Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Führen eines Fahrzeugs nach Cannabiskonsum

Es ist zulässig, dass der Tatrichter bei der Überschreitung des analytischen THC-Grenzwerts von 1,0 ng/ml, im Blut eines beschuldigten Kraftfahrzeug Fahrers, fahrlässiges Fahren unter Einwirkung berauschender Mittel annimmt. 

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 14. Februar 2017 (4 StR 422/15) zugrunde liegenden Sachverhalt, fuhr mit einem PKW, wobei er eine Konzentration von 1,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut aufwies. Infolge dessen stand der Beschuldigte unter Wirkung von Cannabis. Das Amtsgericht verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel. Im Anschluss daran hatte sich der BGH damit zu befassen, ob es für die Feststellung von Fahrlässigkeit genügt, dass der Tatrichter auf eine, den analytischen Grenzwert überschreitende, THC-Konzentration im Blut des Fahrers abstellt. Ordnungswidrig im Sinne des §24a Abs. 2 und 3 StVG handelt, wer unter Wirkung von Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine entsprechende Wirkung liegt vor, wenn im Blut des Fahrers eine mindestens den analytischen Grenzwert erreichende Konzentration des Wirkstoffs THC nachgewiesen wird. Fahrlässig ordnungswidrig handelt der beschuldigte Fahrer nicht nur dann, wenn er die Auswirkungen des konsumierten Cannabis wahrnehmen kann oder zu einer näheren physiologischen oder biochemischen Einordnung der Wirkungen von Cannabis in der Lage ist. Es reicht viel mehr aus, dass der Beschuldigte zu der Erkenntnis gelangen kann, unter der Wirkung einer zumindest den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut zu stehen. Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen, allein aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC mindestens erreichenden THC-Konzentration auf fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten zu schließen.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern

Das Versenden von pornographischen Inhalten mittels WhatsApp an ein Kind, kann ein Zugänglichmachen von pornographischen Inhalten im Sinne des sexuellen Missbrauchs eines Kindes darstellen.

In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2018 (5 StR 192/18) zugrunde liegenden Fall, hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob ein Zugänglichmachen darin liegen kann pornographische Inhalte über WhatsApp zu versenden. Der Beschuldigte sandte dem betroffenen Kind unter Nutzung des Messaging-Dienstes WhatsApp pornographische Bilder, um kinderpornographische Nacktfotos von ihm zu erlangen. Ein Beschuldigter kann sich wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes strafbar machen, wenn er einem Kind pornographische Inhalte zugänglich macht und so auf dieses einwirkt. Zugänglichmachen erfordert lediglich, dass dem Kind die Möglichkeit des Wahrnehmens der Inhalte eröffnet wird. Durch den BGH musste nun geklärt werden, ob dem Kind durch das Versenden per WhatsApp die pornographischen Inhalte zugänglich gemacht wurden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt das Versenden pornographischer Inhalte mittels WhatsApp bereits ein Zugänglichmachen dar. Es genügt bereits die Möglichkeit diese Wahrzunehmen. Folglich erfasst Zugänglichmachen auch Konstellationen, in denen Bilddateien im Wege der Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelt werden, zumal Inhalte bei WhatsApp nach der Übermittlung sogleich sichtbar sind.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Für Strafbarkeit wegen Hehlerei durch Ankaufen, kann die nötige Verfügungsgewalt über eine Sache auch bei einem mittelbaren Besitz an der Sache vorliegen. Entscheidend ist, dass der Ankäufer die Sachherrschaft des Vortäters und zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt.

