Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Übersendung eines vorher eingescannten und dann im Computer manipulierten Schriftstücks per Fax stellt keine Urkundenfälschung dar

Aufgrund des technischen Fortschritts müssen sich die Gerichte immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Manipulierung an einem Schriftstück unter zur Hilfenahme von technischen Hilfsmitteln eine Urkundenfälschung darstellt. In seiner Entscheidung vom 27.01.10 - 5 StR 488/09 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Urkundenfälschung nicht vorliegt, wenn das Original eingescannt und dann im Computer bearbeitet wird. Voraussetzung ist aber, dass die Reproduktion nicht den Anschein einer Originalurkunde hervorruft. Die Reproduktion darf einer Originalurkunde nicht so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch durch ein späteres Versenden dieser manipulierten Reproduktion per Fax wird beim Empfänger keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB hergestellt. Der Faxausdruck stellt lediglich eine Kopie eines vermeintlichen Originals dar.

Weitere Informationen zur Urkundenfälschung finden Sie unter: http://www.urkundenfälschung.com/

Anwalt für Strafrecht: Wirtschaftsrecht

Verpflichtung zur Einzahlung auf Sperrkonto nach VOB beinhaltet keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht

Bisher war durch den Bundesgerichtshof noch nicht abschließend geklärt, ob die Verpflichtung zur Einzahlung der durch den Auftraggeber einbehaltenen Sicherheit gem. § 17 Nr. 6 VOB eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht beinhaltet. In diesem Falle würde ein Unterlassen der Einzahlung eine Untreue gem. § 266 StGB darstellen (so OLG München NJW 2006, 2278). Der BGH vertritt in einer Entscheidung vom 25.05.2010 - VI ZR 205/09 - die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Einzahlung keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht, sondern lediglich eine zivilrechtliche Nebenpflicht darstellt. Insbesondere sei der Auftragnehmer nicht schutzwürdig. Vielmehr könne er dem Auftraggeber eine Frist zur Einzahlung auf das Sperrkonto setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Sicherheitseinbehalt fällig und kann somit vom Auftragnehmer unmittelbar gefordert werden.

Die Entscheidung finden Sie unter:

Anwalt für Strafrecht: Führungsaufsicht

Generelles Verbot zum Halten und Führen von KFZ im Rahmen der Führungsaufsicht

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main - 3 Ws 423/10 - kann im Rahmen der Führungsaufsicht in Ausnahmefällen ein generelles Verbot der Haltung und Führung eines Kraftfahrzeuges angeordnet werden. Nach § 68 b StGB kann das zuständige Gericht für die Dauer der Führungsaufsicht anordnen, dass es der verurteilten Person untersagt ist, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen zu halten oder zu führen.Es ist umstritten, ob auf diese Vorschrift auch ein generelles und umfassendes Verbot zum Halten und Führen von Kraftfahrzeugen gestützt werden kann. Gegen ein solches Verbot spricht, dass außerhalb der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB das "Vollstreckungsgericht" nachträglich über einen sehr erheblichen Eingriff entscheiden kann. Das OLG Frankfurt/Main geht davon aus, dass eine Anordnung wenigstens dann zulässig sei, wenn das Tatgericht eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht getroffen hat, weil der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Hinzuweisen ist, dass die Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht für den Betroffenen nachteilig ist. Ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht kann unter den Voraussetzungen des § 145 a StGB zur Strafbarkeit führen.

Anwalt für Strafrecht: Führungsaufsicht

Generelles Verbot zum Halten und Führen von KFZ im Rahmen der Führungsaufsicht

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main - 3 Ws 423/10 - kann im Rahmen der Führungsaufsicht in Ausnahmefällen ein generelles Verbot der Haltung und Führung eines Kraftfahrzeuges angeordnet werden. Nach § 68 b StGB kann das zuständige Gericht für die Dauer der Führungsaufsicht anordnen, dass es der verurteilten Person untersagt ist, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen zu halten oder zu führen.Es ist umstritten, ob auf diese Vorschrift auch ein generelles und umfassendes Verbot zum Halten und Führen von Kraftfahrzeugen gestützt werden kann. Gegen ein solches Verbot spricht, dass außerhalb der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB das "Vollstreckungsgericht" nachträglich über einen sehr erheblichen Eingriff entscheiden kann. Das OLG Frankfurt/Main geht davon aus, dass eine Anordnung wenigstens dann zulässig sei, wenn das Tatgericht eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht getroffen hat, weil der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Hinzuweisen ist, dass die Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht für den Betroffenen nachteilig ist. Ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht kann unter den Voraussetzungen des § 145 a StGB zur Strafbarkeit führen.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Es liegt nur eine einfacher Diebstahl und kein schwerer Diebstahl vor, wenn der Täter einen vom Berechtigten gewidmeten Schlüssel benutzt, da es sich hierbei nicht um einen falschen Schlüssel handelt.

