Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl
Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen, ist es erforderlich, dass der Beschuldigte den Gewahrsam des Betroffenen an der zu entwendenden Sache bricht. Hierfür genügt es bei handlichen und leicht beweglichen Sachen, wenn der Beschuldigte diese in seiner Kleidung verbirgt. Damit hat der Beschuldigte nach der Verkehrsauffassung die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben und ein eigenes, dessen freie Verfügungsgewalt ausschließendes, tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis hergestellt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 5. September 2019 (3 StR 307/19) damit, ob bereits die kurzfristige Übergabe eines Gegenstands geeignet ist, um den Gewahrsam des Betroffenen an diesem zu beenden. Die Beschuldigten begaben sich mit dem Betroffenen in einen Park. Hier beschlossen sie, diesem sein Mobiltelefon zu entwenden. Einer der zwei Beschuldigten bat den Betroffen um sein Mobiltelefon, um seine Nummer einzuspeichern. Nachdem der Betroffene sein Mobiltelefon aushändigte, tippte der Beschuldigte auf diesem herum, um es im Anschluss dem zweiten Beschuldigten zuzuwerfen, welcher es einsteckte. Den Protest des Betroffenen überwanden die Beschuldigten mittels Gewaltanwendung gegenüber diesem. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründete der Beschuldigte durch das Tippen auf dem Mobiltelefon noch keinen eigenen Gewahrsam an diesem. Nach der Verkehrsauffassung brach der Beschuldigte den Gewahrsam des Betroffenen nicht bereits dadurch, dass er mit dessen Einverständnis das Mobiltelefon unter dem Vorwand in die Hand nahm, seine Rufnummer einzuspeichern. Erst in dem Zeitpunkt, in welchem der zweite Beschuldigte das Mobiltelefon in seine Jackentasche steckte, wurde der Gewahrsam des Betroffenen gebrochen.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
In seinem Beschluss vom 5. September 2019 (4 StR 377/19) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob die heimliche Aufnahme von Screenrecords von freiwillig vorgenommenen sexuellen Handlungen ein Sichverschaffen von jugendpornographischen Schriften darstellen kann. Ein Sichverschaffen von jugendpornographischen Schriften ist dann nicht strafbar, wenn die entsprechenden Schriften ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit der Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurden. Der Beschuldigte nahm im Rahmen von Videoanrufen freiwillig vorgenommene sexuelle Handlungen seiner jugendlichen Gesprächspartnerin durch heimliche Screenrecords auf. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen Sichverschaffens von jugendpornographischen Schriften strafbar. Es fehlte an einer Einwilligung der Betroffenen als dargestellter Person in den, mit der Anfertigung der Screenrecords verbundenen Herstellungsprozess und der damit verbundenen bildlichen Perpetuierung, ihrer zur einmaligen Betrachtung dargebotenen sexuellen Handlungen.
Anwalt für Strafrecht: Betrug
Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 267/19) die Frage, ob ein Vermögensschaden eintritt, wenn der Betroffene mit offenen Gegenforderungen verrechnet. Ein Betroffener eines Betruges muss für die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Betruges einen Vermögensschaden erleiden. Einen Vermögensschaden liegt vor, wenn bei dem Betroffenen eine Vermögensminderung eingetreten ist, die nicht unmittelbar durch eine äquivalente Vermögensmehrung ausgeglichen wurde. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, fingierte im Wesentlichen Arbeitsverhältnisse zwischen sich selbst sowie ihm nahestehender Personen einerseits und verschiedenen Unternehmen andererseits. Gegenüber mehreren Krankenkassen beantragte der Beschuldigte die Erstattung von vermeintlichen Entgeltfortzahlungen an die zum Schein Beschäftigten. Teilweise leisteten die Krankenkassen daraufhin entsprechende Zahlungen, teilweise verrechneten sie Erstattungsbeträge mit eigenen angenommenen Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ergab die Verrechnung selbst noch keine Vermögensminderung bei den Krankenkassen. Zwar kann in der Verrechnung mit offenen Gegenforderungen ein Schaden darin liegen, dass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen. Eine solche Sachlage besteht etwa, wenn der Gläubiger infolge einer ins Leere gehenden Aufrechnung von einer alsbaldigen Beitreibung absieht. Allerdings setzt dies voraus, dass sein Anspruch rechtlichen Bestand hatte und die Forderung bei sofortiger Geltendmachung realisierbar gewesen wäre.
Einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges kann bereits dann vorliegen, wenn durch die Verfügung des Betroffenen eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist, die mit einer Schädigung des Vermögens des Betroffenen gleichzusetzen ist. In seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 (3 StR 302/13) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob das Unterschreiben eines Überweisungsträgers bereits genügt, um einen Vermögensschaden zu begründen. Der Beschuldigte veranstaltete sogenannte „Kaffeefahrten“. Durch das Inaussichtstellen von Geldgeschenken und weiteren kostenlosen Leistungen bewegte der Beschuldigte die Betroffenen zur Teilnahme, um diesen am jeweiligen Veranstaltungsort Artikel zu überteuerten Preisen zu verkaufen. Die Betroffenen mussten zusammen mit dem Kaufvertrag eine Einziehungsermächtigung unterzeichnen. Der Beschuldigte zog einige Tage später mittels der unterzeichneten Überweisungsträger die jeweiligen Kaufsummen von den Konten der Betroffenen ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erlitten die Betroffenen nicht bereits mit dem Unterzeichnen der Überweisungsträger einen Vermögensschaden. Ein Überweisungsträger ist bis zur Einreichung durch den Beschuldigten beim Kreditinstitut frei widerruflich. Im Zuge dessen ist ein Einziehen der jeweiligen Summe bis zum Einreichen jederzeit abwendbar. Daher ist es nicht gerechtfertigt einen Vermögensgefährdungsschaden bereits in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Betroffene den Überweisungsträger unterschreibt, wenn der Beschuldigte den Überweisungsträger erst wesentlich später einreichen will.
Anwalt für Strafrecht: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion macht sich strafbar, wer eine falsche Zahlungskarte mit Garantiefunktion gebraucht. In seinem Urteil vom 4. Dezember 2013 (2 StR 2/13) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, unter welchen Umständen, eine Kreditkarte mit Garantiefunktion vorliegt. Der Beschuldigte buchte in mehreren Fällen Flüge bei einer Airline. Die jeweiligen Flüge nutzte der Beschuldigte, um an Bord Einkäufe aus dem mitgeführten Warensortiment zu tätigen. Zur Zahlung verwendete der Beschuldigte mit seinem Namen versehene Kreditkarten, auf deren Magnetstreifen Daten tatsächlich nicht existierender Personen gespeichert waren. Der Beschuldigte nutzte hierbei aus, dass die Daten während des Fluges nur eingelesen und erst nach der Landung an einem Datenterminal ausgegeben und weiterverarbeitet werden. Hierbei entsprach das verwendete Verfahren weitgehend dem üblichen Lastschriftverfahren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion strafbar. Auf die konkrete Einsatzart der Karte kommt es nicht an. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Beschuldigten nachgemachte oder verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunktion tatsächlich ermöglicht oder diese Möglichkeit nur vortäuscht.
Anwalt für Strafrecht: Notwehr
In seinem Beschluss vom 26. November 2013 (331/13) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann das Zurückgreifen auf weniger gefährliches Abwehrmittel durch den Beschuldigten im Rahmen der Notwehr geboten ist. Eine Notwehrhandlung muss für die Abwehr der Gefahr erforderlich gewesen sein. Der Angegriffene darf sich grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt auch den Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen ein. Von mehreren Abwehrmitteln, die dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stehen, hat er das mildeste zu verwenden, wenn dessen Einsatz ebenfalls die sofortige und endgültige Abwehr des Angriffs verspricht. Der Beschuldigte ließ den Betroffenen in seine Wohnung ein. Im Zuge einer Auseinandersetzung griff der Betroffene nach dem Hals des Beschuldigten und es entwickelte sich eine Auseinandersetzung. Dem Beschuldigten gelang es im Zuge dieser dem Betroffenen einen Baseballschläger aus Metall zu entwenden. Mit dem Baseballschläger schlug der Beschuldigte dem Betroffenen gegen den Kopf, um weitere körperliche Angriffe zu unterbinden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Handeln des Beschuldigten durch Notwehr gerechtfertigt. Ob ein Verteidigungsmittel erforderlich ist, ist aufgrund einer objektiven ex ante-Betrachtung zu entscheiden. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung an. Auf weniger gefährliche Abwehrmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Im Zuge dessen durfte sich der Beschuldigte mit einem Baseballschläger verteidigen.
Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln macht sich strafbar, wer eigennützig handelt. Eigennützig handelt der Beschuldigte, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 18. Juli 2019 (4 StR 211/19) mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern sich ein Beschuldigter strafbar macht, der lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will. Der Beschuldigte besorgte mit einem Dritten elf Kilogramm Amphetamin. Der Dritte wollte pro Kilogramm 500 € verdienen. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, welchen finanziellen Vorteil der Beschuldigte aus der Tat ziehen wollte bzw. sollte. Im Anschluss hieran verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte finanzielle oder sonstige persönliche Vorteile aus seiner Mitwirkung versprach, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Wer aber nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe.