In seinem Urteil vom 13. September 2018 (4 StR 174/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern mittelbarer Besitz ausreicht um tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache zu erlangen. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei durch Ankaufen einer Sache liegt erst verwirklicht vor, wenn der ankaufende Beschuldigte eigene Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt und der Vortäter dadurch jede Möglichkeit verliert auf die Sache einzuwirken. Der Beschuldigte kaufte Zigaretten, welche Dritte zuvor aus Tankstellen entwendet hatten. Um die Zigaretten abzuholen, schickte der Beschuldigte einen Angestellten los. Die Zigaretten wurden in einen vom Angestellten gefahrenen PKW geladen. Der PKW wurde, noch bevor er beim Beschuldigten ankommen konnte durch einen polizeilichen Zugriff gestoppt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte bereits wegen Hehlerei durch Ankaufen strafbar. Für die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann auch mittelbarer Besitz ausreichen, wenn der Ankäufer dadurch die Sachherrschaft des Vortäters beendet und zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt. Mit dem Einlagern im PKW und dem Fahrtantritt hatten die Dritten jede Einwirkungsmöglichkeit verloren und der Beschuldigte mittels seines Angestellten eigene Verfügungsgewalt erlangt.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung Notwehr

Beleidigungen, welche einen massiven gegenwärtigen Angriff auf die Ehre des Beschuldigten darstellen, dürfen durch Notwehr unterbunden werden.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (3 StR 622/17) damit auseinander, wann eine Beleidigung eine Notwehrhandlung zulässt. Um eine strafbare Handlung wegen Notwehr rechtfertigen zu können, muss ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten vorliegen. Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, stattfindet oder fortdauert. Der Beschuldigte wurde vom Betroffenen „immer wieder“ mittels „massiven“ Beleidigungen provoziert. Diese Beleidigungen erstreckten sich auch auf die Eltern des Beschuldigten. Daraufhin attackierte der Beschuldigte den Betroffenen mit einem Messer. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte der Beschuldigte zur Abwehr eines massiven gegenwärtigen Angriffs auf seine Ehre. Diese darf auf durch Notwehr verteidigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei den Beleidigungen nicht nur um geringfügige Behelligungen im sozialen Nahbereich, sozial tolerables Verhalten oder eine sonstige Bagatelle handelt.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Das Überqueren einer Fußgängerfurt unter Nichtbeachtung eines roten Ampelsignals durch den Betroffenen ist grundsätzlich nicht geeignet, den Risikozusammenhang bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs entfallen zu lassen. Dies ist insbesondere in Innenstädten am späten Abend der Fall.

Um sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. §315c StGB strafbar zu machen, muss ein Risikozusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und deren Folge für Betroffene bestehen. §315c Abs. 1 Nr. 2d StGB dient dem Schutz von Fußgängern, die an Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn überqueren. Mit diesem Risiko muss der Verkehrsteilnehmer rechnen und sich darauf konzentrieren. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 1. März 2018 (4 StR 311/17) mit der Frage zu befassen, ob ein entsprechender Risikozusammenhang entfällt, wenn der Betroffenen an einer Fußgängerfurt ein rotes Ampelsignal nicht beachtet. Der Beschuldigte fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit mit einem Motorrad auf eine Fußgängerfurt zu. Der alkoholisierte Betroffene betrat die Fahrbahn und missachtete hierbei das angezeigte Rotlicht. Der Beschuldigte leitete eine Vollbremsung ein, konnte das Motorrad jedoch nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen und kollidierte mit dem Betroffenen. Hätte der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten, hätte er sein Motorrad noch vor dem Betroffenen durch einen normalen Bremsvorgang zum Stehen bringen können. Der Bundesgerichthof ist nicht der Auffassung, dass der Risikozusammenhang entfällt, weil der Betroffene die Fußgängerfurt bei rotem Ampelsignal betrat. An innerstädtischen Kreuzungen und Einmündungen sind insbesondere am späten Abend, Rotlichtverstöße an Fußgängerüberwegen nicht unüblich und gehören damit zum typischen Risiko eines solchen Verkehrsbereiches. Um auf solches Fehlverhalten reagieren zu können verbietet sich an diesen Stellen zu schnelles Fahren.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Ein Bauwagen ist dann eine Hütte im Sinne einer Brandstiftung, wenn er nicht mit Rädern ausgestattet ist und durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 18. Juli 2018 (4 StR 170/18) damit, wann ein Bauwagen eine Hütte darstellt. Wegen Brandstiftung kann sich ein Beschuldigter strafbar machen, wenn er eine Hütte anzündet. Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abschlossen ist. Der Beschuldigte setzte den Bauwagen der Betroffenen in Brand. Das Landgericht ging auf Grundlage dessen davon aus, dass es sich bei dem Bauwagen um eine Hütte handelte. Folglich machte sich der Beschuldigte des Brandsetzten an diesem strafbar. Der Bundesgerichthof folgte dem nicht. Nach Ausfassung des BGH stellt ein Bauwagen nur dann eine Hütte dar, wenn er durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Bauwagen mit Rädern ausgestattet und jederzeit bewegbar ist. Hierzu hätte das Landgericht nähere Feststellungen treffen müssen.

Fachanwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Das Gericht muss demjenigen, der von einem Zeugen auf sozialen Netzwerken wie Facebook als Täter einer Straftat wiedererkannt wird, einen Pflichtverteidiger wegen schwieriger Sachlage bestellen.

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe. Nur in eng umgrenzten Fällen bestellt das Gericht dem Beschuldigten im Rahmen der sogenannten notwendigen Verteidigung einen Pflichtverteidiger, dessen Kosten übernommen und im Falle einer Verurteilung von dem Verurteilten zurückgeholt werden. Ein Pflichtverteidiger wird etwa bestellt, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist. Das Landgericht Magdeburg hat nun entschieden, dass ein Pflichtverteidiger wegen einer schwierigen Sachlage auch dann bestellt werden muss, wenn der Beschuldigte auf Facebook als Täter einer Straftat wiedererkannt worden sein soll.

In dem von dem Landgericht zu verhandelnden Fall war gegen den Beschuldigten unter anderem wegen Körperverletzung ermittelt worden. Der Geschädigte war der Überzeugung, den Beschuldigten auf der Facebook-Seite eines Freundes als den Täter wiedererkannt zu haben. Er ging zur Polizei, die daraufhin eine Wahllichtbildvorlage erstellte, auf der der Geschädigte den Beschuldigten erneut identifizierte. Problematisch an diesem Vorgehen ist, dass es sich um eine zweite Wiedererkennung handelt, bei der ein Irrtum nicht ausgeschlossen werden kann. Denn es besteht die nicht von der Hand zu weisende Möglichkeit, dass der Zeuge bei der Wahllichtbildvorlage nicht den tatsächlichen Täter, sondern nur die Person auf Facebook wiedererkannt hat. Um dem zu entgegnen und sich effektiv verteidigen zu können, ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Fachanwalt für Strafrecht: Beihilfe durch Schmierestehen

Das Schmierestehen bei einem Raub begründet nicht ohne weiteres eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub.

Wer bei einer Straftat Schmiere steht, um die Tat abzusichern, kann sich wegen Beihilfe zu der Tat strafbar machen. Dafür muss allerdings feststehen, dass das Schmierestehen die Begehung der Haupttat tatsächlich gefördert oder erleichtert hat.

Auch in einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall ging es um die Beihilfe durch Schmierestehen. Der Angeklagte hatte seinem Bekannten versprochen, einen Überfall auf den Geschädigten abzusichern. Er begleitete seinen Bekannten dementsprechend gegen 22.00 Uhr zu dem Mehrfamilienhaus, in dem der Geschädigte wohnte. Um die Lage zu sondieren, ging der Bekannte zu dem Geschädigten in die Wohnung, wo beide etwa eine Dreiviertelstunde lang Wein tranken, rauchten und sich unterhielten. Als dem Angeklagten das Warten vor der Tür des Mehrfamilienhauses zu lang dauerte, schrieb er mehrere SMS an seinen Bekannten und rief diesen mehrere Male an, ohne dass die Anrufe angenommen wurden. Gegen 23.00 Uhr verließ der Angeklagte schließlich das Mehrfamilienhaus, was er seinem Bekannten auch per SMS mitteilte. Obwohl er keine Gelegenheit hatte, die SMS des Angeklagten zu lesen, erkannte der Bekannte, nun nicht mehr mit der persönlichen Unterstützung des Angeklagten rechnen zu können und führte die Tat dennoch durch.

