Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Verletzung des Dienstgeheimnisses - § 355b StGB

Ruft Jemand auf Anfrage eines anderen die ihm allein zugänglichen, im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten KFZ-Halterdaten ab und gibt diese unberechtigt weiter, macht er sich nicht der Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar.

In seinem Beschluss vom 15. November 2012 – 2 StR 388/12 setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob die unberechtigte Herausgabe von Fahrzeughalterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, den Tatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 355b Abs. 1 StGB erfüllt.

Unter Geheimnissen sind Tatsachen zu verstehen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind.

Im zu entscheidenden Fall hatte Jemand den Angeklagten unter Mitteilung verschiedener KFZ-Kennzeichen erbeten, ihm die dazugehörigen Halterdaten mitzuteilen. Ein berechtigtes Interesse wurde nicht geltend gemacht. Der Angeklagte fragte daraufhin die ihm allein über das zentrale Verkehrsinformationssystem ZEVIS zugänglichen Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes ab und an gab diese unberechtigt weiter.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die nach § 33 Abs. 1 StVG im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten, die jedermann im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG zu den gesetzlich genannten Zwecken übermittelt werden dürfen, keine Dienstgeheimnisse darstellen.

Dabei ließ er offen, ob die im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der einfachen Registerauskunft schon faktisch keine nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Daten vorliegen. Bei den in § 39 Abs. 1 StVG genannten Daten eines KFZ-Halters, wie dessen Name und Anschrift handelt es sich augenscheinlich um keine Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach die der Geheimhaltung bedürfen, noch der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub

Für die Verwirklichung eines schweren Raubs im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB muss jemand eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet haben. Ob ein gefährliches Werkzeug verwendet wurde, hängt von der Wahrnehmung des Geschädigten ab.

In seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 4 StR 351/14 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, worauf es ankommt, um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei einem Raub zu verwenden.

Um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug beim Raub gem. § 250 StGB zu verwenden, muss der Geschädigte hiermit bedroht werden. Durch die Nutzung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs muss das Opfer in eine qualifizierte Zwangslage versetzt worden sein.

Im vorliegenden Fall entschied der Bundesgerichtshof, dass es maßgeblich darauf ankommt, dass die bedrohte Person die Waffe oder das gefährliche Werkzeug als solche auch wahrnimmt. Der Geschädigte hatte einen Gegenstand in der Hand des Täters erkannt. Identifizieren konnte der Geschädigte den Gegenstand jedoch nicht. Deshalb schied nach Auffassung des BGH aus, dass durch den Einsatz des Gegenstandes der Geschädigte in eine qualifizierte Zwangslage versetzt worden sei. Eine Verurteilung wegen schweren Raubs mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren konnte somit nicht erfolgen. Vielmehr lag lediglich eine räuberische Erpressung vor.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung - § 267 StGB

Stellt jemand eine unechte Urkunde her, macht er sich wegen Urkundenfälschung strafbar. Eine strafbare Beihilfehandlung am Gebrauchten dieser gefälschten Urkunde durch einen Dritten kommt nicht in Betracht.

In seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 StR 446/11 musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eins dem Tatplan entsprechendes mehrfaches Gebrauchen einer gefälschten Urkunde eine Strafbarkeit der Urkundenfälschung nach § 267 StGB in mehreren Fällen darstellt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte unechte Urkunden hergestellt. Diese gefälschten Dokumente wurden dann vom Mitangeklagten mehrfach für verschiedene Betrugs- und Untreuestraftaten verwendet.

