Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.
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Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft
Ein Beschuldigter kann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Verfahren entziehen wird. Regelmäßig wird bei ausländischen Beschuldigten ohne festen Wohnsitz in Deutschland die Untersuchungshaft angeordnet. In der Entscheidung des Landgerichts Aurich vom 10.03.2010 - 12 Qs 51/10 - wurde der Erlass eines Haftbefehls bei einem polnischen Staatsbürger abgelehnt. Nach der Entscheidung des Landgerichts liegt keine Flucht vor, wenn ein Ausländer sich in sein Heimatland zurückbegibt, ohne das dies im Zusammenhang mit der Straftat steht. Auch hält man sich nur verborgen, wenn man unangemeldet, unter falschen Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren zu entziehen. Da der Beschuldigte in Polen einen festen Wohnsitz und damit eine ladungsfähige Anschrift hat, hält er sich nicht verborgen.
Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft
Ein Beschuldigter kann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Verfahren entziehen wird. Für die Beurteilung greifen Gerichte häufig auf die Straferwartung zurück. Um so höher die zu erwartende Strafe ist, um so höher ist die Fluchtgefahr. Bei Kapitalverbrechen wie z.B. Mord und Totschlag wird deshalb regelmäßig ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Das LG Koblenz - 2090 Js 24962/08 - 3 Ks - hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2011 entschieden, dass auch beim Vorwurf eines versuchten Mordes an sechs Personen nicht zwingend ein Haftbefehl zu erlassen ist. Der dortige Beschuldigte wusste bereits geraume Zeit von den gegen ihn geführten Ermittlungen, ohne dass er geflüchtet sei. In einer solchen Situation kann man nicht mehr von einer Fluchtgefahr ausgehen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls war deshalb mangels Haftgrund abzulehnen.
Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger
Nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO ist einem Beschuldigten unverzüglich mit der Vollstreckung von Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Aufgrund der Schocksituation im Falle einer Inhaftierung sind viele Inhaftierte nicht in der Lage, einen Verteidiger zu benennen. In einer solchen Situation neigen die Gerichte dazu, dem Beschuldigten einem dem Gericht wohlgesonnen Verteidiger zu bestellen. Das LG Krefeld - 21 Qss 190/10 - ist in seiner Entscheidung vom 13.07.2011 der Auffassung, dass unter unverzüglich nicht sofort verstanden werden darf. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine Frist von 14 Tagen zu gewähren, innerhalb derer er einen Verteidiger benennen soll. Der gewählte Verteidiger wird dann vom Gericht dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies gilt aber nicht, wenn der Beschuldigte das Gericht bittet, ihm einen vom Gericht ausgewählten Verteidiger zu bestellen. Als Verhafteter sollte man darauf bestehen, sich innerhalb von 14 Tagen einen Verteidiger suchen zu dürfen.
Anwalt für Strafrecht: Auslieferungshaft
Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 21.06.2010 - 6 AuslA 106/08 - kommt eine Auslieferung nach Ägypten nicht in Betracht, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Auslieferung wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung gem. § 73 IRG widersprechen könnte. Zu den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung zählen insbesondere, dass die verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Aufgrund des Alters des Gesuchten und der Dauer der in Ägypten zu vollstreckenden Strafe konnte im dem OLG Köln zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht gewährleistet werden, dass diese wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung eingehalten werden. Deshalb ist die Auslieferung nach Ägypten unzulässig und der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abzulehnen.
Anwalt für Strafrecht: Beamtenrecht
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 - stellt der außerdienstliche Besitz von kinderpornografischen Schriften gem. § 184 StGB ein beamtenrechtliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dar, welcher disziplinarrechtlich geahndet werden muss.
Die Entscheidung finden Sie unter:
Anwalt für Strafrecht: Ausländerrecht
Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung erneut festgestellt, dass im Falle eines noch offenen Strafverfahrens, Abschiebungshaft nur rechtmäßig ist, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ihre Zustimmung zur Abschiebung erteilt.
Diese Zustimmung kann nur durch die Staatsanwaltschaft selbst erteilt werden und nicht beispielsweise durch ermittelnde Polizeibeamte. Wenn ein solches Einvernehmen nicht vorliegt, ist der Haftantrag bereits unzulässig.
Dabei ist zu beachten, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft für sämtliche offene Strafverfahren vorliegen muss.