Der Angeklagte wurde von dem Landgericht Essen wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hob der BGH nun auf, da er eine Beihilfehandlung in dem bloßen Schmierestehen nicht erkennen konnte. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch ein bloßes „Dabeisein“ die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns fördern oder erleichtern. Dazu muss allerdings genau festgestellt werden, wodurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wurde. Diesen Anforderungen ist das Landgericht Essen nicht gerecht geworden.

Fachanwalt für Strafecht: Notwehr

Wer massiv beleidigt wird, darf sich gegen diesen Angriff auf die Ehre im Rahmen des Notwehrrechts verteidigen.

In seinem Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 StR 622/17 stellte der Bundesgerichtshof erneut klar, dass auch ein Angriff auf die Ehre mit Mitteln des Notwehrrechts verteidigt werden darf. Der Angeklagte war von dem Landgericht Wuppertal wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Zwischen dem Angeklagten und dem ihm körperlich überlegenen Nebenkläger war es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in dessen Verlauf der Angeklagte mit einem Messer auf den Nebenkläger einstach. Der Nebenkläger hatte den Angeklagten zuvor mit massiven Beleidigungen provoziert, indem er ihn unter anderem als „Penner“ und „Hurensohn“ und seine Eltern als „Huren“ bezeichnet hatte. Da der Angeklagte an einer unbehandelten Schizophrenie litt, konnte er den Beleidigungen nicht besonnen standhalten.

Das Landgericht Wuppertal hatte bei seiner rechtlichen Prüfung das Vorliegen einer Notwehrlage verneint, da kein Angriff auf di e körperliche Unversehrtheit des Angeklagten vorgelegen hat. Allerdings hätte das Landgericht bedenken müssen, dass aufgrund der andauernden massiven Beleidigungen ein Angriff auf die Ehre des Angeklagten vorlag. Diese ist strafrechtlich geschützt und darf grundsätzlich mit den Mitteln der Notwehr verteidigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich lediglich um geringfügige Behelligungen im sozialen Nahbereich, sozial tolerables Verhalten oder eine sonstige Bagatelle handelt. Da dies angesichts der massiven Beleidigungen nicht der Fall war, durfte sich der Angeklagte im Rahmen der Notwehr verteidigen. Da der Messereinsatz nicht verhältnismäßig war, hätte das Gericht noch prüfen müssen, ob der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat und somit entsch

Fachanwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Wenn der Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung vor Gericht wahrheitswidrig behauptet, sich in einer Notwehrlage befunden zu haben, darf das Gericht dieses Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend berücksichtigen.

Gegen den Angeklagten wurde ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. In der Hauptverhandlung ließ sich er sich dahingehend ein, dass er den Geschädigten zwar mit einem Messer verletzt habe. Dabei habe er allerdings in Notwehr gehandelt, weil der Geschädigte ihn gewürgt habe. Das Landgericht war der Überzeugung, dass die Einlassung des Angeklagten wahrheitswidrig war und es keinen Angriff seitens des Geschädigten auf den Angeklagten gegeben hatte. Es verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und berücksichtigte dabei strafschärfend, dass der Angeklagte „das Opfer zu Unrecht eines Angriffs auf sein eigenes Leben und damit einer Straftat bezichtigt“ habe.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und hob die Verurteilung des Angeklagten mit seinem Beschluss vom 7. Februar 2018 4 StR 529/17 im Strafausspruch auf. Dabei betonte der BGH, dass es einem Angeklagten grundsätzlich nicht verwehrt sei, sich mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Dies gelte auch, wenn mit der Einlassung Anschuldigung gegen andere Personen verbunden seien. Die Grenze eines zulässigen Verteidigungsverhaltens sieht der BGH erst dann überschritten, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt. Dies war hier jedoch nicht ersichtlich.