Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
Mit seinem Beschluss vom 6.9.2013 - 5 RVs 80/13 bestätigte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) die Verurteilung eines Angeklagten wegen vollendeten gemeinschaftlichen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3 StGB durch das Landgericht Essen.
Dazu führte das OLG aus, dass die Wegnahme im Rahmen des Diebstahls mit der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache vollendet wird. Wann der Täter die dazu erforderliche tatsächliche Herrschaft über die gestohlene Sache ausübt, ist nach ständiger Rechtsprechung im Einzelfall mit der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Einen großen Unterschied mache daher, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, schwere oder sperrige Sachen handele.
In dem zu entscheidenden Fall waren die entwendeten großen und unhandlichen Edelstahlteile, mit einem Gesamtwert von etwa 70.000,- ?, bereits über den Zaun des Firmengeländes gereicht und in eines der Täterfahrzeuge eingeladen worden. Alle Täter waren zurück über den Zaun geklettert und befanden sich abfahrbereit außerhalb des Zauns, um mit der Beute vom Firmengelände zu fliehen. Nach Ansicht des OLG wurde somit der Gewahrsamsbereich des Firmeninhabers gänzlich verlassen, da dieser nicht mehr ungehindert auf die bereits in Täterfahrzeuge verladene Ware hätte zugreifen können. Das Landgericht Essen hat demnach zu Recht einen vollendeten Diebstahl angenommen.
Anwalt für Strafrecht: Sexualstrafrecht
Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile eines Kindes erfüllen erst dann den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern, wenn es sich um Handlungen von einiger Erheblichkeit handelt, wobei Feststellungen zur Art, Intensität und Dauer dieser Berührungen getroffen werden müssen.
In seinem Beschluss vom 23.7.2013 - 1 StR 204/13 hob der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Landgerichts Fürth auf, durch das der Angeklagte unter anderem wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte einen 13-jährigen Jungen am bekleideten Oberkörper berührt, als dieser einmal am Spielfeldrand und einmal im Auto neben ihm saß. Nach Ansicht des BGH konnten die Berührungen am bekleideten Oberkörper nicht als sexuelle Handlungen bewertet werden, da diese gemäß § 184g Nr. 1 StGB "von einiger Erheblichkeit" sein müssen. Handele es sich um Berührungen anderer Körperstellen als der Geschlechtsteile, so würden diese nicht ohne Weiteres Handlungen von einiger Erheblichkeit darstellen. Vielmehr bedürfe es jedenfalls näherer Feststellungen zur Art, Intensität und Dauer der Berührungen, um sie als sexuelle Handlung einstufen zu können. Derartige Feststellungen hatte das Landgericht nicht getroffen.
Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht
Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Rechtsanwalts bestätigt, der Entwürfe für anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten erstellt hatte. Wie die Vorinstanz (LG Essen, Urteil vom 13.12.2012 - 59 KLs 1/12) sah der BGH den Tatbestand einer (versuchten) Nötigung verwirklicht und bestätigte die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe.
Im Vorfeld war zahlreichen Menschen über Callcenter angeboten worden, sie gegen Zahlung eines Geldbetrags in Gewinnspiele einzutragen. Die Eintragung wurde jedoch nicht vorgenommen.
Um dennoch an die "Gebühren" zu gelangen, beauftragte der gesondert verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes den Rechtsanwalt mit dem Entwurf für Mahnschreiben.
In den Mahnschreiben wurde sodann der Eindruck erweckt, der Rechtsanwalt habe die Forderungen geprüft und werde sie konsequent gerichtlich verfolgen, sollte eine Zahlung ausbleiben, und Anzeige wegen Betrugs erstatten.
In Wirklichkeit kannte der Anwalt die Empfänger der Mahnschreiben jedoch nicht und hatte auch nicht vor, die Forderungen gerichtlich geltend zu machen.
Das Landgericht hat hierin eine strafbare Nötigung gesehen.
