Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Wiederholungsabsicht bei gewerbsmäßiger Hehlerei

Wenn eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei vorliegt, ist diese nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit einer bei einer einfachen Hehlerei zu begründen.

Ein Beschuldigter macht sich der gewerbsmäßigen Hehlerei strafbar, wenn er die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine längerfristige Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die entsprechende Wiederholungsabsicht des Täters muss sich auf das jeweilige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist. In seinem Beschluss vom 27. Februar 2014 – 1 StR 15/14 hatte sich der Bundesgerichthof mit der Frage zu befassen, ob allein deshalb eine gewerbsmäßige Hehlerei vorliegt, wenn der Beschuldigte gleichzeitig eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei begangen hat. Dem liegt zugrunde, dass der Beschuldigte einmalig mehrere gestohlene Waffen erwarb. Bezüglich dessen macht sich der Beschuldigte der Hehlerei strafbar. Außerdem lag eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei vor. Nach Aussage des Bundesgerichthofs kann nicht von der Gewerbsmäßigkeit der Steuerhehlerei auf die Gewerbsmäßigkeit der einfachen Hehlerei automatisch geschlossen werden. Die Wiederholungsabsicht im Sinne der Gewerbsmäßigkeit muss sich auf den Tatbestand des jeweiligen Delikts und damit hier auch auf die Hehlerei beziehen. Die gewerbsmäßige Steuerhehlerei ist somit von der Wiederholungsabsicht nicht erfasst.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl ohne wesentliche Beteiligung am Diebstahl

Eine Gewaltanwendung nach dem von einem Dritten verübten Diebstahl führt nicht zur Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls, auch wenn durch die Gewaltanwendung die Sicherung einer gestohlenen Sache ermöglicht werden sollte.

Täter eines räuberischen Diebstahls kann nicht sein, wer weder selbst im Besitz einer entwendeten Sache ist, noch mittäterschaftlich am Diebstahl beteiligt war. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14 damit zu befassen, ob Täterschaft des Beschuldigten an einem räuberischen Diebstahl vorliegen kann, wenn er nur die Wiedererlangung der entwendeten Sache verhindert. Dem liegt der Diebstahl eines Laptops durch eine Bekannte des Beschuldigten zugrunde. Der Diebstahl erfolgte in Anwesenheit des Beschuldigten und auf Idee der Bekannten hin. Diese brachte den Laptop in ihrem Jutebeutel unter. Als der betroffene Eigentümer unterbinden wollte, dass sich die Bekannte mit dem Laptop entfernt, schritt der Beschuldigte ein. Der Beschuldigte hinderte den Betroffenen durch Gewaltanwendung daran, den Laptop wiederzuerlangen. Hierbei unterstütze ihn die Bekannte. Nach Aussage des Bundesgerichthofs macht sich der Beschuldigte hier nicht der Begehung eines räuberischen Diebstahls strafbar. Dies liegt daran, dass die Bekannte Besitz am Laptop hatte. Weiterhin kann dem Beschuldigten der Besitz am Laptop nicht zugerechnet werden. Dieser hatte keinen Einfluss auf die Wegnahme, da diese alleine eine Idee der Bekannten war und diese alleine Nutzen aus der Tat ziehen sollte. Somit mangelt es an der mittäterschaftlichen Begehung des Diebstahls durch den Beschuldigten und dieser kann sich ebenfalls nicht der mittäterschaftlichen Begehung des räuberischen Diebstahls strafbar machen.

Anwalt Verkehrsstrafrecht: Vorsatzausschluss bei Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration

Eine Blutalkoholkonzentration, deutlich über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit, ist nicht geeignet den Vorsatz des Beschuldigten bezüglich einer Trunkenheitsfahrt auszuschließen. Der Beschuldigte hat trotz eventuell eintretender Selbstüberschätzung Kenntnis von den konsumierten Alkoholmengen und der Tatsache, dass die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr für ihn untersagt ist.