Anwalt für Strafrecht: Hinterziehung von Tabaksteuer
Wegen Hinterziehung von Tabaksteuer macht sich derjenige strafbar, der vorsätzlich seine Verpflichtung, eine Steuererklärung über ins Steuergebiet verbrachte oder versandte Tabakwaren abzugeben, verletzt und hierdurch Steuern verkürzt. In seinem Urteil vom 24. April 2019 (1 StR 81/18) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander zu setzten, ob sich ein Beschuldigter, welcher nach dem Verbringen zu versteuernder Tabakwaren nach Deutschland Besitz an diesen erlang, wegen Steuerhinterziehung strafbar macht. Die Beschuldigten vermittelten einem unbekannten Dritten zwei Container zur Einlagerung von Waren. Der Dritte lagerte 4,32 Millionen unversteuerte und unverzollte Zigaretten in den vermittelten Containern ein. Dies teilte der Dritte den Beschuldigten erst einen Tag nach der Einlagerung mit. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machten sich die Beschuldigten nicht wegen Hinterziehung von Tabaksteuer strafbar. Die Beschuldigten erlangten erst nach der Beendigung des Verbringungsvorgangs Besitz an den unversteuerten Tabakwaren. Damit wurden sie auch nicht Steuerschuldner im Sinne des Tabaksteuergesetz (TabStG) und waren daher auch nicht zur unverzüglichen Abgabe einer Steuererklärung über die Zigaretten verpflichtet.
Anwalt für Strafrecht: Raub/Räuberische Erpressung
Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Urteil vom 17. Juli 2019 (637/18) damit, ob der Finalzusammenhang dann entfällt, wenn ein Beschuldigter deutlich weniger Geld erbeutet als eigentlich vorgesehen. Die Strafbarkeit wegen Raubes oder räuberischer Erpressung setzt einen finalen Zusammenhang zwischen Gewalt bzw. qualifizierter Drohung und Wegnahme bzw. Hingabe der Sache voraus. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn der Beschuldigte den Raub-/Erpressungsvorsatz erst nach Abschluss dieser Handlung fasst. Unter bestimmten Umständen entfällt der Finalzusammenhang, wenn der Beschuldigte einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme oder Herausgabe einer ganz anderen Sache kommt. Die Beschuldigten, in dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beabsichtigten einen Tresor samt dessen angeblichen Inhalt von 300.000 – 600.000 € Bargeld zu entwenden. Im Zuge des gewaltsamen Eindringens in das Haus der Betroffenen durch die Beschuldigten, händigte die Betroffene den Beschuldigten 50 € aus ihrem Geldbeutel aus. Nach dem erfolglosen Aufsuchen des Tresors verließen die Beschuldigten das Haus wieder mitsamt der 50 €. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lag ein Finalzusammenhang zwischen dem gewaltsamen Eindringen der Beschuldigten und der Wegnahme der 50 € vor. Der Raubvorsatz der Beschuldigten bestand von Anfang an und bezog sich auf Geld. Es stellt daher eine lediglich unerhebliche Abweichung vom Tatplan dar und hält sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren, dass der Beschuldigte lediglich 50 € mitnahm.
Zu einer Bande, im Sinne eines Bandendiebstahls, schließen sich mehrere Beteiligte zusammen, wenn sich mindestens drei Personen zum Zwecke der Begehung einer Vielzahl im Einzelnen noch ungewissen Taten zusammenschließen. Der Bundesgerichthof setzte sich in seinem Urteil vom 11. Juli 2019 (1 StR 683/18) mit der Frage auseinander, ob drei Personen eine Bande bilden, wenn sie sich von Beginn an für die Begehung eines bestimmten Diebstahls zusammenschließen. Die zwei Beschuldigten kamen überein, dass Inventar im Anwesen des Betroffenen beiseite zu schaffen, um es später zu veräußern. Dies erfolgte an mehreren Tagen, bis das Anwesen dem Tatplan entsprechend ausgeräumt war. Ein weiterer Beschuldigter unterstützte sie bei der Bewertung der Gegenstände. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft urteilte der Bundesgerichthof, dass sich die Beschuldigten nicht wegen Bandendiebstahl strafbar machten. Die von den Beteiligten getroffene Abrede erfüllt den Begriff der Bande nicht, weil es sich nicht um eine offene Abrede handelte. Die Abrede war nicht auf die Begehung einer unbestimmten Vielzahl im Einzelnen noch ungewisser Diebstähle gerichtet, sondern bezog sich von Beginn an auf eine feststehende Menge an Wertgegenständen in Gestalt des gesamten werthaltigen Inventars des Anwesens, das innerhalb weniger Tage entwendet werden sollte.