Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Bandenmäßiges Handeltreiben mit Btm
In seinem Beschluss vom 14.04.2015 - 3 StR 627/14 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klar, dass es für die Annahme des bandenmäßigen Handeltreibens mehr als nur einer selbständigen Geschäftsbeziehung zwischen den betroffenen Personen bedarf.
Allein das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbstständiger Geschäftspartner begründet nach Ansicht des BGH auch dann keinen bandenmäßigen Zusammenschluss, wenn die Beteiligten in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden. Die Abgrenzung zwischen selbstständigen Geschäftspartnern und einem bandenmäßigen Zusammenschluss nimmt das Gericht im wesentlichen nach der getroffenen Risikoverteilung vor. Danach macht sich nicht wegen bandenmäßigen Handeltreibens strafbar, wer lediglich eine Vermittlertätigkeit gegen eine feste Provision übernimmt. Denn hier trägt der Betroffene regelmäßig nicht das Absatzrisiko und ist auch nicht finanziell davon abhängig, ob und welche Gewinne mit dem Rauschgift erzielt werden.
Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung
In seinem Urteil vom 22.01.2015 hat sich der BGH (3 StR 410/14) zu den Voraussetzungen einer Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB geäußert. Angeklagt war ein Mann, der seine minderjährige Tochter unter einem Vorwand nach Syrien mitnahm und beabsichtigte, dass diese dort ihr weiteres Leben unter den gegebenen Lebensbedingungen verbrachte. Obwohl die Tochter immer wieder den Wunsch äußerte, nach Deutschland zurückzukehren, verweigerte der Vater ihr dies. Auch verbot er ihr, das Haus in Syrien ohne Begleitung älterer Verwandter zu verlassen.
Ebenso wie das LG Koblenz vermag der BGH die (neben anderen Delikten) angeklagte Freiheitsberaubung in diesem Verhalten nicht zu erkennen. Da die Tochter - wenngleich unter erschwerten Bedingungen - sich weiterhin fortbewegen konnte, war ihre persönliche Fortbewegungsfreiheit nicht vollständig aufgehoben i. S. d. § 239 StGB, sondern lediglich erschwert. Ein tatbestandliches Einsperren liegt zudem nicht vor, da die Türen des Hauses in Syrien nicht verschlossen waren. Sofern eine Freiheitsberaubung "auf andere Weise" in Betracht kommt, fehlen dem BGH die dafür notwendigen tatgerichtlichen Feststellungen. Infolgedessen lässt es der BGH auch dahinstehen, ob die (konkludente) Androhung von Schlägen bei Missachtung des Gebots, das Haus nur in Begleitung zu verlassen, eine Freiheitsberaubung darstellen könnte. Weiterhin ist laut BGH auch keine Freiheitsberaubung in der Verweigerung der Zustimmung zur Ausreise aus Syrien zu erkennen. Grundsätzlich kann eine Freiheitsberaubung zwar auch dann vorliegen, wenn das Opfer gehindert wird, ein größeres Areal zu verlassen. Die Ausdehnung des Tatbestands auf ein (damals) ca. 185.000 Quadratkilometer umfassendes Staatsgebiet wäre angesichts des Schutzzwecks des § 239 StGB jedoch eine unangemessene Überdehnung.
Anwalt für Strafrecht: Einfuhr von Betäubungsmitteln
In seinem Beschluss vom 31.3.2015 - 3 StR 630/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die bloße Bereitschaft zur Entgegennahme eingeführter Betäubungsmittel weder die Stellung als Mittäter noch als Gehilfe der Einfuhr von Betäubungsmitteln begründet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zwar nicht erforderlich, dass die Betäubungsmittel eigenhändig ins Inland eingeführt werden. Vielmehr kann auch derjenige, der die Betäubungsmittel nicht selbst nach Deutschland transportiert, Mittäter der Einfuhr des unmittelbar Handelnden sein. Dazu muss er allerdings einen Tatbeitrag erbringen, der sich bei wertender Betrachtung nicht bloß als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tatbestandsverwirklichung darstellt. Es kann also auch der sich im Inland befindende Erwerber von Betäubungsmitteln aus dem Ausland wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar sein, wenn er sie durch Dritte über die Grenze bringen lässt und dabei mit Täterwillen die Tatbestandsverwirklichung fördernde Beiträge leistet.
Anhaltspunkte für diesen Täterwillen sind nach ständiger Rechtsprechung der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu.
Hat der Besteller, wie in dem vom BGH zu verhandelnden Fall, hingegen keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang und wartet nur darauf, dass der Lieferant ihm die eingeführten Betäubungsmittel bringt, ist er zwar wegen der Bestellung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar. Eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Einfuhr oder Teilnahme an der Einfuhr kommt allerdings nicht in Betracht.
Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug
In seinem Urteil vom 2.2.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, dass ein Arbeitnehmer, der eine ihm überlassene Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbenutzt, sich nicht strafbar macht. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Koblenz vom Vorwurf des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 43 Fällen freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Der Angeklagte hatte eine ihm vom Arbeitgeber ausgestellte Tankkarte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für sich verwendet und sich unter Einsatz von dieser insgesamt 3.790 Liter Diesel im Wert von 5.334 ? bei verschiedenen Tankstelen verschafft, die er wiederum an Dritte weiterverkaufte.
Den Tatbestand des vorrangig in Betracht kommenden Computerbetruges in der Variante der unbefugten Verwendung von Daten sah das OLG Koblenz jedoch nicht als erfüllt an. Zwar sei mit der Benutzung der Tankkarte die erforderliche Einwirkung auf das Datenverarbeitungssystem gegeben. Diese erfolgte jedoch nicht unbefugt, da die Verwendung der Daten gegenüber einem menschlichen Empfänger nach Ansicht des OLG Koblenz keine Täuschung darstellt. In den Fällen des Einsatzes von Codekarten wird ein solches Täuschungsäquivalent nur angenommen, wenn die Karte gefälscht, manipuliert oder mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. Eine nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt hingegen keine täuschungsgleiche Handlung im Sinne des § 263a StGB dar, da die Fortsetzung des eigenen bestehenden Besitzes selbst dann keine verbotene Eigenmacht ist, wenn eine Pflicht zur Herausgabe besteht. Auch eine Verurteilung wegen Betruges oder Untreue verneinte das OLG Koblenz, sodass der Freispruch der vorherigen Instanz bestehen blieb.
Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Strafprozessrecht
In seinem Urteil vom 10.6.2015 - 2 StR 97/14 vollzog der Bundesgerichtshof (BGH) eine Rechtsprechungsänderung zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation. Er hob ein Urteil des Landgerichts Bonn auf, durch das zwei Beschuldigte wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden waren und stellte das Verfahren wegen eines auf einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation beruhenden Verfahrenshindernisses ein.
Die Beschuldigten waren von der Polizei zuvor langfristig observiert worden, weil gegen sie der Verdacht der Begehung von Geldwäsche- und Betäubungsmittelstraftaten bestand. Es wurden mehrere verdeckte Ermittler eingesetzt, die die Beschuldigten über einen Zeitraum von mehreren Monaten dazu überreden sollten, eine große Menge von Ecstasy-Tabletten aus den Niederlanden nach Deutschland zu bringen. Nachdem die Beschuldigten sich weigerten, trat einer der verdeckten Ermittler drohend auf und ein anderer behauptete wahrheitswidrig, wenn er seinen Hinterleuten das Rauschgift nicht besorge, werde seine Familie mit dem Tod bedroht. Daraufhin halfen die Beschuldigten in zwei Fällen bei der Beschaffung und Einfuhr der Tabletten. Der BGH sah diese rechtstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis und stellte das Verfahren ein. Grund dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im letzten Jahr, der die bisherige Strafzumessungslösung des BGH als unzureichend bezeichnete und einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren feststellte. Bisher hatte der BGH in solchen Fällen lediglich die Strafe gemildert.
Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht / bewaffneter Handel
In seinem Beschluss vom 10.2.2015 - 5 StR 594/14 hat der Bundesgerichtshof erneut genaue Feststellungen zum Merkmal des Mitsichführens einer Waffe beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gefordert. Dieses liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Waffe derart mitgeführt wird, dass man sich ihr jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann, wofür Griffweite ausreicht. Findet der Handel mit Betäubungsmitteln in einer Wohnung statt, so liegt hingegen regelmäßig kein bewaffneter Handel vor, wenn sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel befindet.
Trifft das Gericht der Hauptsache keine Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen und wo innerhalb der Wohnung sich die Betäubungsmittel befinden, so wird dadurch nicht hinreichend belegt, dass sich der Angeklagte jederzeit der Waffe hätte bedienen können.
Anwalt für Strafrecht: Falsche Verdächtigung
Der Angeklagte hatte während des gegen ihn geführten Strafverfahrens (Verstoß gegen Sprengstoffgesetz) wiederholt wahrheitswidrig behauptet, die sichergestellten Feuerwerkskörper gehörten nicht ihm, sondern seinem Sohn. Der BGH (Urt. v. 10.02.2015 - 1 StR 488/14) hatte nun zu entscheiden, ob hier tatsächlich eine falsche Verdächtigung gem. § 164 StGB vorliegt oder ob der Tatbestand des § 164 StGB wegen zulässigen Verteidigungsverhaltens einzuschränken sei.
