Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Mord
Wegen Mordes macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen anderen Menschen aus niedrigen Beweggründen tötet. Niedrig sind Beweggründe, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. In seinem Urteil vom 21. Februar 2018 (1 StR 351/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern die Tötung eines Intimpartners, weil sich dieser abwendet ein niedriger Bewegrund sein kann. Die betroffene Ehefrau des Beschuldigten lernte einen Dritten kennen und wurde mit diesem intim. Im Zuge dessen eröffnete die Betroffene dem Beschuldigten, dass sie sich die Trennung wünsche. In einem weiteren Gespräch eröffnete die Beschuldigte dem Betroffenen ihren Intimkontakt mit dem Dritten. Hierbei lachte diese. Der Beschuldigte war aufgrund des Verhaltens der Betroffenen tief gekränkt und geriet wegen des als hämisch empfundenen Lachens der Beschuldigten, bei der Beantwortung seiner Frage nach Intimitäten mit dem anderen Mann, in erhebliche Wut. Im Zuge der sich anschließenden Auseinandersetzung erwürgte der Beschuldigte die Betroffene. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss die Tötung eines Intimpartners, der sich vom Beschuldigten abwenden will, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Gerade der Umstand, dass die Trennung vom Betroffenen ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden.
Anwalt für Strafrecht: Mord/Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist dabei, dass der Beschuldigte den sich keines erheblichen Angriffs versehenden, mithin arglosen Betroffenen in einer hilflosen Lage überrascht und ihn dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2019 (5 StR 299/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war stark alkoholisiert, als er mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin in eine Auseinandersetzung geriet. Im Zuge der Auseinandersetzung gekränkt beschloss der Beschuldigte unvermittelt die Betroffene müsse sterben. Der Beschuldigte stach wiederholt auf die Betroffene ein, welche daraufhin in Folge eines der Stiche verstarb. Der Bundesgerichtshof befasste sich im Anschluss hieran damit, ob starke Gefühlsregungen und ein spontaner Tatentschluss geeignet sind, ein Ausnutzungsbewusstsein des Beschuldigten entfallen zu lassen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht die affektive Erregung des Beschuldigten und dessen spontaner Tatentschluss nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit der Betroffenen. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Beschuldigten auf seine Erkenntnisfähigkeit.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 13. März 2019 (1 StR 424/18) mit der Frage zu befassen, ob die Auffassung eine sexuelle Handlung sei willkommen den Vorsatz des Beschuldigten, bezüglich des Ausnutzens eines Überraschungsmoments entfallen lässt. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn er im Zuge einer sexuellen Nötigung ein Überraschungsmoment ausnutzt. Bezüglich des Ausnutzens eines Überraschungsmoments handelt ein Beschuldigter dann vorsätzlich, wenn er weiß, dass er eine sexuelle Handlung unter Einbeziehung des Betroffenen vornimmt, und er sich gerade das Überraschungsmoment zunutze macht. Insbesondere muss der Beschuldigte das Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er es zumindest für möglich hält, dass der Betroffene in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, befand sich mit der Betroffenen in einem Taxi. Der Beschuldigte nutzte die Unachtsamkeit der Betroffenen bei Bezahlung der Fahrtkosten aus, um diese unvermittelt am Arm zu fassen, an sich zu ziehen und ihr einen Zungenkuss zu geben. Hieraufhin drehte sich die Betroffene mit ihrem ganzen Körper zur Seite weg. Im Anschluss hieran führte der Beschuldigte die Hand der Betroffenen mit gewissem Kraftaufwand zu seinem nackten Glied. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nutzte der Beschuldigte zur Vornahme der sexuellen Nötigung ein Überraschungsmoment aus. Es fehlt am Vorsatz, wenn der Beschuldigte annimmt, die überraschende Handlung werde dem Betroffenen willkommen sein. Kennen sich Beschuldigter und Betroffener jedoch nicht oder nur flüchtig, wird eine sexuelle Handlung regelmäßig unter „Ausnutzung“ vorgenommen, da der Beschuldigte durchweg mit dem Unwillkommensein seines Tuns rechnen muss.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher die Sicherheit des Straßenverkehres dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2012 (4 StR 507/11) damit, inwiefern das Herbeiführen eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses darstellt. Die Beschuldigten bremsten auf öffentlichen Straßen unvermittelt vor fremden Fahrzeugen ab, um Auffahrunfälle herbeizuführen. Hiermit wurde bezweckt, die Haftpflichtversicherungen der Betroffenen bezüglich der entstandenen Schäden unberechtigt in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses dar. Ein Hindernis bereiten ist jede Einwirkung, die dazu geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden.
