Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Betrug

Zahlungen, welche an einen unter Missbrauch eines Titels für ein Gericht tätigen Sachverständigen ausgezahlt werden, begründen einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges.

In seinem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (3 StR 270/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Vergütungen eines unter Missbrauch eines Titels tätigen Sachverständigen einen Vermögensschaden begründen. Zahlungen auf eine Nichtschuld bewirken einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges, in Höhe der geleisteten Zahlung. Eine Nichtschuld besteht insbesondere dann, wenn eine Schuld zivilrechtlich verwirkt ist. Eine Vergütungsanspruch kann gemäß § 654 BGB verwirkt sein, wenn ein Dienstverpflichteter gegen besondere Treuepflichten verstößt, welche das Dienstverhältnis begründet. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Beschuldigte gegen die Treuepflichten in schwerer strafrechtlicher relevanter Weise verstößt. Dieser Gedanke ist auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, entschloss sich den akademischen Grad „Diplom-Psychologe“ zu führen. Hierzu war der Beschuldigte mangels akademischer Ausbildung nicht berechtigt. Unter dem entsprechenden Titel wurde der Beschuldigte als Sachverständiger für ein Gericht tätig und ließ sich als solcher vergüten. Die Kassenbeamten überwiesen die Sachverständigenvergütung in dem Glauben, der Beschuldigte verfüge über die berufliche Qualifikation eines Diplom-Psychologen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs waren die Vergütungsansprüche des Beschuldigten verwirkt und es sind Vermögensschäden in Höhe der geleisteten Vergütungen entstanden. Der Beschuldigte konnte auf die gerichtliche Entscheidungsfindung wegen seiner Stellung wesentlichen Einfluss nehmen. Deshalb war auch seine persönliche Eignung von entscheidender Bedeutung. Wer sich wie der Beschuldigte Gerichtsaufträge durch Täuschung über seine berufliche Qualifikation erschleicht, gefährdet damit die Belange der Parteien des Rechtsstreits und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des Gerichtsverfahrens erheblich. Diese Verstöße hatten so großes Gewicht, dass ein Ausschluss der Vergütungsansprüche verhältnismäßig ist.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Wechselt der Diebstahlsvorsatz eines Beschuldigten bezüglich einer Sache und bezieht sich anschließend auf eine weitere Sache, so liegt zwischen einem versuchten und einem vollendeten Diebstahl zugunsten des Beschuldigten Tateinheit vor.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2018 (2 StR 48/17) mit der Frage, ob Handlungseinheit zwischen einem vollendeten und einem versuchten Diebstahl von Sachen vorliegt, wenn während der Tatbegehung der Vorsatz des Beschuldigten wechselt. Für den Beschuldigten günstige Tateinheit zwischen mehreren Delikten liegt vor, wenn diese eine natürliche Handlungseinheit bilden. Eine natürliche Handlungseinheit ist dann anzunehmen, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Beschuldigten auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer Willensentschließung beruhen. Der Beschuldigte brach mit einem Dritten in ein zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutztes Gebäude ein. Hierbei beabsichtigte der Beschuldigte zuerst die Wegnahme eines Ackerschleppers. Dieser war jedoch nicht betankt. Anschließend entwendete der Beschuldigte einen ebenfalls untergestellten Radlader. Mit dem entwendeten Fahrzeug bezwecken die Beschuldigten, ein für den Diebstahl eines Geldautomaten benötigtes Fahrzeug zu entwenden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, lag zwischen dem hier bezüglich des Ackerschleppers verwirklichten versuchten Diebstahl und dem bezüglich des Sattelschleppers verwirklichten Diebstahl eine natürliche Handlungseinheit und somit Tateinheit vor. Wenn sich der Diebstahlsvorsatz im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Tatobjekts verengt, erweitert oder sonst ändert, ist der Tatbestand insgesamt nur einmal erfüllt. So liegt bei der Wegnahme mehrerer Sachen eines oder verschiedener Eigentümer während der Tatausführung regelmäßig ein einheitlicher Diebstahl vor; dasselbe gilt auch, wenn nur eine Sache weggenommen und die Wegnahme weiterer Sachen versucht wird.