Eine solche Tatbestandseinschränkung kommt laut BGH hier jedoch nicht in Betracht. Zunächst einmal ist diese ausgeschlossen, wenn bei den Ermittlungen überhaupt kein anderer als Täter in Betracht kommt und durch die falsche Verdächtigung eine andere bis dahin völlig unverdächtige Person (hier der Sohn) erstmalig konkret verdächtigt wird. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber für § 164 StGB auch kein Selbstbegünstigungsprivileg - wie bspw. in § 258 Abs. 1 und Abs. 5 StGB - vorgesehen hat, welches eine Tatbestandseinschränkung auslösen könnte. Schließlich lässt sich eine Tatbestandseinschränkung auch nicht aus dem Recht der Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten ableiten. Die Selbstbelastungsfreiheit gebe ihm zwar das Recht, sich nicht zu den Vorwürfen äußern zu müssen, gewähre ihm aber kein "Recht zur Lüge".
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl / Raub
Die Angeklagten hatten unter anderem bei einem Raub Marihuana entwendet. Das Landgericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Angeklagten das Marihuana später durch Konsum "vernichten" wollten, was sie dann auch taten. Der BGH musste daher die Frage klären, ob die Angeklagten bei dem Raub überhaupt Zueignungsabsicht hatten. An einer solchen fehlt es nämlich, wenn der Täter die Sache gar nicht in sein Vermögen überführen will, sondern sie entwendet, um sie danach zu zerstören, zu vernichten oder zu beschädigen.
So lag es im vorliegenden Fall aber nicht. Die Angeklagten nahmen das Marihuana mit, um es später - im Prinzip wie ihr eigenes - konsumieren zu können. Insoweit haben die Angeklagten ihren Zueignungswillen umgesetzt und (erst) im unmittelbaren Anschluss an die Tat das Marihuana konsumiert und dadurch vernichtet. (BGH, Urt. v. 12.03.2015 - 4 StR 538/14)
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
In seiner Entscheidung vom 18.02.2014 - (3) 161 Ss 248/13 (13/14) bestätigte das Kammergericht (KG) Berlin die Verurteilung von zwei Angeklagten wegen versuchten Diebstahls. Die Angeklagten hatten sich trotz Hochsommers mit Handschuhen und einem Seitenschneider in der Hand in eine Gaststätte begeben, zur Sicherung eine Kiste hinter die Eingangstür gestellt und sich dann nach möglichen Diebesgut umgeschaut.
Nach Ansicht des Kammergerichts haben die Angeklagten durch ihr Verhalten schon unmittelbar zum Diebstahlsversuch angesetzt. Dieses liege spätestens mit dem Eindringen in fremdes Besitztum vor, sofern es mit dem bestimmten Willen geschieht, etwas nicht notwendig bereits Bestimmtes zu stehlen. Darüber hinaus könne aber auch von einem unmittelbaren Ansetzen gesprochen werden, wenn sich der Täter vor der Räumlichkeit befindet, die er auf Stehlenswertes durchsuchen will, sofern er die nahe liegende Möglichkeit des Gewahrsamsbruchs geschaffen hat. Ein Ergreifen oder Bereitstellen von Diebesgut bedürfe es hingegen nicht.
Anwalt für Strafrecht: gewerbsmäßiger Diebstahl
In seinem Beschluss vom 17.12.2014 - 3 StR 484/14 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit den Voraussetzungen eines gewerbsmäßigen Diebstahls zu befassen. Grund dafür war eine Gruppe von Angeklagten, die sich zusammengeschlossen hatten, um gemeinsam und wiederholt Waren aus Frachtcontainern zu entwenden. Um die Tatbeute abtransportieren zu können, hängten die Angeklagten in einem Fall einen leeren Auflieger an eine Zugmaschine, den sie später am Straßenrand abstellten. Dort wurde der Auflieger erst elf Monate später gefunden. Da die Angeklagten den Auflieger für eigene Zwecke verwenden wollten, bejahte der BGH einen Diebstahl, verneinte aber die Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls.
Dazu führte er aus, dass es für die Annahme eines gewerbsmäßigen Diebstahls nicht ausreicht, wenn die Entwendung des Gegenstandes lediglich der besseren Verwertung der bereits aus einem vorangegangenen Diebstahls erzielten Tatbeute dient. Einen gewerbsmäßigen Diebstahl begeht, wer sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will. Zwar kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Einnahmequelle auch verschaffen, wer wiederholt in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um sich so die Kosten für deren Erwerb zu ersparen. Dient der Gegenstand allerdings nicht der Erschließung einer weiteren Einnahmequelle, sondern nur der besseren Verwertung der Diebesbeute, so genügt dies für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit nicht.