Für die Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr muss der Beschuldigte Vorsatz bezüglich der Fahruntüchtigkeit gehabt haben. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Beschuldigte seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kannte oder zumindest damit rechnete und sich damit abfand. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte eine maßgebliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zumindest für möglich hält und sich mit ihr abfindet oder billigend in Kauf nimmt, dass er den im Verkehr erwarteten Anforderungen nicht mehr genügt. In seinem Urteil vom 9. April 2015 – 4 StR 401/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob weit über den Grenzwerten zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegende Blutalkoholkonzentrationen den Vorsatz ausschließen können. Dem liegt die Trunkenheitsfahrt des Beschuldigten zugrunde, welcher einen PKW im öffentlichen Straßenverkehr bewegte. Im Anschluss an die Fahrt wurde dem Beschuldigten Blut abgenommen. Herbei konnte dem Beschuldigten eine BAK von 1,24 Promille nachgewiesen werden. Hiermit lag die BAK des Beschuldigten über dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Nach Ansicht des Bundesgerichthofs ist diese Tatsache jedoch nicht geeignet den bedingten Vorsatz des Beschuldigten auszuschließen. Es wird angeführt, dass bei weit über den Grenzwerten zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten, die Erkenntnis und Kritikfähigkeit des Beschuldigten eingeschränkt ist und somit Vorsatz ausschließender Glaube an die Fahrtüchtigkeit eintritt. Hiergegen wendet der Bundesgerichtshof ein, bei steigender BAK möglicherweise eintretende Selbstüberschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit mindert nicht die Kenntnis von der konsumierten Alkoholmenge und somit die Kenntnis nach geltenden Regeln nicht mehr fahren zu dürfen. Die bei einer hohen BAK erheblich herabgesetzte Steuerungsfähigkeit ändert regelmäßig nichts an der für den Vorsatz allein maßgeblichen Einsicht, dass Fahren in einem entsprechenden Zustand im öffentlichen Verkehr verboten ist. 

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung mit einer Waffe

Eine Körperverletzung ist nicht mit einer Waffe begangen, wenn die Verletzungen nur infolge mittelbarer Folgen der Waffenbenutzung eintreten.

Eine Körperverletzung mittels einer Waffe begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung beibringt. In seinem Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15 befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob das mittelbare Verletzen eines Betroffenen durch Folgen einer Waffenanwendung noch eine Körperverletzung mit einer Waffe darstellt. Dem liegt ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Beschuldigte auf den Betroffenen schoss. Das abgeschossene Projektil zerstörte eine Glasscheibe, deren Splitter den Betroffenen verletzten. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs wurde der Betroffene hier nicht mittels der Schusswaffe verletzt. Dies liegt daran, dass die Verletzung durch das Zersplittern der Scheibe und somit erst als Folge der Waffenanwendung eintrat.

Anwalt für Strafrecht: Rechtsfehlerhaftes Urteil bei mehreren Sachverhaltsalternativen

Ein Urteil ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn aus den Umständen einer Tat mehrere Schlüsse gezogen werden können und das Tatgericht sich für eine Sachverhaltsinterpretation entscheidet. Die Schlüsse, die das Gericht aus dem Sachverhalt zieht, müssen lediglich möglich und nicht zwingend gewesen sein.

Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter. Wenn das Tatgericht somit Zweifel daran hat, ob der subjektive Tatbestand des Beschuldigten vorliegt, so hat das Revisionsgericht diese Zweifel hinzunehmen. Alleine das Tatgericht macht sich unter Eindruck der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von der Schuld des Beschuldigten. Das Revisionsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Rechtfehler liegen zum Beispiel vor, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist sowie wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungswerte verstößt. In seinem Urteil vom 16. Juni 2014 – 3 StR 154/14 befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob die Beweiswürdigung eines Tatrichters in der Revision als rechtsfehlerhaft anzusehen ist, wenn aus den Tatumständen auch andere Schlüsse als die des Tatgerichts gezogen werden können. Im vorliegenden Fall nahm das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung an, der Beschuldigte habe die Tat heimtückisch begangen, obwohl es Zweifel hatte, dass sich der Beschuldigte der Betroffenen so näherte, dass er sie mit seinem Angriff überraschen konnte. Hiergegen führte die Revision unter anderem an, dass der Beschuldigte den Tatentschluss spontan fasste, die Tatbegehung nicht geplant hat und insbesondere aufgrund einer Persönlichkeitsstörung nicht das für Heimtücke erforderliche Ausnutzungsbewusstsein hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wäre es zwar möglich gewesen aus den Tatumständen andere Schlüsse zu ziehen, jedoch reicht es, wenn die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse möglich sind, sie müssen nicht zwingend gewesen sein. Somit war die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht rechtsfehlerhaft.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern

Wer eine Explosion mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Feuerwerkskörper aus dem EU-Ausland auslöst, kann sich obwohl es sich um einen Feuerwerkskörper handelt des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion strafbar machen.