Anwalt für Strafrecht: Bestimmen einer minderjährigen Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wegen Bestimmen einer minderjährigen Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, macht sich ein über 21 Jahre alter Beschuldigter strafbar, wenn er einen Minderjährigen dazu bewegt, andere Minderjährige zum Verkauf von Betäubungsmitteln anzuwerben.

Unter „Bestimmen“, im Sinne des Bestimmens einer minderjährigen Person zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu einer der in § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG beschriebenen Verhaltensweisen bringt; dies setzt einen kommunikativen Akt voraus. § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG erfasst auch das Bestimmen zur Förderung einer inkriminierenden Handlung durch den zu Bestimmenden selbst. Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Urteil vom 11. Januar 2018 (3 StR 482/17) mit der Frage auseinander zu setzten, ob das Überreden eines Minderjährigen, Minderjährige zum Drogenverkauf zu rekrutieren ein Bestimmen darstellt. Der 21 jährige Beschuldigte beauftragte den minderjährigen Betroffenen damit, andere Jugendliche für den Verkauf von Cannabis anzuwerben. Dies gelang dem Betroffenen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bestimmte der Beschuldigte den Betroffenen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Mit seinem Auftrag nahm der 21 jährige Beschuldigte gezielt Einfluss auf den Betroffenen und weckte bei diesem den Entschluss, andere Jugendliche für den Verkauf von Cannabis anzuwerben.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Ein Kraftfahrzeugführer ist mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen im Sinne eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer beschäftigt, wenn er das Fortfahren eines stehenden Fahrzeugs nur dadurch verhindert, dass er den Fuß auf der Bremse hat oder wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor infolge des Angriffs plötzlich fortbewegt.

Für eine Strafbarkeit wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer muss der Beschuldigte den betroffenen Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs angreifen. Dies ist der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist und deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 (4 StR 506/17) mit der Frage, inwiefern ein Angriff auf einen Kraftfahrzeugführer in einem stehenden Fahrzeug unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs erfolgt. Der Beschuldigte ließ sich von der betroffenen Taxifahrerin in einen menschenleeren Weg fahren. Hier ließ die Betroffene den Beschuldigten aussteigen. Die Betroffene stoppte das Taxi indem sie das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb stellte und mit dem Fuß das Bremspedal betätigte. Der Motor des Taxis lief hierbei weiterhin. Beim Bezahlvorgang attackierte der Beschuldigte die Betroffene um ihre Geldbörse zu entwenden. Während des Angriffs rutschte die Betroffene vom Bremspedal ab und das Fahrzeug setzte sich in Bewegung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen räuberischem Angriff auf Kraftfahrer strafbar, obwohl sich das Taxi im Stehen befand. Die Betroffene beließ das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb und verhinderte ein Fortfahren nur mit dem Fuß auf der Bremse. Weiterhin bewegte sich das Taxi infolge der Gegenwehr der Betroffenen plötzlich weiter. Somit erfolgte der Angriff des Beschuldigten auf die Betroffene währenddem diese noch mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt und somit leichteres Opfer des räuberischen Angriffs war.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwere Vergewaltigung

Gegen einen Vorsatz des Beschuldigten bezüglich einer schweren psychischen Gesundheitsschädigung des Betroffenen, im Sinne einer schweren Vergewaltigung, spricht es, wenn sich die Betroffene bei der Vergewaltigung im Tiefschlaf befand.

