Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.
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Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger
Das ''Landgericht Berlin'' hat in seiner Entscheidung vom 13. April 2011 - 528 Qs 43 u. 44/11 - entschieden, dass ein Fall der ''notwendigen Verteidigung'' vorliegt, wenn mit einer früheren Verurteilung eine Gesamtstrafe gebildet werden muss, die dann bei ungefähr einem Jahr liegen wird. In einer solchen Situation ist einem Beschuldigten ein ''Pflichtverteidiger'' gem. § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwere der Tat zu bestellen. Darüber hinaus sind in der Entscheidung des Landgerichts Berlin bei der Gesamtstrafenbildung Fragen der Konkurrenzen von einzelnen Tathandlungen zu erörtern. Deshalb ist die Bestellung eins Pflichtverteidigers auch aus Gründen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten.
Anwalt für Strafrecht: Sachbeschädigung
Nach § 305a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Kraftfahrzeug der Polizei ganz oder teilweise zerstört. Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2011 - 1 Ss 66/11 - entschieden, dass ein teilweises Zerstören nur vorliegt, wenn durch eine Substanzverletzung einzelne, funktionell selbständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, unbrauchbar gemacht werden. Eine lediglich nachteilige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ist nicht ausreichend. Im konkreten Fall hatte der Beschuldigte eine Seitenscheibe aus einem Polizeifahrzeug herausgetreten. Da durch die Beschädigung der Seitenscheibe die Funktionsfähigkeit des Polizeiwagens nicht aufgehoben worden ist, lag eine Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nicht vor. Es verbleibt bei einer Sachbeschädidung gem. § 303 StGB, die milder bestraft wird.
Anwalt für Strafrecht: Kapitalstraftaten
Die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen stellt zunächst einen Totschlag dar. Wenn besondere Merkmals hinzutreten, wird aus dem Totschlag Mord. Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Nach § 211 StGB ist z. B. Mörder, wer, um eine Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet. In seiner Entscheidung vom 17.05.2011 - 1 StR 50/11 - stellt der BGH klar, dass es nicht nur darum geht, die Aufdeckung einer Straftat zu verhindern. Vielmehr genügt es, wenn durch die Tötung Spuren verdeckt werden sollen. Für die Vereckungsabsicht bei Mord ist ausreichend, dass der Täter glaubt, mit der Tötung eine günstigere Beweisposition aufrecht erhalten zu können. Solange der Täter davon ausgeht, dass die Tat noch nicht voll erkannt bzw. überführungsfähig ist, kommt Verdeckungsabsicht in Betracht.
Anwalt für Strafrecht: Drogen
In seiner Entscheidung vom 15.02.11 - 1 StR 676/10 - hat der BGH entschieden, dass eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegt, wenn die Drogen bereits durch einen ausländischen Zoll entdeckt und aufgrund einer Absprache der auslänsichen und deutschen Zollbehörden im Wege eines überwachten Weitertransports nach Deutschland verbracht werden.
Häufig kommt es vor, dass Drogen per Post nach Deutschland eingeführt werden sollen. Diese Übersendung stellt regelmäßig in dem Moment, in welchem die Drogen die Grenze passieren, eine vollendete Einfuhr von Drogen dar.
Sobald aber die Drogen nach Entdeckung durch einen ausländischen Zoll nach Absprache mit den deutschen Behörden nach Deutschland eingeführt werden, liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung des vorgestellten Kausalverlaufs vor.
"''Der Weitertransport des Kokains nach Deutschland nach dessen Entdeckung beruhte nicht mehr auf dem Tatplan der Angeklagten, sondern auf einer einvernehmlichen Entscheidung der deutschen und brittischen Zollbehörden, die allein aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung der Angeklagten getroffen wurde.''"
Der überwachte Weitertransport hat eine neue, vom ursprünglichen Tatentschluss unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt, die sich nicht mehr in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung befunden hat.
Deshalb scheidet eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln aus.
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:
Anwalt für Strafrecht: Strafbefehl
Ein Angeklagter ist grundsätzlich verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wenn er nicht anwesend und nicht entschuldigt ist, wird ein Gericht in der Regel einen ''Haftbefehl'' gem. § 230 StPO erlassen. Eine Besonderheit gilt im sogenannten Strafbefehlsverfahren. Hat ein Gericht einen ''Strafbefehl'' erlassen, kann der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Das Gericht muss dann eine Hauptverhandlung anberaumen. Wenn der Beschuldigte zur Hauptverhandlung nicht erscheint, ist das Gericht nicht verpflichtet, einen Haftbefehl zu erlassen. Vielmehr kann nach dem Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 24.08.2011 (1 Ws 133/11) der Einspruch ohne Verhandlung verworfen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Haftbefehl zu erlassen, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen. Der Einspruch gegen den Strafbefehl darf aber nur verworfen werden, wenn kein Verteidiger zu Beginn der angesetzten Hauptverhandlung anwesend ist. Ein mit schriftlicher Vollmacht versehender Rechtsanwalt darf auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten die Hauptverhandlung durchführen. Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist in dieser Situation nicht möglich.