Eine Explosion ist die plötzliche Auslösung von Druckwellen außergewöhnlicher Beschleunigung. In seinem Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 StR 488/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob das Herbeiführen einer Explosion mit Feuerwerkskörpern aus dem EU-Ausland noch unter den Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion im Sinne des Sprengstoffgesetzes fällt. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt, verschaffte sich der Beschuldigte in Tschechien frei verkäufliche, in Deutschland jedoch nicht zugelassene Feuerwerkskörper. Mit diesen Feuerwerkskörpern beschädigte der Beschuldigte, unter Herbeiführung einer Explosion, fremdes Eigentum. Hierbei handelte der Beschuldigte vorsätzlich und in Kenntnis dessen, dass die Feuerwerkskörper in Deutschland nicht zugelassen sind. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs ist dieses Verhalten vom Tatbestand des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion erfasst. Dies ist bei Feuerwerkskörpern zumindest dann gegeben, wenn diese im Inland nicht zugelassen sind, in ihrer Explosionswirkung über das in Deutschland zugelassene deutlich hinausgehen und sie vorsätzlich zur Gefährdung von Individualrechtsgütern angewandt werden.

Anwalt für Strafrecht: Geltungsbereich des StGB bei Verstößen gegen das BtMG

Deutsches Strafrecht kommt zur Anwendung, wenn der Begehungsort einer Tat im deutschen Inland liegt. Dies gilt auch dann, wenn nur Teilakte eines Delikts verwirklicht worden sind, der eigentliche Deliktserfolg jedoch erst im Ausland eintreten soll.

In seinem Urteil vom 10. Februar 2016 (2 StR 413/15) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann deutsches Strafrecht zur Anwendung gelangt. Der Angeschuldigte in diesem Verfahren hatte Cannabisöl durch die Bundesrepublik transportiert, um es im Ausland zu verkaufen.

Entscheidend dafür, ob deutsches Strafrecht zur Anwendung kommt, ist, dass ein Delikt im deutschen Staatsgebiet begangen wurde. Mithin ist der Begehungsort einer Tat das ausschlaggebende Merkmal, an welches das deutsche Strafrecht anknüpft. Der Begehungsort einer Tat richtet sich danach, wo jemand gehandelt hat oder hätte handeln müssen oder wo der Erfolg einer Tat eingetreten ist oder hätte eintreten müssen.

Im vorliegenden Fall stand der Bundesgerichtshof dabei vor der Frage, ob der Transport von Cannabisöl eine Sanktionierung nach deutschem Strafrecht begründet. Fraglich war, ob ein Handeltreiben gem. § 29 BtMG vorliegt. Da das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein Tätigkeitsdelikt ist, kommt es für den Bundesgerichtshof maßgeblich darauf an, ob Teilakte des Delikts verwirklicht worden sind. Der Transport von Betäubungsmitteln ist ein Teilakt vom Handeltreiben nach § 29 BtMG und deutsches Strafrecht somit anwendbar. Bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln drohen Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Anwalt für Strafrecht: Stabile Bemächtigungslage beim erpresserischen Menschenraub

Wendet ein Beschuldigter Gewalt zur Herausgabe einer Sache an und die Herausgabe erfolgt durch den Betroffenen in unmittelbarem und engem Zusammenhang zur Gewaltanwendung, so liegt mangels Herstellen einer stabilen Bemächtigungslage kein erpresserischer Menschenraub vor.

Eines erpresserischen Menschenraub macht sich schuldigt, wer sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressungshandlung auszunutzen, oder wer die durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt. Hierbei muss der Handelnde die physische Herrschaftsgewalt über das Opfer gewinnen und dadurch eine stabile Bemächtigungslage schaffen, die der Handelnde von vornherein zur Erpressung ausnutzen wollte. Aus der stabilen Bemächtigungslage muss sich eine über die Nötigungshandlung hinaus gehende Drucksituation auf den Betroffenen ergeben. Es bedarf eines sogenannten funktionalen Zusammenhangs. Dieser fehlt, wenn sich der Handelnde des Betroffenen mit Nötigungsmitten ermächtigt, welche gleichzeitig der Erpressung dienen. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 – 4 StR 184/15 befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob das Herstellen einer stabilen Bemächtigungslage in engem Zusammenhang mit einer Gewaltanwendung erfolgen kann. In der in Frage stehenden Variante des Tathergangs versuchten die Beschuldigten den Betroffenen durch wiederholte Schläge gegen den Kopf zur Herausgabe seiner ec-Karten PIN zu bewegen. Es konnten keine sicheren Feststellungen zum Tathergang getroffen werden, weil der Betroffene aufgrund der Schläge einen fast vollständigen Gedächtnisverlust erlitt. Somit lässt sich nach Aussage des Bundesgerichtshofs nicht ausschließen, dass die Preisgabe des PIN in unmittelbarem, engem Zusammenhang mit der Begründung der Beherrschungssituation durch die Gewaltanwendung erfolgte. Aufgrund des engen, unmittelbaren Zusammengang fehlt es an einer stabilen Bemächtigungslage und die Beschuldigten machen sich nicht des erpresserischen Menschenraubs strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Ablehnung eines Beweisantrags auf Vertrauenswürdigkeit eines Zeugen

Wenn der Beschuldigte mit einem Beweisantrag nachweisen will, dass eine Zeugin bereit ist, in der Hauptverhandlung zu lügen, so muss das Gericht bei Ablehnung des Antrags würdigen inwiefern diese Tatsache keinen Einfluss auf das Urteil hat. Verkennt das Gericht den Zweck des Beweisantrags, so handelt es sich bei der Ablehnung um einen rügefähigen Verfahrensfehler.