Der BGH hat es zutreffend als mit den "Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar" angesehen, dass "juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Rechtsanwalt mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte", zur Begleichung der ungeprüften - im Ergebnis auch unberechtigten - Forderungen veranlasst werden sollten.
Anwalt für Strafrecht: Diebstahl
Das Amtsgericht Tiergarten entschied mit Beschluss vom 17.11.2011, dass das Entwenden von Pfandflaschen nicht notwendigerweise einen Diebstahl darstellen muss. Der Entscheidung lag zugrunde, dass mehrere Personen sich Zugang zum Hof eines Getränkelagers verschafft und dort Pfandflaschen gestohlen hatten. Die Pfandflaschen sollten anschließend in das Pfandsystem zurückgeführt werden, um dadurch das Pfandgeld zu erhalten. Die Amtsanwaltschaft Berlin erhob deshalb Anklage wegen Diebstahls. Das Amtsgericht Tiergarten ließ diese Anklage zum Hauptverfahren nicht zu. Bereits aus rechtlichen Gründen liegt bei einem derartigem Verhalten nach Auffassung des Amtsgerichts kein Diebstahl vor.
Ein gem. § 242 StGB strafbarer Diebstahl verlangt, dass der Täter sich die Sache zueignen und dabei gleichzeitig einen anderen dauerhaft enteignen will. Das Amtsgericht differenziert in seiner Entscheidung zwischen solchen Pfandflaschen, an denen man Eigentum überhaupt erwerben kann (Einheitsflaschen) und solchen, die ohnehin immer Eigentum des Herstellers bleiben, weil diese aufgrund ihrer unverwechselbaren Form oder anderen Eigenschaften einem Hersteller problemlos zugeordnet werden können (Individualflaschen). Werden solche Individualflaschen entwendet, um sie später wieder am Pfandautomaten abzugeben, liege keine Zueignungsabsicht vor. Das Eigentum des Herstellers werde nicht in Frage gestellt, denn es fehle die Absicht, die Sachsubstanz der Individualflaschen dem Eigentümer vorzuenthalten und den Sachwert in eigenes Vermögen zu überführen. Vielmehr werde das Eigentum des Herstellers mit der anschließenden Rückgabe der Flaschen sogar anerkannt. In dem Verfahren konnte nicht festgestellt werden, welche Art der Pfandflaschen entwendet wurde, sodass das Vorliegen eines Diebstahls im Zweifel für die Angeklagten nicht angenommen wurde.
Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht / Beiordnung eines Pflichtverteidigers
In seinem Beschluss vom 7.5.2013 - 4 Ws 37/13 beschäftigte sich das Kammergericht (KG) Berlin mit der Bestellung eines ''Pflichtverteidigers'' im Jugendstrafverfahren, für die zunächst die Grundsätze des Erwachsenenstrafrechts gelten. Liegen also die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO nicht vor, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlich, wenn sie wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe ist laut KG auf die im Erwachsenenrecht ergangene Rechtsprechung abzustellen, wobei allerdings den Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens Rechnung zu tragen sei.
Der Umstand, dass Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben wurde oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist, mache die Pflichtverteidigerbestellung nicht zwingend notwendig. Auch hinsichtlich der Schwere der Tat stellt das KG erneut auf die allgemeinen Regeln des Erwachsenenrechts ab. Nach diesen ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich geboten, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt. Um eine starre Grenze handele es sich hierbei jedoch nicht. Vielmehr müssen nach Ansicht des KG auch sonstige Umstände berücksichtigt werden, die die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheinen lassen. Denn gerade im Jugendstrafrecht sei die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aufgrund der geringeren Lebenserfahrung des Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher erforderlich.
Anwalt für Strafrecht: Betäubungsmittel
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit seinem Beschluss vom 6.11.2012 - 2 StR 349/12 über die Revision des Angeklagten, der vom Landgericht Aachen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde.
