gericht bei Ablehnung des Antrags würdigen inwiefern diese Tatsache keinen Einfluss auf das Urteil hat. Verkennt das Gericht den Zweck des Beweisantrags, so handelt es sich bei der Ablehnung um einen rügefähigen Verfahrensfehler.

Der Beschluss mit welchem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, muss die Erwägungen anführen, aus welchen der Richter dem Beweisantrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Hierbei muss der Beschluss würdigen, inwiefern die durch die bisherige Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen sowie konkreten Erwägungen annehmen lassen, dass das Gericht aus den behaupteten Tatsachen keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen würde. Soll mit dem Beweisantrag die Glaubwürdigkeit eines Zeugen infrage gestellt werden, so bedarf es der Begründung warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Fall ihres Nachweises unbeeinflusst ließe. In seinem Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 141/15 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, inwiefern die Ablehnung eines Beweisantrags durch ein Gericht rechtmäßig ist, wenn das Gericht in seiner Würdigung den Zweck des Beweisantrags verkennt. Im vorliegenden Fall verneinte die Zeugin in der Hauptverhandlung, auf Nachfrage des Beschuldigten, das Vorliegen von ausgeprägten Krampfadern an ihren Oberschenkeln, welche dem Beschuldigten bei der Vornahme von Tathandlungen aufgefallen sein sollen. Im Anschluss darauf stellte der Beschuldigte Antrag auf Nachweis der Krampfadern. Das Landgericht ging davon aus, dass der Beweisantrag auf den Zustand der Oberschenkel bei der vorgeworfenen Tatbegehung abzielte und lehnte den Beweisantrag ab. Mit dem Beweisantrag sollte jedoch nicht der Zustand der Oberschenkel bei Tatbegehung, sondern nachgewiesen werden, dass die Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bezüglich der Krampfadern die Unwahrheit gesagt hat. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs liegt hierin ein Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Feststellung, dass die Zeugin bereit ist in der Hauptverhandlung zu lügen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Anwalt für Strafrecht: Rechtsbeugung eines Verwaltungsbediensteten

Auch Verwaltungsbedienstete können unter den Begriff „andere Rechtsträger“ nach
§ 339 StGB fallen und sich der Rechtsbeugung schuldig machen. Der BGH erweitert diesen Tatbestand damit um Verwaltungsbedienstete und stellt den Anwendungsbereich klar.

Am 27. Januar 2016 entschied der Bundesgerichtshof (5 StR 328/15), dass sich auch Verwaltungsbedienstete der Rechtsbeugung nach § 339 StGB schuldig machen können. Die Angeschuldigte war bei einer Zentralen Bußgeldstelle des Landes tätig. Sie zog in mehreren Fällen Bußgeldverfahren gegen ein Unternehmen an sich, obwohl in diesen Verfahren bereits Bußgeldbescheide erlassen worden waren. Dann verfügte sie die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft, ließ die „Papierakte“ aber verschwinden, sodass eine weitere Ahnung des Unternehmens unterblieb.

Der Rechtsbeugung nach § 339 StGB macht sich ein tauglicher Täter strafbar, indem er in einer Rechtssache zuungunsten oder zugunsten einer Partei Recht beugt. Tauglicher Täter können nur Richter, Schiedsrichter oder andere Amtsträger sein. Die Tathandlung kann u.a. dadurch begangen werden, dass der Täter den Sachverhalt verfälscht, sein Ermessen missbraucht oder geltendes Recht falsch anwendet. Wichtig ist, dass es sich um eine Rechtssache handelt, in der entschieden wird. „Rechtssache“ meint eine rechtliche Angelegenheit, in der sich Parteien mit widerstreitenden Interesse gegenüberstehen, die in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden ist und die eine unparteiische Stellung des Täters erfordert.