Der Bundesgerichtshof sah darin jedoch kein gesondert verfolgbares Tatunrecht des Angeklagten. Eine strafbare Teilnahme des Fälschers an dem von einem anderen vorgenommenen Gebrauchmachen derselben Urkunde kommt nicht in Betracht. Insoweit liegt eine deliktische Einheit vor, in der die Beihilfehandlung aufgeht. Insofern der Angeklagte im übrigen Beihilfe zum (versuchten) Betrug leistet, ist nur eine Beihilfe im Rechtsinne gegeben.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung iSd, § 226 StGB

Für eine schwere Körperverletzung ist z.B. notwendig, dass ein wichtiges Glied dauernd nicht mehr gebracht werden kann. Auch bei erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen liegt nicht immer eine dauernde Beeinträchtigung eines Körperglieds vor.

In seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 – 4 StR 509/13 hat der Bundesgerichtshof untersucht, ab wann jemand ein „wichtiges Glied“ im Sinne der schweren Körperverletzung nach
§ 226 Abs. 1 StGB dauernd nicht mehr gebrauchen kann.

Um ein „wichtiges Glied“ dauernd nicht mehr gebrauchen zu können, muss eine erhebliche Anzahl an Funktionen dieses Körperglieds ausfallen, sodass es weitgehend unbrauchbar wird. Im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung ist dabei maßgeblich, dass der Funktionsausfall des Körperglieds von der faktischen Wirkung her einem physischen Verlust entspricht.

Im zu entscheidenden Fall wurde dem Geschädigten aus etwa einem Meter Entfernung mit einer Pumpgun ins rechte Knie geschossen. Durch diese vorsätzliche Körperverletzung wurden bei dem Geschädigten dauerhaft eine Beugehemmung des rechten Knies von 60 Grad, ein Muskeldefizit sowie eine Instabilität hervorgerufen. Es konnte ferner festgestellt werden, dass der Geschädigte aufgrund einer mit hoher Wahrscheinlichkeit auftretenden Arthrose im rechten Knie mit einer Knieprothese zu rechnen haben wird. Hinzukommen eine Erwerbsminderung von etwa dreißig Prozent und die Unmöglichkeit schweren körperlichen Belastungen nachgehen zu können.

Trotz dieser körperlichen Leiden konnte der Bundesgerichtshof nicht erkennen, dass die faktischen Wirkungen dieser Beschwerden einem physischen Verlust des Körperglieds entsprechen. Die strengen Anforderungen der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 StGB sind mithin nicht erfüllt worden. Jedoch wurde eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Anwalt für Strafrecht: Merkmal der „Zwangslage“ beim Menschenhandel

Für den Menschenhandel ist es notwendig, dass die wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage einer Person ausgenutzt wird. Es ist bereits ausreichend, dass diese Zwangslage im Heimatland der geschädigten Personen besteht.

In seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 – 5 StR 154/14 hat sich der Bundesgerichtshof zu dem Merkmal der „Zwangslage“ im Sinne des Menschenhandels nach § 232 Abs. 1 StGB eingelassen. Er befasste sich dabei mit der Frage, ob eine wirtschaftlich schlechte Lage im Heimatland der Geschädigten für die Ausnutzung einer Zwangslage ausreichend ist.

Eine Zwangslage im Sinne des § 232 Abs. 1 StGB liegt unter zwei Voraussetzungen vor. Zum einen muss die Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeit einer Person eingeschränkt sein. Zum anderen muss diese Einschränkung konkret dazu geeignet sein, den Widerstand gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung zu verringern. Die Straferwartung im Falle des Menschenhandels nach § 232 Abs. 1 StGB liegt bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Die geschädigten Frauen wurden in ihrem Heimatland Nigeria von den Angeklagten angesprochen und dazu gebracht nach Deutschland zu kommen. Sie sollten in Deutschland der Prostitution nachgehen. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung, dass das Ausnutzen einer Zwangslage im Heimatland der Opfer den Tatbestand des Menschenhandels verwirklicht. Dafür reichte die Einschränkung der Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeit durch die schlechte wirtschaftliche Lage der geschädigten Frauen aus. Dieser Umstand war geeignet den Widerstand gegen Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten bereits im Zeitpunkt dieser „Rekrutierung“ zu mindern. Daher war es auch nicht erforderlich weitere erschwerende Umstände zu prüfen, die geeignet gewesen wären den Widerstand der jeweiligen Geschädigten zu überwinden. Damit erübrigte sich auch die Prüfung, ob der Beschluss der Geschädigten sich zu prostituieren bereits vor Einreise nach Deutschland bestand oder erst durch die Angeklagten hervorgerufen wurde.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Ein Wohnungseinbruchdiebstahl durch das Einsteigen in einen Raum bzw. Wohnung liegt vor, wenn man unter Schwierigkeiten eine Öffnung zum Eindringen nutzt, die für den Eintritt nicht vorgesehen ist.