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Anwalt für Strafrecht: Stalking
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.11.2009 -3 StR 244/09- ausgeführt, dass ein beharrliches Handeln im Sinne von § 238 StGB ein wiederholtes Tätigwerden voraussetzt. Weiterhin ist notwendig, dass der Beschuldigte aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Betroffenen in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft so zu verhalten. Letztlich muss die Lebensgestaltung des Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigt sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Betroffene zu einem Verhalten veranlasst wird, das er ohne Zutun des Beschuldigten nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen.
Die Entscheidung finden Sie hier:
Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht
Für eine Hausdurchsuchung ist grundsätzlich erforderlich, dass ein Richter einen Durchsuchsbeschluss erlässt. Ohne einen derartigen Durchsuchungsbeschluss ist eine Hausdurchsuchung nur bei Gefahr im Verzuge oder mit Einwilligung des Berechtigten rechtmäßig.Es kommt regelmäßig vor, dass Polizeibeamte keinen Durchsuchungsbeschluss haben und eine Gefahr im Verzuge nicht vorliegt. Gefahr im Verzuge liegt nur vor, wenn ein Zuwarten den Durchsuchungszweck gefährden würde. Wollen Polizeibeamte trotzdem den Wohnraum betreten, dürfen sie dies nur mit Einwilligung des Berechtigten tun. Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 30.06.10 - 706 Ns 17\/10 - ausgeführt, dass in einem derartigen Fall der Betroffene ausdrücklich durch die Polizei darüber aufgeklärt werden muss, dass die Durchsuchung nur mit seiner freiwilligen Einwilligung erfolgen kann und im Falle seiner Ablehnung die Durchsung unterbleiben wird. Nutzt die Polzei die Unkenntnis des Betroffenen über die Aufklärungspflicht bewusst aus, besteht in Bezug auf die aufgefundenen Beweismittel ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot. Die Beweise dürfen dann in einem Strafverfahren nicht verwertet werden.
Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger bei U-Haft
Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist in seiner neuen Fassung einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sobald er in Untersuchungshaft genommen wird. Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob sich diese Vorschrift auch auf weitere Verfahren erstreckt, in welchem kein Haftbefehl vollstreckt wird. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt - 3 Ws 351/10 - muss dem Beschuldigten auch in dem Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden, in welchem er sich nicht in Untersuchungshaft befindet. Das Oberlandesgericht nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf eine ähnliche Vorschrift im Jugendstrafrecht. Im Rahmen des Jugendstrafrecht ist es weitgehend anerkannt, dass auch in weiteren Verfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu erfolgen hat. Da dem Gesetzgeber die Auslegung im Jugendstrafrecht bei der Schaffung des neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bekannt gewesen ist, kann deshalb die Auslegung im Jugendstrafrecht auf die Auslegung im Erwachsenenstrafrecht übertragen werden.
Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht
Ein Beschuldigter findet in der Regel ein Strafverfahren als sehr belastend. Deshalb ist anerkannt, dass die Verfahrensdauer als quasi Sanktion bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen ist. In einer Entscheidung vom 21. November 2010 hat das LG Bremen - 5 (22) Kls 30 Js 41576/94 entschieden, dass bei überlanger Verfahrensdauer ein Strafverfahren auch eingestellt werden muss. Dem Verfahren, in welchem das Landgericht zu entscheiden hatte, lag eine schwere räuberische Erpressung zu Grunde. Das Strafverfahren zog sich bereits seit 16 Jahren, wovon 10 Jahre durch die Justiz verschuldet waren. Aufgrund dieser zeitlichen Dauer wäre es nicht mehr gerechtfertigt gewesen, trotz des erheblichen Tatvorwurfs das Verfahren mit einer Verurteilung enden zu lassen. Deshalb wurde das Verfahren eingestellt.
Anwalt für Strafrecht: Verkehrstrafrecht
Wegen ''Trunkenheit im Verkehr'' gem. § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei der Bestimmung der ''Fahruntüchtigkeit'' unterscheidet man die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit. Die relative Fahruntüchtigkeit liegt ab 0,3 Promille und einem alkoholbedingten Fahrfehler vor. Bei der absoluten Fahruntüchtigkeit reicht eine bestimmte Promillezahl, ohne dass es auf einen alkoholbedingten Fahrfehler ankommt. Die Fahruntüchtigkeit wird also unwiderlegbar vermutet. Bei Autofahrern liegt die Promillegrenze bei 1,1 Promille. Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg vom 13.12.10 - 2 St OLG Ss 230/10 - gilt dieser Wert auch bei motorisierten Krankenfahrstühlen gem. § 4 Abs. 1 FeV, so dass spätestens ab 1,1 Promille auch die Benutzung eines Krankenfahrstuhls strafbar ist.