Der Angeklagte hatte in den Niederlanden Heroin und Kokain erworben und war damit auf dem Weg zurück nach Deutschland, als er von der Polizei angehalten und neben diesen Drogen auch ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm in seiner Jackentasche gefunden wurde.
Der BGH sah den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr.2 BtMG nicht als erfüllt an, da dieser voraussetzt, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Dass der Angeklagte das Messer mitführte, um damit Personen zu verletzen, habe das Landgericht nicht hinreichend ausgeführt. Aus der Beschreibung als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5cm ergebe sich lediglich die objektive Geeignetheit des Messers, eine Person zu verletzen. Seine subjektiv erforderliche Zweckbestimmung wurde damit nach Ansicht des BGH jedoch nicht ausdrücklich festgestellt und begründet.
Anwalt für Strafrecht: Schwarzfahren
Der Inhaber einer Monatskarte für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, der die Karte entgegen den Beförderungsbedingungen nicht bei sich führt, erfüllt jedenfalls dann nicht den Tatbestand des § 265a StGB, wenn es sich um eine personengebundene, nicht übertragbare Karte handelt.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten des Erschleichens von Leistungen nach § 265a StGB schuldig gesprochen und ihn angewiesen, 20 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten.
Nach den Urteilsfeststellungen benutzte der Angeklagte am 05. April 2011 die U-Bahn der Linie 7 im Bereich des Bahnhofs B. ohne einen gültigen Fahrausweis, um das Fahrgeld nicht zu entrichten. Der vom Jugendschöffengericht für glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten zufolge hatte dieser zwar eine Schülermonatskarte für den Monat April 2011, diese aber verloren, was ihm auf dem Weg zur U-Bahn aufgefallen war.
Die hiergegen gerichtete (Sprung-)Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und lediglich die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung begehrt, hat Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Jugendschöffengericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen und der Angeklagte freizusprechen ist.
Die Strafbarkeit nach § 265a StGB setze einen Vermögensschaden voraus, der darin liege, dass der Täter die Leistung eines Transportunternehmens in Anspruch nimmt, ohne diese bezahlt zu haben. Wenn es ein Verkehrsbetrieb einem Kunden ermöglicht, nach Bezahlen einer Monatskarte innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs beliebige Fahrten zu unternehmen, erleide er nicht dadurch einen Vermögensschaden, dass der Fahrgast, der die Karte zuvor tatsächlich bezahlt hat, sie bei einer Kontrolle lediglich nicht bei sich führt (vgl. KG, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 3 Ws 201/08 -). Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der Angeklagte die Mitnahme der Karte vergessen oder sie verloren hat. Soweit der Angeklagte in der Absicht handelte, das Fahrgeld nicht zu entrichten handele es sich um ein Wahndelikt.
Diese Ansicht, wonach bereits der objektive Tatbestand des Erschleichens von Leistungen nicht erfüllt ist, entspricht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Koblenz NJW 2000, 86; BayObLG NJW 1986, 1504; Fischer, StGB 59. Aufl., § 265a Rn. 9, jeweils m.w.N.) und trifft jedenfalls für den hier gegebenen Fall zu, dass es sich bei dem Dauerfahrausweis um eine nicht übertragbare, also personengebundene Fahrkarte handelt. Ob anders zu entscheiden ist, wenn die Monatskarte übertragbar ist (dagegen OLG Koblenz aaO; dafür mit beachtlicher Argumentation Kudlich NStZ 2001, 90f.), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
Soweit das Jugendschöffengericht darauf abgestellt hat, dass infolge Verlustes und Untergangs der Karte als Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB der Inhaber des Papiers "keine Leistung mehr einfordern" könne, hat es unzulässig die zivilrechtliche Seite mit der Frage der Strafbewehrung vermengt. Es hat übersehen, dass die vertragliche Verpflichtung, die Entgeltzahlung zu beweisen, also den Fahrausweis vorzuweisen, durch § 265a StGB nicht sanktioniert ist. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen ist von der Strafbarkeit nach § 265a StGB zu unterscheiden. Sinn der Pflicht zum Beisichführen des Fahrausweises ist die Beweiserleichterung, die darin liegt, dass nicht der Verkehrsbetrieb die Nichtzahlung, sondern der Fahrgast durch Mitführen des Fahrscheins die Zahlung des Entgelts nachzuweisen hat. Ist das Entgelt tatsächlich bezahlt worden, kann die bloße Nichteinhaltung einer derartigen Regelung eine Vermögensstraftat nicht begründen (vgl. OLG Koblenz und BayObLG, jeweils aaO).