Der Bundesgerichthof stand hier vor der Frage, ob es sich auch bei dem Erlass eines Bußgeldbescheides um eine Rechtssache handelt und ob ein Verwaltungsbediensteter dadurch zum Täter einer Rechtbeugung werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch Verwaltungsbedienstete unter den Tatbestand der Rechtsbeugung fallen, wenn sie gleich einem Richter eine Rechtssache leiten oder entscheiden. Für Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 35) sei dies anzunehmen. Macht man sich der Rechtsbeugung schuldig, wird dies mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Anwalt für Strafrecht: Heimliche Beschlagnahme von Maildaten

Strafverfolgungsbehörden sind nicht berechtigt, die Betroffenen einer Beschlagnahme von Maildaten aus einem Geheimhaltungsinteresse nicht zu benachrichtigen. Jedoch dürfen die durch die Beschlagnahme gewonnenen Maildaten trotzdem verwertet werden, wenn die eigentliche Beschlagnahme zulässig und der Tatvorwurf nicht unerheblich ist.

Die Beschlagnahme von Daten, die auf dem Server eines E-Mail Providers gespeichert sind, ist eine offene Ermittlungsmaßnahme. Somit ist die Anordnung der Beschlagnahme den davon Betroffenen und Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen, selbst wenn hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Im Zuge dessen hatte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. August 2015 – 3 StR 162/15 zu beurteilen, ob geheim beschlagnahmte E-Mails als Beweis verwertet werden dürfen, wenn die Strafverfolgungsbehörden der Benachrichtigungspflicht aufgrund eines Geheimhaltungsinteresses nicht nachgekommen sind. Im vorliegenden Fall war das Landgericht der Ansicht, den Strafverfolgungsbehörden falle keine Willkür zulässt, wenn sie aufgrund eines „nachvollziehbaren Interesses“ an der Geheimhaltung der Beschlagnahme von Benachrichtigungen der Betroffenen absehen. Der Bundesgerichthof folgte dieser Ansicht in seinem Beschluss nicht. Der Gesetzgeber hat noch keine Regelung erlassen, wonach die Strafverfolgungsbehörden die Beschlagnahme aus ermittlungstaktischen Gründen vorläufig vor den Betroffenen verheimlichen können. Solange der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, sind die Betroffenen durch die Ermittlungsbehörden zu benachrichtigen. Jedoch dürfen die durch die Beschlagnahme gewonnen Daten durch die Strafverfolgungsbehörden und in der Hauptverhandlung verwertet werden. Der Grund hierfür ist, dass das Unterlassen der Benachrichtigung nicht geeignet ist, die gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren, wenn die eigentliche Beschlagnahme zulässig und der Tatvorwurf wie im vorliegenden Fall nicht unerheblich ist.

Anwalt für Strafrecht: Bandenmitglied als Gehilfe

Es liegt nahe, dass ein Gehilfe nicht Teil einer Bandenabrede geworden ist, wenn er erst einige Zeit nach der eigentlichen Bandenabrede der Haupttäter auf kurzfristige Anweisung hin Unterstützungshandlungen leistete.

Bandenmitglied ist, wer sich mit mehreren Tätern im Rahmen einer auf Dauer angelegten Verbindung zu gemeinsamer Tatbegehung zusammengeschlossen und somit eine Bandenabrede getroffen hat. Ist ein Gehilfe kein Bandenmitglied in diesem Sinne, so kann er nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden. In seinem Urteil vom 5. November 2014 – 2 StR 186/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann ein Gehilfe als Teil einer Bande zu betrachten ist. Im vorliegenden Fall erbrachte der Beschuldigte für die Hauptangeklagten auf kurzfristige Anweisungen hin untergeordnete Unterstützungshandlungen, für welche er nur geringfügig entlohnt wurde. Weiterhin erfolgte die erste Unterstützungshandlung des Beschuldigten neun Monate nachdem die Hauptangeklagten ihre Bandenabrede trafen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist der Beschuldigte nicht als Teil einer Bande anzusehen. Bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte erstmals neun Monate nach der Bandenabrede Unterstützungshandlungen vornahm, spricht dagegen, dass der Beschuldigte eine ausdrückliche Bandenabrede mit den Hauptangeklagten traf. Da der Beschuldigte nur in konkreten Einzelfällen durch die Hauptangeklagten zu Unterstützungshandlungen angefordert wurde, ist es weiterhin zweifelhaft, dass der Beschuldigte der Bande durch konkludentes Verhalten im Rahmen der Einzeltaten beitrat.