In seinem Beschluss vom 7. Februar 2019 (1 StR 11/19) befasste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen, welche für einen Schädigungsvorsatz an einem schlafenden Jugendlichen vorliegen müssen. Wegen schwerer Vergewaltigung kann sich ein Beschuldigter strafbar machen, wenn er eine Person, an der er gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vornimmt, in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Erforderlich ist dabei, dass für den Betroffenen eine konkrete Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens geschaffen wurde. Hierunter fallen auch schwere Schädigungen der psychischen Gesundheit. Auf die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung muss sich auch der Vorsatz des Beschuldigten beziehen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, führte mit der jugendlichen Betroffenen Geschlechtsverkehr durch. Dies erfolgte währenddem die Betroffene schlief. Im Anschluss hieran kam es zu Verhaltensveränderungen der Betroffenen. Diese haderte mit ihrem Schicksal und war frustriert. Weiterhin vermied sie seitdem Beziehungen zu gleichaltrigen Jungen, weil sie Sexualkontakte „eklig“ findet. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen schwerer Vergewaltigung. Hierfür führte es an, dass es für den Beschuldigten „auf der Hand lag“, dass die Betroffene psychische Schäden erleiden könnte, weil sie bei Vornahme des Geschlechtsverkehrs tief schlief. Dieser Auffassung schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschuldigte wegen des Tiefschlafs der Betroffenen annahm, diese werde von seinen Handlungen keine Kenntnis erlangen.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der zeitnah nach Bezug von Betäubungsmitteln erfolgende Umtausch mangelhafter Betäubungsmittel ist keine eigenständige Begehung eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2017 (1 StR 380/17)  zugrunde liegenden Sachverhalt, erwarb Methamphetamin. Als sich dieses als mangelhaft herausstellten, bemühte sich der Beschuldigte, innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug, um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung mangelfreier Ware. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen zwei rechtlich selbstständigen Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Handeltreiben im Sinne eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist jede auf dem Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der BGH hatte sich im Zuge dessen damit auseinander zu setzen, ob es sich, wie vom Landgericht angenommen, bei dem Erwerb und dem Umtausch erworbener Betäubungsmittel um zwei selbstständige Delikte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln handelt. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof, zugunsten des Beschuldigten, nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem zeitnahen Umtausch von Betäubungsmitteln um kein erneutes selbstständiges Delikt des unerlaubten Handeltreibens. Die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware sind auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet.

Anwalt für Strafrecht: Mittelbare Falschbeurkundung

Das Veranlassen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten einer nicht existierenden Person im Grundbuch stellt keine mittelbare Falschbeurkundung dar.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 21. August 2018 (3 StR 205/18) damit, ob die Veranlassung eines Notars, eine Auflassungsvormerkung zugunsten einer nicht existierenden Person in das Grundbuch eintragen zu lassen, eine mittelbare Falschbeurkundung darstellt. Nicht durch jede in einem öffentlichen Buch enthaltene unrichtige Angabe, die ein Außenstehender durch Täuschung eines gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, wird der Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung verwirklicht. Strafbewehrt beurkundet im Sinne der Strafnorm sind vielmehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, das heißt die „volle Beweiswirkung für und gegen jedermann“ erstreckt. Der Beschuldigte trat als Bevollmächtigter eines Dritten vor einem Notar auf und veranlasste diesen eine Auflassungsvormerkung zugunsten einer nicht existierenden Person in das Grundbuch eintragen zu lassen. Die Eintragung erfolgte bezüglich eines Grundstücks, welches sich im Eigentum des Dritten befand. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch, zugunsten einer nicht existierenden Person keine mittelbare Falschbeurkundung. Hinsichtlich der Eintragung einer nicht existenten Person im Grundbuch besteht kein öffentlicher Glaube. Die erhöhte Beweiskraft des Grundbuchs erstreckt sich nicht auf die Existenz und Rechtsfähigkeit des Eingetragenen.

Anwalt für Strafrecht: Tötung auf Verlangen

Eine Tötung auf Verlangen liegt dann nicht vor, wenn der Beschuldigte mit der Tötung maßgebliche Eigeninteressen verfolgt. Dies kann insbesondere bei der Verfolgung sexueller Interessen der Fall sein.