Ein Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Mit Beschluss vom 03. Juni 2014 – 4 StR 173/14 hat der Bundesgerichtshof entschieden, inwiefern bei einem „Schuppen“ von einem „einbrechen“ oder einem „einsteigen“ in eine Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen werden kann. Voraussetzung ist, dass der „Schuppen“, einem Dachboden oder einem Keller eines Einfamilienhauses gleichgestellt, typischerweise zum Begriff des Wohnens gezählt werden kann. Ein Dachboden oder Keller können unter den Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls fallen, wenn es sich hierbei um Räume handelt, die einen ungehinderten Zugang zum Wohnbereich ermöglichen (z.B. bei Einfamilienhäusern). Nicht darunter fallen solche Dachböden oder Kellerräume, die in sich abgeschlossen oder selbstständig sind (Beschluss vom 24. April 2012 – 1 StR 378/11, Rn. 2). Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, dass auch ein Schuppen als zum Wohnen zugehörig angesehen werden kann, soweit der Schuppen einen ungehinderten und direkten Zugang zum Wohnhaus ermöglicht.

Ein „einbrechen“ liegt dann vor, wenn ein entgegenstehendes Hindernis mit nicht unerheblicher Kraft gewaltsam beseitigt wird oder zumindest eine Öffnung erweitert wird, um anschließend eindringen zu können. Auch wurden keine Angaben dazu getroffen, ob die Tür vom Schuppen zum Wohnhaus aufgebrochen und somit unter Schwierigkeiten geöffnet worden ist.

Offensichtlicher könne hingegen die Tatbestandsalternative „einsteigen“ ausgeschlossen werden, da diese nur erfüllt wäre, wenn jemand unter Schwierigkeiten in das Wohnhaus durch eine dafür nicht bestimmte Öffnung eingedrungen wäre. Zum einen stellt jedoch der Zugang vom Schuppen zum Haus eine dafür bestimmte Öffnung dar. Zum anderen wurde nicht geklärt, ob diese Öffnung unter Schwierigkeiten geöffnet wurde.

Anwalt für Strafrecht: Schaden als wesentlicher Strafzumessungsgesichtspunkt

Der entstandene Schaden eines Eigentums- oder Vermögensdelikts (z.B. ein Diebstahldelikt) muss bei der Verhängung der Strafe berücksichtigt werden, da er ein wesentlicher Umstand für das Unrecht der Tat ist.

Mit Beschluss vom 15.04.2014 – 2 StR 566/13 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Schaden der durch die Tatbegehung entsteht, ein wesentlicher Umstand bei der Strafbemessung ist. Der Angeklagte hatte in fünfundzwanzig Fällen Sachen aus verschlossenen Fahrzeugen entwendet. Dadurch handelte es sich nicht mehr um einen einfachen Diebstahl gemäß § 242 StGB sondern bereits um einen Fall des besonders schweren Diebstahls nach § 243 StGB. Beim schweren Diebstahl erhöht sich der Strafrahmen im Gegensatz zu dem des einfachen Diebstahls. Während der einfache Diebstahl gemäß § 242 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, kommt bei einem schweren Diebstahl gemäß § 243 StGB lediglich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren in Betracht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht zwischen den einzelnen Schäden beim Entwenden differenzieren sollen. Die angerichteten Schäden reichten von 20,00 € bis zu 2.300,00 €. Das Landgericht hatte für die Einzeltaten jeweils Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es im Einzelfall zu niedrigeren Strafen gekommen wäre, wenn das Landgericht die einzelnen Schäden differenziert berücksichtigt hätte.