Anwalt für Strafrecht: Zeugenbelehrung bei vorheriger Gestattung der Angabenverwertung

Hat ein Zeuge wirksam die Verwertung der durch ihn gemacht Angaben gestattet, so können diese in der Hauptverhandlung selbst dann verwertet werden, wenn er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Hierfür muss ihn das Gericht in der Hauptverhandlung nur bezüglich der Konsequenzen der Gestattung der Angabenverwertung belehren.

Gestattet ein Zeuge, welcher zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, die Verwertung seiner in polizeilicher Vernehmung getätigten Angaben, so muss der Zeuge in der Hauptverhandlung durch das Gericht nur ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden hat. Die Verwertung der Angaben wurde wirksam gestattet, wenn der Zeuge vor der Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden hinreichend über die Folgen des Gestattens der Verwertung seiner Angaben belehrt wurde, sogenannte qualifizierte Belehrung. In Anbetracht dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 StR 20/15 damit zu befassen, in welchem Umfang das Gericht den Zeugen in der Hauptverhandlung über die Folgen der Gestattung der Angabenverwertung belehren muss. Der Zeuge hatte im vorliegenden Fall als Angehöriger des Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht inne. Trotzdem machte der Zeuge gegenüber der Polizei Angaben, deren Verwertung in der Hauptverhandlung er nach qualifizierter Belehrung durch einen Ermittlungsrichter gestattete. Anschließend erfolge durch das Gericht in der Hauptverhandlung keine qualifizierte Belehrung des Zeugen mehr, obwohl dieser das Zeugnis verweigerte, sondern der Zeuge wurde nur darauf hingewiesen, welche Konsequenzen seine vorherige Gestattung der Angabenverwertung hat. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs ist das Gericht damit seinen Belehrungspflichten in vollem Umfang nachgekommen. Eine qualifizierte Belehrung des Zeugen durch den Ermittlungsrichter ist ausreichend und muss nicht erneut durch das Gericht in der Hauptverhandlung erfolgen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Konsequenzen der Gestattung der Angabenverwertung genügt.

Anwalt für Strafrecht: Faires Verfahren beim Verhängen einer Bewährungsauflage

Das Verhängen von Sozialstunden durch das Gericht nach einer Verständigung mit dem Beschuldigten verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn der Beschuldigte im Rahmen der Verständigung nicht auf die Möglichkeit von deren Verhängung hingewiesen wurde.

Die Verhängung einer Bewährungsauflage kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn sie gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt. Die Verhängung einer Bewährungsauflage verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn der Beschuldigte und das Gericht im Rahmen einer Verständigung gem. §257c StPO die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung vereinbaren und der Beschuldigte nicht auf die in Betracht kommenden Bewährungsauflagen hingewiesen wird. In seinem Beschluss vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob das Verhängen von Sozialstunden rechtmäßig ist, wenn der Beschuldigte bei der vorangegangenen Vereinbarung nicht darauf hingewiesen wurde, dass diese verhängt werden können. Vorliegend verhängte das Landgericht eine Bewährungsauflage von 150 Sozialstunden. Zuvor hatte das Gericht eine Verständigung mit dem Beschuldigten getroffen, wonach seine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Auf eventuelle Bewährungsauflagen wurde der Beschuldigte jedoch nicht hingewiesen. Der Bundesgerichtshof erklärte das Verhängen der 150 Sozialstunden für rechtswidrig. Bei Vereinbarung der Bewährung zwischen dem Beschuldigten und dem Gericht hätte der Beschuldigte auf die in Betracht kommenden Bewährungsauflagen hingewiesen werden müssen. Die Bewährungsauflagen dienen der Unrechtswiedergutmachung und sind Voraussetzung für die Strafaussetzung weshalb der Beschuldigte von diesen Kenntnis zu erlangen hat. Somit verstößt die Verhängung der Sozialstunden gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.