Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Sexualstrafrecht: Tatmehrheit bei sexueller Nötigung

Erfolgen zwei sexuelle Nötigungen gegen verschiedene Personen in engem zeitlichem Zusammenhang zu einander, so liegt zwischen diesen in der Regel Tatmehrheit vor. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die erste Nötigung bereits abgeschlossen ist und die Nötigungsmittel nacheinander und voneinander unabhängig angewendet wurden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 13. Februar 2019 (2 StR 301/18) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gegen zwei Personen in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgte sexuelle Nötigungen eine einheitliche Tat bilden. Die Annahme von Tateinheit wirkt sich bei der Strafzumessung im Gegensatz zu Tatmehrheit zugunsten des Beschuldigten aus. Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung sind einer Tateinheit begründenden additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift ein Beschuldigter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war Taxifahrer. Er ließ die Betroffenen an einer unbelebten Stelle aus dem Taxi. Anschließend gab er erst einer und dann der anderen Betroffenen unter der Anwendung physischen Zwangs einen Zungenkuss. Dies erfolgte unmittelbar nacheinander. Im Anschluss gelang es den Betroffenen zu fliehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen strafbar. Zwar erfolgten beide Übergriffe in kurzer Folge, zeitlich nacheinander, jedoch war zum Zeitpunkt des zweiten Übergriffs der erste bereits abgeschlossen. Weiterhin erfolgte der Einsatz der Nötigungsmittel nacheinander und voneinander unabhängig.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Das für einen Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch dann vor, wenn der Vortäter die Verfügungsgewalt an der zu veräußernden Sache aufgrund einer Täuschung einräumt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vortäter erwartet, hierfür einen „Gegenleistung“ zu erhalten.

In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018 (2 StR 546/17) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Veräußerung eines gestohlenen Fahrzeugs durch den Beschuldigten zu befassen. Der Beschuldigte vereinbarte mit einem Dritten ein in Verfügungsgewalt des Dritten befindliches gestohlenes Fahrzeug für diesen zu veräußern. Zuvor hatte sich der Beschuldigte mit weiteren Beschuldigten dahingehend abgesprochen, dass diese den Veräußerungserlös ohne Beteiligung des Dritten unter sich aufteilen werden. Der Dritte übergab dem Beschuldigten das Fahrzeug und die notwendigen Papiere in der irrigen Annahme der Beschuldigte werde ihm nach Abwicklung des Geschäfts den Kaufpreis aushändigen. In Folge dessen stellte sich dem BGH die Frage, ob die durch Täuschung erlangte Verfügungsgewalt über eine Sache das für Hehlerei erforderliche einvernehmliches Handeln ausschließt. Strafbarkeit wegen Hehlerei in der Tatbestandsvariante des Sichverschaffens setzt einvernehmliches Handeln zwischen dem Hehler und Vortäter voraus. An dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Einvernehmen fehlt es, wenn der Hehler die eigene Verfügungsgewalt über die Sache durch Wegnahme begründet oder dem Vortäter die Verfügungsgewalt über die Sache abnötigt; deshalb ist nicht wegen Hehlerei strafbar, wer die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Nötigung des Vortäters herstellt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte trotz Täuschung des Dritten wegen Hehlerei durch Sichverschaffen des Fahrzeugs strafbar. Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einräumung der Mitverfügungsgewalt über die Sache an die durch Täuschung hervorgerufene irrtümliche Erwartung geknüpft ist, hierfür einen „Gegenleistung“ zu erhalten.

Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung

Ein Beschuldigter ist nicht im Sinne einer Freiheitsberaubung eingesperrt, wenn er einem verschlossenen Raum durch Klopfen an der Tür entkommen kann.

In seinem Beschluss vom 15. August 2018 (2 StR 474/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern das Einschließen eines Betroffenen in eine Zelle, mit der Möglichkeit durch Klopfen die der Zelle zu entkommen ein Einsperren darstellt. Einsperren im Sinne einer Freiheitsberaubung ist das Festhalten des Betroffenen in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist, sich von dem Ort wegzubewegen. An der Unmöglichkeit der Fortbewegung fehlt es, wenn die Fortbewegung nur erschwert ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, war Richter auf Probe bei einem Amtsgericht. Um einem Beschuldigten in einer Verhandlung zu einem Geständnis zu bewegen, beschloss der Beschuldigte diesem die Umstände eines Zellenaufenthalts zu verdeutlichen. Der Beschuldigte führte den Betroffenen in Begleitung eines Wachtmeisters in den Gewahrsamsbereich des Amtsgerichts. Der Beschuldigte fragte den Betroffenen, ob er sich die Zelle ansehen wolle. Er sicherte dem Beschuldigten zu, die Tür werde nicht verriegelt und sie werde nach einer Minute oder bei Klopfen des Betroffenen geöffnet. Der völlig verängstigte Beschuldigte willigte ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen Freiheitsberaubung strafbar. Dem Betroffenen war durch das Verschließen der Zellentür die Fortbewegung nicht unmöglich gemacht. Er konnte die Zelle nicht ohne Weiteres verlassen, er hatte jedoch die zumutbare Möglichkeit zu klopfen und damit jederzeit den Aufenthalt in der Zelle zu beenden.