Den genauen Wortlaut der Entscheidung finden Sie unter folgendem Link:
Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung
Aufgrund des technischen Fortschritts müssen sich die Gerichte immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Manipulierung an einem Schriftstück unter zur Hilfenahme von technischen Hilfsmitteln eine Urkundenfälschung darstellt. In seiner Entscheidung vom 27.01.10 - 5 StR 488/09 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Urkundenfälschung nicht vorliegt, wenn das Original eingescannt und dann im Computer bearbeitet wird. Voraussetzung ist aber, dass die Reproduktion nicht den Anschein einer Originalurkunde hervorruft. Die Reproduktion darf einer Originalurkunde nicht so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch durch ein späteres Versenden dieser manipulierten Reproduktion per Fax wird beim Empfänger keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB hergestellt. Der Faxausdruck stellt lediglich eine Kopie eines vermeintlichen Originals dar.
Weitere Informationen zur Urkundenfälschung finden Sie unter: http://www.urkundenfälschung.com/
Anwalt für Strafrecht: Wirtschaftsrecht
Bisher war durch den Bundesgerichtshof noch nicht abschließend geklärt, ob die Verpflichtung zur Einzahlung der durch den Auftraggeber einbehaltenen Sicherheit gem. § 17 Nr. 6 VOB eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht beinhaltet. In diesem Falle würde ein Unterlassen der Einzahlung eine Untreue gem. § 266 StGB darstellen (so OLG München NJW 2006, 2278). Der BGH vertritt in einer Entscheidung vom 25.05.2010 - VI ZR 205/09 - die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Einzahlung keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht, sondern lediglich eine zivilrechtliche Nebenpflicht darstellt. Insbesondere sei der Auftragnehmer nicht schutzwürdig. Vielmehr könne er dem Auftraggeber eine Frist zur Einzahlung auf das Sperrkonto setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Sicherheitseinbehalt fällig und kann somit vom Auftragnehmer unmittelbar gefordert werden.
Die Entscheidung finden Sie unter:
Anwalt für Strafrecht: Führungsaufsicht
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main - 3 Ws 423/10 - kann im Rahmen der Führungsaufsicht in Ausnahmefällen ein generelles Verbot der Haltung und Führung eines Kraftfahrzeuges angeordnet werden. Nach § 68 b StGB kann das zuständige Gericht für die Dauer der Führungsaufsicht anordnen, dass es der verurteilten Person untersagt ist, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen zu halten oder zu führen.Es ist umstritten, ob auf diese Vorschrift auch ein generelles und umfassendes Verbot zum Halten und Führen von Kraftfahrzeugen gestützt werden kann. Gegen ein solches Verbot spricht, dass außerhalb der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB das "Vollstreckungsgericht" nachträglich über einen sehr erheblichen Eingriff entscheiden kann. Das OLG Frankfurt/Main geht davon aus, dass eine Anordnung wenigstens dann zulässig sei, wenn das Tatgericht eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht getroffen hat, weil der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Hinzuweisen ist, dass die Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht für den Betroffenen nachteilig ist. Ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht kann unter den Voraussetzungen des § 145 a StGB zur Strafbarkeit führen.
Anwalt für Strafrecht: Führungsaufsicht
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main - 3 Ws 423/10 - kann im Rahmen der Führungsaufsicht in Ausnahmefällen ein generelles Verbot der Haltung und Führung eines Kraftfahrzeuges angeordnet werden. Nach § 68 b StGB kann das zuständige Gericht für die Dauer der Führungsaufsicht anordnen, dass es der verurteilten Person untersagt ist, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen zu halten oder zu führen.Es ist umstritten, ob auf diese Vorschrift auch ein generelles und umfassendes Verbot zum Halten und Führen von Kraftfahrzeugen gestützt werden kann. Gegen ein solches Verbot spricht, dass außerhalb der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB das "Vollstreckungsgericht" nachträglich über einen sehr erheblichen Eingriff entscheiden kann. Das OLG Frankfurt/Main geht davon aus, dass eine Anordnung wenigstens dann zulässig sei, wenn das Tatgericht eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht getroffen hat, weil der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Hinzuweisen ist, dass die Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht für den Betroffenen nachteilig ist. Ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht kann unter den Voraussetzungen des § 145 a StGB zur Strafbarkeit führen.