Anwalt für Strafrecht: stillschweigende und zeitlich versetzte Bandenabrede bei Diebstahl

Die für den Bandendiebstahl erforderliche Bandenabrede muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent vereinbart werden. Zur Bestimmung der Bandenabrede muss ein Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle relevanten entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abwägen. Die zwischen den Beschuldigten getroffene Bandenabrede muss nicht gleichzeitig erfolgen.

Im Fall eines Bandendiebstals gem. §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB bedarf es für das Bilden einer Bande eines Zusammenschlusses von mindestens drei Personen, welche sich zur fortgesetzten Begehung einer, zum Zeitpunkt der Abrede, unbestimmten Vielzahl von Diebstählen verbunden haben. Dieses Verbinden zur gemeinsamen Deliktsbegehung ist die Bandenabrede. Sie stellt ein Kernelement der Bandenbildung dar und ist Ausdruck des Willens des Einzelnen, sich mit mindestens zwei weiteren Personen zur Begehung vergleichbarer Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun. Diese muss weder ausdrücklich noch gleichzeitig zwischen den Bandenmitgliedern erfolgen.

Vielmehr kann eine konkludente Bandenabrede getroffen werden. Bei einer konkludenten Bandenabrede mangelt es an einer ausdrücklichen Absprache. Die Absprache kann dann nur aus dem tätlichen Zusammenwirken der Beteiligten hergeleitet werden. Bei der Bestimmung der Bandenabrede ist besonders drauf zu achten, dass alle für die Gesamtwürdigung relevanten Umstände angemessen abgewogen werden. Die Feststellung einer Bandenabrede ist insbesondere fehlerhaft, wenn Indizien alleine ohne Abwägung bewertet werden, unberücksichtigt bleiben oder fehlerhaft eine Indizienwirkung zu- oder aberkannt wird.

Typische Indizien, die für das Vorliegen einer Bandenabrede sprechen, sind insbesondere eine große Anzahl an strafbewehrten gemeinsamen Diebstahlshandlungen innerhalb eines kurzen Tatzeitraums und das Vorrätighalten von Tatwerkzeug. Indizien gegen eine Bandenabrede können sein sprechen insbesondere ein spontaner Tatentschluss oder die fehlende Beutebeteiligung (BGH 2 StR 529/11). Dies sind einzelne Gesichtspunkte, welche für die Feststellung ob eine solche vorliegt im Zuge einer Gesamtwürdigung mit weiteren für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umständen abgewogen werden.

Weiterhin muss die Absprache zwischen den einzelnen Bandenmitgliedern nicht gleichzeitig erfolgen. Dies macht die Bandenbildung bereits durch Absprache mit nur einem Mittäter möglich. Erforderlich ist die Übereinkunft mit diesem, Straftaten mit einem oder mehreren Dritten als weiteren Beteiligten zu begehen. Diese müssen anschließend durch einen der beiden Täter über das gemeinsame Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden und sich der Bandenabrede anschließen. Hieraus ergibt sich erst recht die Möglichkeit eines weiteren Beteiligten sich an einer bereits bestehenden Bande anzuschließen.

Anwalt für Strafrecht: Meinungsfreiheit in Abgrenzung zur Schmähkritik

Der Begriff der Schmähkritik (§§ 185, 186 StGB) ist eng definiert, dieser liegt nicht bereits bei überzogener oder ausfälliger Kritik vor. Stattdessen muss die Diffamierung der Person im Vordergrund stehen. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit berührende Frage liegen diese Voraussetzungen nur selten vor, vielmehr muss der private Bereich betroffen sein.