Anwalt für Strafrecht: Unterschlagung
Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 28. November 2018 (3 StR 440/18) damit, wann sich ein Zueignungswille im Sinne einer Unterschlagung nach Außen manifestiert. Wegen Unterschlagung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher sich eine fremde bewegliche Sache zueignet. Der Zueignungswille des Beschuldigten muss sich hierbei nach Außen manifestieren. Der Betroffene in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, übergab dem Beschuldigten das Mobiltelefon seiner Mutter ohne deren Wissen. Dies behielt der Beschuldigte auch nach wiederholten Aufforderungen des Stiefvaters des Betroffenen ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs manifestierte sich der Zueignungswille des Beschuldigten nicht nach außen. Der Beschuldigte legte kein Verhalten an den Tag, das den sicheren Schluss zulässt, der Beschuldigte habe das Gerät unter Ausschluss des Berechtigten seinem eigenen Vermögen einverleiben wollen. Weder hatte der Beschuldigte den Standort der Sache verheimlicht, noch die Sache in einer Weise gebraucht, durch die sie erheblich an Wert verloren hätte.
Anwalt für Strafrecht: Raub
Ein Beschuldigter muss, um sich wegen Raubes strafbar zu machen, zur Ermöglichung der Wegnahme ein qualifiziertes Nötigungsmittel einsetzen. Gewalt ist ein qualifiziertes Nötigungsmittel im Sinne des Raubes. Gewalt setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Betroffenen gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich ist, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Beschuldigten eine körperliche Zwangswirkung beim Betroffenen zur Folge hat. Lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht dagegen nicht aus. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 18. September 2019 (1 StR 129/19) mit der Frage auseinander zu setzten, inwiefern Gewalt vorliegt, wenn sich der Beschuldigte im Bereich einer Ampel mit seinen PKW vor den PKW des Betroffenen setzt und diesen so zum anhalten zwingt. Der Beschuldigte überließ Dritten seinen PKW. Diese forderten den Beschuldigten auf ihnen seinen PKW zu überlassen, um das Auto des Betroffenen an einer Ampel abbremsen zu können. Im Anschluss wollten die Dritten Geld aus dem Kofferraum des PKWs des Betroffenen entwenden. Im Zuge dessen nahm das Landgericht an, dass der Beschuldigte es zumindest billigend in Kauf nahm, dass durch die Dritten dem Tatplan entsprechend Gewalt angewendet wird. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs bei „grün“ mangelt es jedenfalls an einer körperlichen Auswirkung bei dem Betroffenen. Eine Vollbremsung oder ein abruptes, starkes Abbremsen des Betroffenen, das gegebenenfalls eine körperliche Reaktion hätte auslösen können, war nicht von dem Vorstellungsbild des Beschuldigten umfasst. Die von dem vorliegenden Abbremsvorgang ausgehende Zwangswirkung geht mithin über einen lediglich psychisch vermittelten Zwang nicht hinaus.
Anwalt für Strafrecht: Hehlerei
Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. August 2019 (1 StR 205/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war im Besitz von Geld aus einem entwendeten Tresor. Der Beschuldigte überwies 400 € an einen Dritten. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht wegen Hehlerei strafbar. Hierfür führte der BGH an, dass es sich bei den überwiesenen 400 € nicht um das entwendete Geld aus dem Tresor handelte, sondern um einen Auszahlungsanspruch gegenüber der, das Eingangskonto führenden Bank. Hierbei handelt es sich schon nicht um einen körperlichen Gegenstand im Sinne des bürgerlichen Rechts und damit nicht um ein taugliches Tatobjekt einer Hehlerei.
Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl
Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen, ist es erforderlich, dass der Beschuldigte den Gewahrsam des Betroffenen an der zu entwendenden Sache bricht. Hierfür genügt es bei handlichen und leicht beweglichen Sachen, wenn der Beschuldigte diese in seiner Kleidung verbirgt. Damit hat der Beschuldigte nach der Verkehrsauffassung die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben und ein eigenes, dessen freie Verfügungsgewalt ausschließendes, tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis hergestellt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 5. September 2019 (3 StR 307/19) damit, ob bereits die kurzfristige Übergabe eines Gegenstands geeignet ist, um den Gewahrsam des Betroffenen an diesem zu beenden. Die Beschuldigten begaben sich mit dem Betroffenen in einen Park. Hier beschlossen sie, diesem sein Mobiltelefon zu entwenden. Einer der zwei Beschuldigten bat den Betroffen um sein Mobiltelefon, um seine Nummer einzuspeichern. Nachdem der Betroffene sein Mobiltelefon aushändigte, tippte der Beschuldigte auf diesem herum, um es im Anschluss dem zweiten Beschuldigten zuzuwerfen, welcher es einsteckte. Den Protest des Betroffenen überwanden die Beschuldigten mittels Gewaltanwendung gegenüber diesem. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründete der Beschuldigte durch das Tippen auf dem Mobiltelefon noch keinen eigenen Gewahrsam an diesem. Nach der Verkehrsauffassung brach der Beschuldigte den Gewahrsam des Betroffenen nicht bereits dadurch, dass er mit dessen Einverständnis das Mobiltelefon unter dem Vorwand in die Hand nahm, seine Rufnummer einzuspeichern. Erst in dem Zeitpunkt, in welchem der zweite Beschuldigte das Mobiltelefon in seine Jackentasche steckte, wurde der Gewahrsam des Betroffenen gebrochen.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
In seinem Beschluss vom 5. September 2019 (4 StR 377/19) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob die heimliche Aufnahme von Screenrecords von freiwillig vorgenommenen sexuellen Handlungen ein Sichverschaffen von jugendpornographischen Schriften darstellen kann. Ein Sichverschaffen von jugendpornographischen Schriften ist dann nicht strafbar, wenn die entsprechenden Schriften ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit der Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurden. Der Beschuldigte nahm im Rahmen von Videoanrufen freiwillig vorgenommene sexuelle Handlungen seiner jugendlichen Gesprächspartnerin durch heimliche Screenrecords auf. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen Sichverschaffens von jugendpornographischen Schriften strafbar. Es fehlte an einer Einwilligung der Betroffenen als dargestellter Person in den, mit der Anfertigung der Screenrecords verbundenen Herstellungsprozess und der damit verbundenen bildlichen Perpetuierung, ihrer zur einmaligen Betrachtung dargebotenen sexuellen Handlungen.
Anwalt für Strafrecht: Betrug
Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 267/19) die Frage, ob ein Vermögensschaden eintritt, wenn der Betroffene mit offenen Gegenforderungen verrechnet. Ein Betroffener eines Betruges muss für die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Betruges einen Vermögensschaden erleiden. Einen Vermögensschaden liegt vor, wenn bei dem Betroffenen eine Vermögensminderung eingetreten ist, die nicht unmittelbar durch eine äquivalente Vermögensmehrung ausgeglichen wurde. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, fingierte im Wesentlichen Arbeitsverhältnisse zwischen sich selbst sowie ihm nahestehender Personen einerseits und verschiedenen Unternehmen andererseits. Gegenüber mehreren Krankenkassen beantragte der Beschuldigte die Erstattung von vermeintlichen Entgeltfortzahlungen an die zum Schein Beschäftigten. Teilweise leisteten die Krankenkassen daraufhin entsprechende Zahlungen, teilweise verrechneten sie Erstattungsbeträge mit eigenen angenommenen Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ergab die Verrechnung selbst noch keine Vermögensminderung bei den Krankenkassen. Zwar kann in der Verrechnung mit offenen Gegenforderungen ein Schaden darin liegen, dass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen. Eine solche Sachlage besteht etwa, wenn der Gläubiger infolge einer ins Leere gehenden Aufrechnung von einer alsbaldigen Beitreibung absieht. Allerdings setzt dies voraus, dass sein Anspruch rechtlichen Bestand hatte und die Forderung bei sofortiger Geltendmachung realisierbar gewesen wäre.