In seinem Urteil vom 4. Juli 2018 (2 StR 245/17) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, inwiefern erhebliche Eigeninteressen des Beschuldigten an der Tötung des Betroffenen geeignet sind, eine Tötung auf Verlangen begründende Konfliktsituation auszuschließen. Um sich wegen Tötung auf Verlangen strafbar zu machen, muss der Betroffene erheblichen Einfluss auf den Entschluss des Beschuldigten, den Betroffenen zu töten, nehmen. Das Verlangen des Betroffenen muss auch geeignet sein, erheblich vermindertes Unrecht und reduzierte Schuld zu privilegieren und für den Beschuldigten handlungsleitend wirken. Der Beschuldigte stand mit der Betroffenen über ein Internetportal in Kontakt. Während des Kontakts erklärte sich die Betroffene nicht bereit, sich vom Beschuldigte töten zu lassen. Hierzu erklärte sich diese erst später bereit. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte jedoch bereits Eigeninitiative ergriffen und war zur Befriedigung eigener sexueller Interessen zur Tötung der Betroffenen entschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen einer Tötung auf Verlangen strafbar. Der erklärte Sterbewunsch der Betroffenen war für den Beschuldigten zwar notwendige Voraussetzung für die Tatbegehung, aber nicht das handlungsleitende Motiv. Der Beschuldigte verfolgte maßgebliche sexuelle Eigeninteressen und befand sich folglich nicht in einer die Privilegierung zur Tötung auf Verlangen begründenden Konfliktsituation.

Anwalt für Strafrecht: Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann auch dann gewerbsmäßig sein, wenn der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt nicht allein aus dem Erlös der Betäubungsmittelverkäufe bestreiten will.

Für ein gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln muss der Beschuldigte die Absicht haben, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu schaffen. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 18. März 2019 (5 StR 426/18) damit, ob es für die Gewerbsmäßigkeit erforderlich ist, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt alleine aus Betäubungsmittelverkäufen bestreitet. Bei dem Beschuldigten wurden größere Mengen Amphetamin aufgefunden. Im Rahmen dessen war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass es für die Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigt seinen Lebensunterhalt allein aus dem Erlös von Betäubungsmittelverkäufen bestreiten will.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Ein Beschuldigter gefährdet Sachen von bedeutendem Wert, im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs, wenn der Gefährdungsschaden über 750€ beträgt und nicht am vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug eintritt.

Wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs kann sich ein Beschuldigter strafbar machen, wenn durch dessen Handlung einer Sache von bedeutendem Wert ein bedeutender Schaden gedroht hat. Der Gefährdungsschaden muss eine Wertgrenze von 750€ überschreiten. In seinem Beschluss vom 10. April 2019 (4 StR 86/19) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, wann ein entsprechender bedeutender Schaden droht. Der alkoholbedingt fahruntüchtige Beschuldigte entwendete einen Fremden PKW. Beim Ausparken des PKWs streifte er die Stoßstange eines weiteren Fahrzeugs. Im Anschluss hieran stieß der Beschuldigte gegen einen auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite geparkten PKW. Auch an diesem entstand ein Sachschaden. Der entwendete PKW wurde an beiden Stoßstangen beschädigt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Dies begründete das Landgericht damit, dass an den Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden sei, welcher sich zugunsten des Beschuldigten an allen drei Fahrzeugen auf unter 1000€ beziffert. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs waren die Ausführungen des Landgerichts nicht ausreichend. Das Landgericht stellte nicht sicher fest, ob die Wertgrenze von 750€ überschritten wurde. Weiterhin wurde nicht klar, ob der entwendete PKW in die Schadensberechnung einbezogen wurde. Ein Gefährdungsschaden am vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug ist nicht zu beachten.