Persönliche Meinungen, d.h. vor allem wertende Urteile, die im Rahmen öffentlicher oder politischer Meinungsbildung kundgetan werden, sind von der Meinungsfreiheit geschützt und damit nicht als Beleidigung gemäß § 185 StGB zu bestrafen, soweit es sich hierbei nicht um eine Schmähkritik handelt. Bei einer Schmähkritik handelt es sich um eine Äußerung, bei der die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal der Schmähkritik ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Grundsätzlich muss eine Abwägung des Einzelfalls zwischen den beeinträchtigten Schutzgütern des Ehrverletzten und dem Schutz der Meinungsfreiheit des Äußernden vorgenommen werden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (Aktenzeichen: 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13), dass der Begriff der Schmähkritik eng zu definieren sei, sodass es sich nicht schon bei überzogener oder ausfälliger Kritik um Schmähkritik handele. Vielmehr müsse eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen werden und eine Diffamierung der Person hinzutreten.

Das Bundesverfassungsgericht sah in der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S.1 GG).

Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gegenüber über eine Behörde äußerte, dass bewusst und absichtlich vorliegende Fakten ignoriert werden würden. Laut dem Bundesverfassungsgericht handele es sich bei den Begriffen „absichtlich“ und „bewusst“ um wertende Elemente, sodass die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Der Begriff der Schmähkritik dürfe gerade nicht überdehnt werden, sodass der Schutz der Meinungsfreiheit hierdurch verkürzt werde.

 

Anwalt für Strafrecht: Regelbeispiel „Einsteigen in einen Raum“ als schwerer Diebstahl

Ein schwerer Diebstahl wegen Einsteigens in einen Raum liegt vor, wenn man unter Anstrengung eine Öffnung nutzt, die für den Eintritt nicht vorgesehen ist und mindestens ein Fuß in den Raum gestellt wird. Ein bloßes Hineingreifen ohne ein Werkzeug zu benutzen ist nicht ausreichend.

Aus einem einfachen Diebstahl nach § 242 StGB kann ein Fall des besonders schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB werden, wenn bestimmte Regelbeispiele hinzutreten. Im Falle des einfachen Diebstahls reicht der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wohingegen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren im Falle eines besonders schweren Diebstahls droht. Insbesondere wird aus einem einfachen Diebstahl ein Diebstahl ein schwerer Diebstahl, wenn man zur Verwirklichung des Diebstahls in einen Raum einsteigt. Um „in einen Raum einzusteigen“ muss jemand unter Anstrengungen eine Öffnung nutzen, die für den Eintritt nicht vorgesehen ist und mindestens einen Fuß in diesen Raum stellen. Bloßes Hineingreifen ohne ein Werkzeug zu benutzen genügt hierfür allerdings nicht.

In seinem Beschluss vom 26.02.2014 – 4 StR 584/13 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es nicht ausreicht den Tatbestand des schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB (Einsteigen in einen Raum) zu erfüllen, wenn Kraftstoff mittels eines Schlauchs von einem Tank in mehrere Behältnisse umgefüllt wird. Die Einführung des Schlauchs stellt kein Eindringen dar, da kein Fuß in den Raum des Tanks gestellt worden ist. Auch für das Tatbestandsmerkmal des Einbruchs lagen keine Anhaltspunkte vor. Hier reicht zwar grundsätzlich die Wegnahme mittels eines Werkzeugs durch eine Öffnung des Raumes aus. Das Gelände auf dem sich der Tank befand, sowie der Tank an sich müssen jedoch unter Anstrengungen, d.h. unter Gewalteinfluss betreten bzw. geöffnet oder erweitert worden sein. Allerdings stellte der Bundesgerichtshof fest, dass diesbezüglich vom Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen worden sind und somit auch der Tatbestand des schweren Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Eindringens oder des Einbrechens in einen Raum nicht erfüllt worden sind.