KG Berlin, Beschluss vom 15. März 2012 - (4) 121 Ss 113/12 (149/12) -
Weitere Informationen zu Tatvorwürfen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) finden Sie unter:
http://www.verteidiger-berlin.info/docs/anwalt-strafrecht.php
Anwalt für Strafrecht: Drogen
Mit seinem Beschluss vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12 hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach auf, durch das der Angeklagte unter anderem wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde.
Der Angeklagte hatte Marihuana aus den Niederlanden eingeführt und in seiner Wohnung gelagert, in deren Schlafzimmer er in einer unverschlossenen Schrankwand mehrere geladene Pistolen und Revolver aufbewahrte. Zusätzlich lag eine Pistole auf dem Nachttisch.
Nach Ansicht des BGH konnten diese Feststellungen eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens jedoch nicht tragen, weil es am Merkmal des Mitsichführens fehle. Dies liege nur vor, wenn der Täter die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich habe, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Dass der Angeklagte das Marihuana jedoch im Schlafzimmer bei den Waffen gelagert hat, habe das Landgericht nicht feststellen können. Lediglich in einem Fall wurde festgestellt, dass die Drogen im Wohnzimmer gelagert wurden. Dies begründe jedoch nicht ohne Weiteres, dass der Angeklagte während der Lagerung Schusswaffen mit sich geführt hat. Denn befindet sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum, so ist dies nach Ausführungen des BGH in der Regel nicht ausreichend. Auch auf die Pistole könne in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, da das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Pistole geladen oder überhaupt entsprechende Munition vorhanden war.
Anwalt für Strafrecht: Beleidigung
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 01.10.2012, 1 St OLG Ss 211/12 eine Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Die Revision wurde auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützt und richtete sich gegen den Freispruch des Angeklagten durch das Landgericht Regensburg.
Der Angeklagte hatte auf einem Volksfest ein T-Shirt mit der Aufschrift "A.C.A.B." getragen. Weil sieben Polizisten dies wahrgenommen hatten, wurde der Angeklagte wegen Beleidigung nach § 185 StGB verurteilt und in nächster Instanz wieder freigesprochen.
Diesen Freispruch bestätigte das OLG Nürnberg nun mit der Begründung, dass mangels ausreichender Individualisierung lediglich eine straflose Kollektivbeleidigung vorliegt. Außerdem könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er subjektiv in der Absicht gehandelt habe speziell die Polizisten beleidigen zu wollen, die ihren Einsatz auf dem Volksfest hatten. Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, es sei für den Angeklagten vorhersehbar gewesen, dass die Aufschrift seines T-Shirts jederzeit von den Polizisten auf dem Volksfest gesehen werden würde, hielt das Gericht für unbegründet. Schließlich erfülle dieses Verhalten höchstens einen Fahrlässigkeitstatbestand.
Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht / Entziehung Fahrerlaubnis
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol selbst dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung begründet, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht.
Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Diese hatte die Behörde ausgesprochen, weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlägen; dies führe nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Verlust der Fahreignung. Zwar habe er angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung, seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die genannte Bestimmung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung einschränkend ausgelegt werden müsse. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien beim Kläger nicht ersichtlich, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kläger zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens aufzufordern. Demzufolge habe sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung schließen dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat auf die Revision des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Revisionsgerichts durfte der Verordnungsgeber der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hatte - die Bereitschaft des Mischkonsumenten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurücksteht.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil des BVerwG vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 -