Anwalt für Strafrecht: Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung

Ein Beschuldigter, der ein inländisches Kriegswaffenteil ins Ausland verkauft, macht sich nicht wegen dem Abschluss eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung strafbar.

Wegen des gewerbsmäßigen Abschlusses eines Vertrags über den ungenehmigten Erwerb einer Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes macht sich strafbar, wer ein Verpflichtungsgeschäft über eine ausländische Kriegswaffe abschließt. In seinem Beschluss vom 19. September 2018 (2 StR 324/17) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob der Verkauf eines inländischen Kriegswaffenteils ein Verpflichtungsgeschäft über eine ausländische Kriegswaffe darstellt. Der Beschuldigte vereinbarte mit einem in Russland wohnhaften Dritten, dass er diesem den Lauf eines Maschinengewehrs MG 42, dass er von einem in Deutschland ansässigen Waffenhändler erwerben wolle, nach Russland liefern werde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schloss der Beschuldigte keinen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung ab. Bei dem Gewehrlauf handelte es sich um ein im Inland befindliches Teil einer Kriegswaffe. Folglich scheidet eine Strafbarkeit wegen Abschluss eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung aus.

Anwalt für Strafrecht: Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

Das Verschweigen der eigenen Tatbeteiligung steht einer Strafminderung im Rahmen der Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten nicht entgegen.

Eine Strafminderung im Rahmen der Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten ist durch das Gericht dann in Betracht zu ziehen, wenn der Beschuldigte durch seine Angaben wesentlich dazu beigetragen hat, die verübte Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufzuklären. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 20. März 2019 (2 StR 594/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, machte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Angaben, welche zur Ergreifung eines weiteren Beschuldigten führten. Gleichzeitig bestritt der Beschuldigte seine eigene Tatbeteiligung. Das Verschweigen der eignen Tatbeteiligung stand nach Auffassung des BGHs einer Strafminderung wegen Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten jedoch nicht entgegen. 

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Flashbacks des Betroffenen einer strafbaren Handlung sind nicht selbstredend Gesundheitsbeschädigungen im Sinne einer Körperverletzung.

Eine psychische Beeinträchtigung kann einen krankhaften Zustand hervorrufen, welcher für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne der Körperverletzungstatbestände erforderlich ist. Jedoch müssen die psychischen Folgen den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Dem Bundesgerichthof stellte sich in seinem Beschluss vom 12. März 2019 (4 StR 63/19) die Frage, ob das Verursachen von „Flashbacks“ eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer Körperverletzung darstellt. Der Beschuldigte attackierte die Betroffene mit einem Dolch. Einer Verletzung konnte die Betroffene nur entgehen, indem sie sich nach hinten bewegte, bis ihr Ehemann zur Hilfe kam. Anschließend hatte die Betroffene immer wieder Flashbacks in Bezug auf den Angriff. Nach Auffassung des Landgerichts belegten die Flashbacks eine „krankhafte Traumatisierung“ der Betroffenen im Sinne einer Körperverletzung. Dem schloss sich der Bundesgerichthof nicht an. Nach Auffassung des BGHs hatte das Landgericht nicht hinreichend dargetan, dass die Flashbacks der Betroffenen deren Körper in einen pathologisch, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen.

Anwalt für Strafrecht: Bildung krimineller Vereinigungen

Der Zusammenschluss mehrerer Personen zum Zwecke der Begehung von Sachbeschädigungen durch Sprüh-, Plakat- und Aufkleberaktionen, stellt keine Bildung einer kriminellen Vereinigung dar.  