Ein vom Berechtigten gewidmeter Schlüssel ist nach Auffassung des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 19.03.10 - 1 RVs 48/10 - kein falscher Schlüssel im Sinne eines Diebstahls in besonders schwerem Fall gem. § 243 StGB. Nach § 243 Abs 1 S 2 Nr. 1 StGB begeht der Täter einen besonders schweren Diebstahl, wenn er zur Ausführung der Tat mit einem ''falschen'' Schlüssel in ein Gebäude eindringt. Falsch ist ein Schlüssel, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt. Dient ein Schlüssel nach dem Willen des Berechtigten generell der Öffnung des Verschlusses schadet es nicht, wenn der Schlüssel von einem Nichtberechtigten verwendet wird. Es bleibt dann beim einfachen Diebstahl gem. § 242 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Es liegt nur eine einfacher Diebstahl und kein schwerer Diebstahl vor, wenn der Täter einen vom Berechtigten gewidmeten Schlüssel benutzt, da es sich hierbei nicht um einen falschen Schlüssel handelt.

Ein vom Berechtigten gewidmeter Schlüssel ist nach Auffassung des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 19.03.10 - 1 RVs 48/10 - kein falscher Schlüssel im Sinne eines Diebstahls in besonders schwerem Fall gem. § 243 StGB. Nach § 243 Abs 1 S 2 Nr. 1 StGB begeht der Täter einen besonders schweren Diebstahl, wenn er zur Ausführung der Tat mit einem ''falschen'' Schlüssel in ein Gebäude eindringt. Falsch ist ein Schlüssel, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt. Dient ein Schlüssel nach dem Willen des Berechtigten generell der Öffnung des Verschlusses schadet es nicht, wenn der Schlüssel von einem Nichtberechtigten verwendet wird. Es bleibt dann beim einfachen Diebstahl gem. § 242 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht

Blenden eines Piloten mit Laser stellt gefährlichen Eingriff in Luftverkehr dar

Nach Auffassung des AG Hamm in seiner Entscheidung vom 13.01.10 - 50 Ds 578/09 - stellt das beabsichtigte Blenden eines Piloten mit einem Hochleistungslaserpointer einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr gem. § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Ein derartiges Verhalten könne jederzeit zu einem Unfall führen, da der Pilot in der Führung des Hubschraubers derart beeinträchtigt wird, dass er die Kontrolle über das Fluggerät verliert.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht

Blenden eines Piloten mit Laser stellt gefährlichen Eingriff in Luftverkehr dar

Nach Auffassung des AG Hamm in seiner Entscheidung vom 13.01.10 - 50 Ds 578/09 - stellt das beabsichtigte Blenden eines Piloten mit einem Hochleistungslaserpointer einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr gem. § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Ein derartiges Verhalten könne jederzeit zu einem Unfall führen, da der Pilot in der Führung des Hubschraubers derart beeinträchtigt wird, dass er die Kontrolle über das Fluggerät verliert.

Anwalt für Strafrecht: Prostitution

Kein Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung bei Vermietung von Zimmern

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 11.05.10 III-2 Ws 86/10 entschieden, dass das bloße Vermieten von Zimmern an Prostituierte unter 21 Jahre nicht den Straftatbestand des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gem. § 232 StGB erfüllt. Nach dem Wortlaut von § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB sei erforderlich, dass der Täter die Prostituierte unter 21 zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ''bringt''. Hierfür sei das bloße Überlassen eines Zimmers nicht ausreichend, wenn die Prostituierte bereits vor dem Überlassen des Zimmers zur Ausübung der Prostitution entschlossen war und diesen Entschluss frei getroffen hat

Anwalt für Strafrecht: Prostitution

Kein Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung bei Vermietung von Zimmern

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 11.05.10 III-2 Ws 86/10 entschieden, dass das bloße Vermieten von Zimmern an Prostituierte unter 21 Jahre nicht den Straftatbestand des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gem. § 232 StGB erfüllt. Nach dem Wortlaut von § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB sei erforderlich, dass der Täter die Prostituierte unter 21 zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ''bringt''. Hierfür sei das bloße Überlassen eines Zimmers nicht ausreichend, wenn die Prostituierte bereits vor dem Überlassen des Zimmers zur Ausübung der Prostitution entschlossen war und diesen Entschluss frei getroffen hat