Der Beschluss mit welchem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, muss die Erwägungen anführen, aus welchen der Richter dem Beweisantrag aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Hierbei muss der Beschluss würdigen, inwiefern die durch die bisherige Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen sowie konkreten Erwägungen annehmen lassen, dass das Gericht aus den behaupteten Tatsachen keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen würde. Soll mit dem Beweisantrag die Glaubwürdigkeit eines Zeugen infrage gestellt werden, so bedarf es der Begründung warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Fall ihres Nachweises unbeeinflusst ließe. In seinem Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 141/15 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, inwiefern die Ablehnung eines Beweisantrags durch ein Gericht rechtmäßig ist, wenn das Gericht in seiner Würdigung den Zweck des Beweisantrags verkennt. Im vorliegenden Fall verneinte die Zeugin in der Hauptverhandlung, auf Nachfrage des Beschuldigten, das Vorliegen von ausgeprägten Krampfadern an ihren Oberschenkeln, welche dem Beschuldigten bei der Vornahme von Tathandlungen aufgefallen sein sollen. Im Anschluss darauf stellte der Beschuldigte Antrag auf Nachweis der Krampfadern. Das Landgericht ging davon aus, dass der Beweisantrag auf den Zustand der Oberschenkel bei der vorgeworfenen Tatbegehung abzielte und lehnte den Beweisantrag ab. Mit dem Beweisantrag sollte jedoch nicht der Zustand der Oberschenkel bei Tatbegehung, sondern nachgewiesen werden, dass die Zeugin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bezüglich der Krampfadern die Unwahrheit gesagt hat. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs liegt hierin ein Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Feststellung, dass die Zeugin bereit ist in der Hauptverhandlung zu lügen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Anwalt für Strafrecht: Rechtsbeugung eines Verwaltungsbediensteten

Auch Verwaltungsbedienstete können unter den Begriff „andere Rechtsträger“ nach
§ 339 StGB fallen und sich der Rechtsbeugung schuldig machen. Der BGH erweitert diesen Tatbestand damit um Verwaltungsbedienstete und stellt den Anwendungsbereich klar.

Am 27. Januar 2016 entschied der Bundesgerichtshof (5 StR 328/15), dass sich auch Verwaltungsbedienstete der Rechtsbeugung nach § 339 StGB schuldig machen können. Die Angeschuldigte war bei einer Zentralen Bußgeldstelle des Landes tätig. Sie zog in mehreren Fällen Bußgeldverfahren gegen ein Unternehmen an sich, obwohl in diesen Verfahren bereits Bußgeldbescheide erlassen worden waren. Dann verfügte sie die Abgabe der Verfahren an die Staatsanwaltschaft, ließ die „Papierakte“ aber verschwinden, sodass eine weitere Ahnung des Unternehmens unterblieb.

Der Rechtsbeugung nach § 339 StGB macht sich ein tauglicher Täter strafbar, indem er in einer Rechtssache zuungunsten oder zugunsten einer Partei Recht beugt. Tauglicher Täter können nur Richter, Schiedsrichter oder andere Amtsträger sein. Die Tathandlung kann u.a. dadurch begangen werden, dass der Täter den Sachverhalt verfälscht, sein Ermessen missbraucht oder geltendes Recht falsch anwendet. Wichtig ist, dass es sich um eine Rechtssache handelt, in der entschieden wird. „Rechtssache“ meint eine rechtliche Angelegenheit, in der sich Parteien mit widerstreitenden Interesse gegenüberstehen, die in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden ist und die eine unparteiische Stellung des Täters erfordert.

Der Bundesgerichthof stand hier vor der Frage, ob es sich auch bei dem Erlass eines Bußgeldbescheides um eine Rechtssache handelt und ob ein Verwaltungsbediensteter dadurch zum Täter einer Rechtbeugung werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch Verwaltungsbedienstete unter den Tatbestand der Rechtsbeugung fallen, wenn sie gleich einem Richter eine Rechtssache leiten oder entscheiden. Für Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 35) sei dies anzunehmen. Macht man sich der Rechtsbeugung schuldig, wird dies mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.