Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwere Vergewaltigung

Gegen einen Vorsatz des Beschuldigten bezüglich einer schweren psychischen Gesundheitsschädigung des Betroffenen, im Sinne einer schweren Vergewaltigung, spricht es, wenn sich die Betroffene bei der Vergewaltigung im Tiefschlaf befand.

In seinem Beschluss vom 7. Februar 2019 (1 StR 11/19) befasste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen, welche für einen Schädigungsvorsatz an einem schlafenden Jugendlichen vorliegen müssen. Wegen schwerer Vergewaltigung kann sich ein Beschuldigter strafbar machen, wenn er eine Person, an der er gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vornimmt, in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Erforderlich ist dabei, dass für den Betroffenen eine konkrete Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens geschaffen wurde. Hierunter fallen auch schwere Schädigungen der psychischen Gesundheit. Auf die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung muss sich auch der Vorsatz des Beschuldigten beziehen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, führte mit der jugendlichen Betroffenen Geschlechtsverkehr durch. Dies erfolgte währenddem die Betroffene schlief. Im Anschluss hieran kam es zu Verhaltensveränderungen der Betroffenen. Diese haderte mit ihrem Schicksal und war frustriert. Weiterhin vermied sie seitdem Beziehungen zu gleichaltrigen Jungen, weil sie Sexualkontakte „eklig“ findet. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen schwerer Vergewaltigung. Hierfür führte es an, dass es für den Beschuldigten „auf der Hand lag“, dass die Betroffene psychische Schäden erleiden könnte, weil sie bei Vornahme des Geschlechtsverkehrs tief schlief. Dieser Auffassung schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Beschuldigte wegen des Tiefschlafs der Betroffenen annahm, diese werde von seinen Handlungen keine Kenntnis erlangen.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der zeitnah nach Bezug von Betäubungsmitteln erfolgende Umtausch mangelhafter Betäubungsmittel ist keine eigenständige Begehung eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2017 (1 StR 380/17)  zugrunde liegenden Sachverhalt, erwarb Methamphetamin. Als sich dieses als mangelhaft herausstellten, bemühte sich der Beschuldigte, innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug, um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung mangelfreier Ware. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen zwei rechtlich selbstständigen Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Handeltreiben im Sinne eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist jede auf dem Umsatz mit Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der BGH hatte sich im Zuge dessen damit auseinander zu setzen, ob es sich, wie vom Landgericht angenommen, bei dem Erwerb und dem Umtausch erworbener Betäubungsmittel um zwei selbstständige Delikte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln handelt. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof, zugunsten des Beschuldigten, nicht an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem zeitnahen Umtausch von Betäubungsmitteln um kein erneutes selbstständiges Delikt des unerlaubten Handeltreibens. Die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware sind auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet.

Anwalt für Strafrecht: Mittelbare Falschbeurkundung

Das Veranlassen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten einer nicht existierenden Person im Grundbuch stellt keine mittelbare Falschbeurkundung dar.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 21. August 2018 (3 StR 205/18) damit, ob die Veranlassung eines Notars, eine Auflassungsvormerkung zugunsten einer nicht existierenden Person in das Grundbuch eintragen zu lassen, eine mittelbare Falschbeurkundung darstellt. Nicht durch jede in einem öffentlichen Buch enthaltene unrichtige Angabe, die ein Außenstehender durch Täuschung eines gutgläubigen Amtsträgers bewirkt, wird der Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung verwirklicht. Strafbewehrt beurkundet im Sinne der Strafnorm sind vielmehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, das heißt die „volle Beweiswirkung für und gegen jedermann“ erstreckt. Der Beschuldigte trat als Bevollmächtigter eines Dritten vor einem Notar auf und veranlasste diesen eine Auflassungsvormerkung zugunsten einer nicht existierenden Person in das Grundbuch eintragen zu lassen. Die Eintragung erfolgte bezüglich eines Grundstücks, welches sich im Eigentum des Dritten befand. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch, zugunsten einer nicht existierenden Person keine mittelbare Falschbeurkundung. Hinsichtlich der Eintragung einer nicht existenten Person im Grundbuch besteht kein öffentlicher Glaube. Die erhöhte Beweiskraft des Grundbuchs erstreckt sich nicht auf die Existenz und Rechtsfähigkeit des Eingetragenen.

Anwalt für Strafrecht: Tötung auf Verlangen

Eine Tötung auf Verlangen liegt dann nicht vor, wenn der Beschuldigte mit der Tötung maßgebliche Eigeninteressen verfolgt. Dies kann insbesondere bei der Verfolgung sexueller Interessen der Fall sein.