In seinem Beschluss vom 31. Mai 2016 (86/16) befasste sich der Bundesgerichthof nun mit der Frage, ob die Vereinbarung der gemeinsamen Begehung von Sachbeschädigungen zur Bildung einer kriminellen Vereinigung genügt. Nicht bereits die Ausrichtung einer Vereinigung auf die Begehung jeglicher Straftaten begründet deren Einstufung als kriminell. Eine Strafbarkeit wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung liegt nur dann vor, wenn die begangenen und/oder geplanten Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten. Die Beschuldigten in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schlossen sich zusammen, um gemeinsam Sachbeschädigungen zu begehen. Diese erfolgten durch Sprüh-, Plakat- und Aufkleberaktionen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machten sich die Beschuldigten nicht wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung strafbar. Die durch die Beschuldigten begangen Sachbeschädigungen stellten nur geringe Substanzverletzungen dar und reichen nicht aus, um den Zusammenschluss der Beschuldigten als kriminelle Vereinigung zu bewerten.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

Das Einführen eines Fingers in den Mund eines Kindes ist nicht geeignet, den sexuellen Missbrauch eines Kindes als schweren sexuellen Missbrauch zu qualifizieren.

Wegen schweren sexuellen Missbrauchs macht sich strafbar, wer über achtzehn Jahre alt ist und mit einem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Eindringen in den Körper umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen der Tat. Es ist nicht auf Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr beschränkt. Die Handlung muss jedoch dem Beischlaf ähnlich sein. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 14. November 2018 (2 StR 419/18) damit auseinander zu setzten, ob das Einführen eines Fingers in den Mund eines Kindes dem Beischlaf ähnlich ist. Der Beschuldigte verband der betroffenen Minderjährigen die Augen um sie im Rahmen eines „Probier-Spiels“ verschiedene Lebensmittel probieren zu lassen. Der Beschuldigte strich sich Marmelade auf ein Körperteil und steckte es der Betroffenen in den Mund. Das Gericht nahm zu Gunsten des Beschuldigten an, bei dem Körperteil handele es sich um einen Finger. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Einführen eines Fingers in den Mund eines Kindes nicht dem Beischlaf ähnlich. Eine solche Handlung besitzt kein mit dem Beischlaf vergleichbares Belastungsgewicht für das geschützte Rechtsgut und es ist kein primäres Geschlechtsorgan an den Handlungen beteiligt.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung im Amt

Bei einem Schuh handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Körperverletzung, wenn dem Betroffenen mit dem Schuh zumindest heftig in eine besonders empfindliche Körperstelle getreten wird. Hierfür genügen mehrfache und heftige Tritte in die Bauchgegend.

Der Beschuldigte Polizeikommissar trat den stark alkoholisierten Betroffenen mehrfach heftig in die Bauchgegend. Der Betroffene wurde von einer Polizistin zur Durchsetzung eines Platzverweises festgehalten. Im Anschluss hieran hatte sich der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 24. September 2009 (4 StR 347/09) damit auseinanderzusetzen, unter welchen Umständen bei einer Körperverletzung durch Tritte ein Schuh ein gefährliches Werkzeug darstellt. „Gefährlich“ im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung ist ein Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Die potentielle Gefährlichkeit des Gegenstandes im Einzelfall reicht aus. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung im Amt strafbar. Ob ein Schuh ein gefährliches Werkzeug ist, ist den Umständen des Einzelfalls zu entnehmen. Erforderlich ist regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen und schweren Schuh handelt oder dass mit einem regulären Schuh mit Wucht oder zumindest heftig dem Betroffenen in das Gesicht oder eine andere besonders empfindliche Körperstelle getreten wird. Hierfür genügten die mehrfachen und heftigen Bauchtritte in die Bauchgegend des Betroffenen.

Anwalt für Strafrecht: Störung der Totenruhe.

Das Zerstückeln einer Leiche zur Verschleierung einer Vortat ist keine Störung der Totenruhe. In seinem Beschluss vom 30. August 2018 (5 StR 411/18) hatte sich der Bundesgerichthof mit der Frage zu befassen, inwiefern das Zerteilen einer Leiche zur Tatverdeckung eine Störung der Totenruhe darstellen kann.

Wegen Störung der Totenruhe durch die Verübung beschimpfenden Unfugs an einer Leiche macht sich strafbar, wer hierdurch grob ungehörige, rohe Kundgabe von Missachtung ausdrücken will. Weiterhin muss der Beschuldigte dem betroffenen Toten seine Verachtung zeigen wollen und dem Beschuldigten muss der beschimpfende Charakter seiner Handlung bewusst sein. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs zugrunde liegenden Sachverhalt, zerstückelte die Leiche der Betroffenen um deren Tötung zu verdecken und den Körper der Betroffenen besser aus der Wohnung bringen zu können. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen Störung der Totenruhe strafbar. Zwar kann das Zerteilen einer Leiche eine grob ungehörige, rohe Kundgabe von Missachtung im Sinne der Störung der Totenruhe sein, jedoch hat die Handlung des Beschuldigten keinen beschimpfenden Charakter, wenn er mit dem Zerstückeln eine Vortat verschleiern will.