In seinem Urteil vom 4. Juli 2018 (2 StR 245/17) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, inwiefern erhebliche Eigeninteressen des Beschuldigten an der Tötung des Betroffenen geeignet sind, eine Tötung auf Verlangen begründende Konfliktsituation auszuschließen. Um sich wegen Tötung auf Verlangen strafbar zu machen, muss der Betroffene erheblichen Einfluss auf den Entschluss des Beschuldigten, den Betroffenen zu töten, nehmen. Das Verlangen des Betroffenen muss auch geeignet sein, erheblich vermindertes Unrecht und reduzierte Schuld zu privilegieren und für den Beschuldigten handlungsleitend wirken. Der Beschuldigte stand mit der Betroffenen über ein Internetportal in Kontakt. Während des Kontakts erklärte sich die Betroffene nicht bereit, sich vom Beschuldigte töten zu lassen. Hierzu erklärte sich diese erst später bereit. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte jedoch bereits Eigeninitiative ergriffen und war zur Befriedigung eigener sexueller Interessen zur Tötung der Betroffenen entschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen einer Tötung auf Verlangen strafbar. Der erklärte Sterbewunsch der Betroffenen war für den Beschuldigten zwar notwendige Voraussetzung für die Tatbegehung, aber nicht das handlungsleitende Motiv. Der Beschuldigte verfolgte maßgebliche sexuelle Eigeninteressen und befand sich folglich nicht in einer die Privilegierung zur Tötung auf Verlangen begründenden Konfliktsituation.

Anwalt für Strafrecht: Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann auch dann gewerbsmäßig sein, wenn der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt nicht allein aus dem Erlös der Betäubungsmittelverkäufe bestreiten will.

Für ein gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln muss der Beschuldigte die Absicht haben, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu schaffen. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 18. März 2019 (5 StR 426/18) damit, ob es für die Gewerbsmäßigkeit erforderlich ist, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt alleine aus Betäubungsmittelverkäufen bestreitet. Bei dem Beschuldigten wurden größere Mengen Amphetamin aufgefunden. Im Rahmen dessen war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass es für die Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigt seinen Lebensunterhalt allein aus dem Erlös von Betäubungsmittelverkäufen bestreiten will.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Ein Beschuldigter gefährdet Sachen von bedeutendem Wert, im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs, wenn der Gefährdungsschaden über 750€ beträgt und nicht am vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug eintritt.

Wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs kann sich ein Beschuldigter strafbar machen, wenn durch dessen Handlung einer Sache von bedeutendem Wert ein bedeutender Schaden gedroht hat. Der Gefährdungsschaden muss eine Wertgrenze von 750€ überschreiten. In seinem Beschluss vom 10. April 2019 (4 StR 86/19) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, wann ein entsprechender bedeutender Schaden droht. Der alkoholbedingt fahruntüchtige Beschuldigte entwendete einen Fremden PKW. Beim Ausparken des PKWs streifte er die Stoßstange eines weiteren Fahrzeugs. Im Anschluss hieran stieß der Beschuldigte gegen einen auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite geparkten PKW. Auch an diesem entstand ein Sachschaden. Der entwendete PKW wurde an beiden Stoßstangen beschädigt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Dies begründete das Landgericht damit, dass an den Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden sei, welcher sich zugunsten des Beschuldigten an allen drei Fahrzeugen auf unter 1000€ beziffert. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs waren die Ausführungen des Landgerichts nicht ausreichend. Das Landgericht stellte nicht sicher fest, ob die Wertgrenze von 750€ überschritten wurde. Weiterhin wurde nicht klar, ob der entwendete PKW in die Schadensberechnung einbezogen wurde. Ein Gefährdungsschaden am vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug ist nicht zu beachten.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Tatmehrheit bei sexueller Nötigung

Erfolgen zwei sexuelle Nötigungen gegen verschiedene Personen in engem zeitlichem Zusammenhang zu einander, so liegt zwischen diesen in der Regel Tatmehrheit vor. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die erste Nötigung bereits abgeschlossen ist und die Nötigungsmittel nacheinander und voneinander unabhängig angewendet wurden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 13. Februar 2019 (2 StR 301/18) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob gegen zwei Personen in engem zeitlichem Zusammenhang erfolgte sexuelle Nötigungen eine einheitliche Tat bilden. Die Annahme von Tateinheit wirkt sich bei der Strafzumessung im Gegensatz zu Tatmehrheit zugunsten des Beschuldigten aus. Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung sind einer Tateinheit begründenden additiven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift ein Beschuldigter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden in seiner Individualität zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war Taxifahrer. Er ließ die Betroffenen an einer unbelebten Stelle aus dem Taxi. Anschließend gab er erst einer und dann der anderen Betroffenen unter der Anwendung physischen Zwangs einen Zungenkuss. Dies erfolgte unmittelbar nacheinander. Im Anschluss gelang es den Betroffenen zu fliehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen strafbar. Zwar erfolgten beide Übergriffe in kurzer Folge, zeitlich nacheinander, jedoch war zum Zeitpunkt des zweiten Übergriffs der erste bereits abgeschlossen. Weiterhin erfolgte der Einsatz der Nötigungsmittel nacheinander und voneinander unabhängig.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Das für einen Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch dann vor, wenn der Vortäter die Verfügungsgewalt an der zu veräußernden Sache aufgrund einer Täuschung einräumt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vortäter erwartet, hierfür einen „Gegenleistung“ zu erhalten.

In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018 (2 StR 546/17) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Veräußerung eines gestohlenen Fahrzeugs durch den Beschuldigten zu befassen. Der Beschuldigte vereinbarte mit einem Dritten ein in Verfügungsgewalt des Dritten befindliches gestohlenes Fahrzeug für diesen zu veräußern. Zuvor hatte sich der Beschuldigte mit weiteren Beschuldigten dahingehend abgesprochen, dass diese den Veräußerungserlös ohne Beteiligung des Dritten unter sich aufteilen werden. Der Dritte übergab dem Beschuldigten das Fahrzeug und die notwendigen Papiere in der irrigen Annahme der Beschuldigte werde ihm nach Abwicklung des Geschäfts den Kaufpreis aushändigen. In Folge dessen stellte sich dem BGH die Frage, ob die durch Täuschung erlangte Verfügungsgewalt über eine Sache das für Hehlerei erforderliche einvernehmliches Handeln ausschließt. Strafbarkeit wegen Hehlerei in der Tatbestandsvariante des Sichverschaffens setzt einvernehmliches Handeln zwischen dem Hehler und Vortäter voraus. An dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Einvernehmen fehlt es, wenn der Hehler die eigene Verfügungsgewalt über die Sache durch Wegnahme begründet oder dem Vortäter die Verfügungsgewalt über die Sache abnötigt; deshalb ist nicht wegen Hehlerei strafbar, wer die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Nötigung des Vortäters herstellt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte trotz Täuschung des Dritten wegen Hehlerei durch Sichverschaffen des Fahrzeugs strafbar. Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einräumung der Mitverfügungsgewalt über die Sache an die durch Täuschung hervorgerufene irrtümliche Erwartung geknüpft ist, hierfür einen „Gegenleistung“ zu erhalten.

Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung

Ein Beschuldigter ist nicht im Sinne einer Freiheitsberaubung eingesperrt, wenn er einem verschlossenen Raum durch Klopfen an der Tür entkommen kann.

In seinem Beschluss vom 15. August 2018 (2 StR 474/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern das Einschließen eines Betroffenen in eine Zelle, mit der Möglichkeit durch Klopfen die der Zelle zu entkommen ein Einsperren darstellt. Einsperren im Sinne einer Freiheitsberaubung ist das Festhalten des Betroffenen in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist, sich von dem Ort wegzubewegen. An der Unmöglichkeit der Fortbewegung fehlt es, wenn die Fortbewegung nur erschwert ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, war Richter auf Probe bei einem Amtsgericht. Um einem Beschuldigten in einer Verhandlung zu einem Geständnis zu bewegen, beschloss der Beschuldigte diesem die Umstände eines Zellenaufenthalts zu verdeutlichen. Der Beschuldigte führte den Betroffenen in Begleitung eines Wachtmeisters in den Gewahrsamsbereich des Amtsgerichts. Der Beschuldigte fragte den Betroffenen, ob er sich die Zelle ansehen wolle. Er sicherte dem Beschuldigten zu, die Tür werde nicht verriegelt und sie werde nach einer Minute oder bei Klopfen des Betroffenen geöffnet. Der völlig verängstigte Beschuldigte willigte ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen Freiheitsberaubung strafbar. Dem Betroffenen war durch das Verschließen der Zellentür die Fortbewegung nicht unmöglich gemacht. Er konnte die Zelle nicht ohne Weiteres verlassen, er hatte jedoch die zumutbare Möglichkeit zu klopfen und damit jederzeit den Aufenthalt in der Zelle zu beenden.

Anwalt für Strafrecht: Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung

Ein Beschuldigter, der ein inländisches Kriegswaffenteil ins Ausland verkauft, macht sich nicht wegen dem Abschluss eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung strafbar.

Wegen des gewerbsmäßigen Abschlusses eines Vertrags über den ungenehmigten Erwerb einer Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes macht sich strafbar, wer ein Verpflichtungsgeschäft über eine ausländische Kriegswaffe abschließt. In seinem Beschluss vom 19. September 2018 (2 StR 324/17) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob der Verkauf eines inländischen Kriegswaffenteils ein Verpflichtungsgeschäft über eine ausländische Kriegswaffe darstellt. Der Beschuldigte vereinbarte mit einem in Russland wohnhaften Dritten, dass er diesem den Lauf eines Maschinengewehrs MG 42, dass er von einem in Deutschland ansässigen Waffenhändler erwerben wolle, nach Russland liefern werde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs schloss der Beschuldigte keinen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung ab. Bei dem Gewehrlauf handelte es sich um ein im Inland befindliches Teil einer Kriegswaffe. Folglich scheidet eine Strafbarkeit wegen Abschluss eines Vertrages über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen ohne Genehmigung aus.