Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Fahrerflucht

Bei einer Unfallflucht sind im Rahmen der Strafzumessung die Verletzungen des Geschädigten zu berücksichtigen. Im Falle eines tödlichen Unfalls kann auch ohne Verschulden am Unfall für die Unfallflucht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden.

Nach einer Entscheidung des OLG Franfurt (Main) - 3 Ss 356/11 - können im Rahmen der Strafzumessung beim Vorwurf der ''Fahrerflucht'' die eingetretenen Schäden berücksichtigt werden.

Im Verfahren des OLG Frankfurt (Main) hatte ein Autofahrer unverschuldet ein Kind (D) überfahren. Obwohl der Fahrer die schweren Verletzungen des Kindes bemerkt hatte, fuhr er, ohne seinen Gestellungspflichten zu genügen, davon. Das Kind ist verstorben.

Das Amtsgericht Frankfurt (Main) hatte den Autofahrer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der ''Strafe'' wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das ''Strafmaß'' bei Fahrerflucht beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

Das Landgericht Frankfurt (Main) verurteilte den Fahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Aufgrund der Strafhöhe konnte die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Landgericht hat dazu die ''Fahrerlaubnis'' entzogen und eine ''Sperre'' für die Neuerteilung des ''Führerscheins'' von 18 Monaten verhängt.

Die Revision des Autofahrers hat das OLG verworfen.

Das OLG hat ausgeführt:

"''Das Landgericht durfte dem Angeklagten strafschärfend anlasten, dass D bei dem Unfall schwerste Verletzungen erlitten und der Angeklagte dies erkannt hatte. Die Schwere des Unfalles und seiner Folgen können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden, da in diesen Fällen das durch ''§ 142 StGB'' geschützte Interesse der Unfallbeteiligten an der Feststellung des Hergangs und der Sicherung und Erhaltung der Beweise für etwaige zivilrechtliche Ansprüche besonders hoch ist.''"

Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Verstoß gegen Betäubungsmittelgesetz

Beweisverwertungsverbot, wenn Beifahrer wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Ermächtigungsgrundlage auf Btm durchsucht wird.

Das Amtsgericht Köln hat in seinem Verfahren 585 Ds 223/09 einen Angeklagten von einem Vorwurf "''Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz''" freigesprochen, der als Beifahrer im Rahmen einer Verkehrskontrolle auf Drogen durchsucht worden ist.

Im Rahmen der Durchsuchung hatte die Polizei ''illegale Betäubungsmittel'' in Form von Marihuana ''in geringer Menge'' aufgefunden. Der Angeklagte soll nach dem Auffinden gegenüber der Polizei angegeben haben, dass man in der gemeinsam mit seinen Eltern bewohnten Wohnung noch weiteres Marihuana finden würde. Bei der daran anschließenden ''Hausdurchsuchung'' wurde Amphetamin in geringer Menge gefunden.

Das Amtsgericht hat in beiden Tatkomplexen ein absolutes Verwertungsverbot angenommen. Weder die Durchsuchung des Angeklagten noch die Hausdurchsuchung waren rechtmäßig, da eine Ermächtigungsgrundlage für beide Durchsuchungen nicht vorhanden war.

Gem. § 36 Abs. 5 StVO darf nur der Fahrer kontrolliert werden. Für die Durchsuchung gem. § 102 StPO ist erforderlich, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat des Beifahrers vorliegen. Dass der Fahrer bei einem Drogenschnelltest positiv getestet worden ist, gibt der Polizei nicht das Recht, ohne weitere Anhaltspunkte auch den Beifahrer zu durchsuchen. Anhaltspunkte, dass die Durchsuchung zur Eigensicherung der Beamten durchgeführt worden ist, lagen nicht vor.

Auch die Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl war rechtswidrig. Es lag keine wirksame Einwilligung aller Familienangehörigen vor. Insbesondere hätte durch die Polizeibeamten darauf hingewiesen werden müssen, dass die Hausdurchsuchung nur mit einer Einwilligung durchgeführt werden kann.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Kein Mord aus Heimtücke an zweitem Opfer, wenn das zweite Opfer aufgrund der Beobachtung der Tötung es ersten Opfers nicht mehr arglos war

Als ''Mörder'' mit lebenslanger ''Freiheitsstrafe'' gem. § 211 StGB wird bestraft, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt.

Ein Opfer ist arglos, wenn es nicht mit einem Angriff auf das Leben rechnet. Abzustellen ist hierbei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Der maßgebliche Zeitpunkt ist nach der Rechtsprechung dann vorzuverlegen, wenn der Täter dem Opfer bereits feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz bemessen ist, dass für das Opfer keine Möglichkeit besteht, dem Angriff irgendwie zu begegnen.

In der Entscheidung des BGH vom 15.09.2011 - 3 StR 223/11 - hatte das zweite Tatopfer die unmittelbar zuvor stattgefundene heimtückische Tötung des ersten Tatopfers wahrgenommen. Deshalb konnte das zweite Tatopfer nach Auffassung des BGH nicht mehr arglos sein, da dem Angriff auf das zweite Tatopfer die besondere Gefährlichkeit der Tatbegehung fehlte. Das Tatopfer wurde nicht in einer besonderen hilflosen Lage überrascht. Der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zur heimtückischen Tötung des ersten Tatopfers allein ist für die Annahme der heimtückischen Tötung des zweiten Opfers nicht ausreichend.

Anwalt für Strafrecht: schwerer Raub räuberische Erpressung

Kein schwerer Raub oder schwere räuberische Erpressung bei Verwendung einer Wasserpistole

Eine ''schwerere räuberische Erpressung'' oder ein ''schwerer Raub'' gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB liegen vor, wenn der Täter ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand des Geschädigten durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern.

In der Entscheidung des BGH vom 11.05.11 - 2 StR 618/10 - hatte der Täter eine äußerlich erkennbare Wasserpistole verwendet, wahrheitswidrig aber gegenüber den Geschädigten angegeben, dass es sich um eine Schusswaffe handeln würde. Die Wasserpistole hatte der Täter bei einem Überfall auf eine Bank in seiner Jackentasche verborgen gehalten. Die Bankangestellten konnten nur die Umrisse der Wasserpistole wahrnehmen und gingen aber von einer scharfen Schusswaffe aus.

Problematisch im Rahmen der Beurteilung sind Gegenstände, die objektiv nicht gefährlich sind, der Geschädigte aber aufgrund der Angaben oder des Verhaltens des Täters subjektiv von einer Gefährlichkeit ausgeht.

Das Landgericht war der Auffassung, dass es ausreichend sei, wenn der Geschädigte einen Gegenstand als gefährlich einstuft.

Im Gegensatz hierzu stellt der BGH auf die objektiv wahrnehmbare Gefährlichkeit des Gegenstandes ab. Maßgeblich ist die Sicht eines objektiven Beobachters. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ist nach Auffassung des BGH auf eine objektive Scheinwirkung abzustellen. Wenn die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstandes bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild offenkundig ist, scheidet ein schwerer Raub oder eine schwere räuberische Erpressung aus.

Da die Wasserpistole nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Spielzeug zu klassifizieren war, kann eine Bestrafung wegen schweren Raubes oder schwerer räuberischen Erpressung nicht erfolgen.

In seiner Entscheidung führt der BGH aus:

"''Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheiden als tatbestands-qualifizierende Drohungsmittel solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht. Danach haftet einem zur Drohung eingesetzten vorgeblich gefährlichen Gegenstand keine objektive Scheinwirkung an, wenn seine objektive Ungefährlichkeit schon nach dem äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt. Für diese Beurteilung kommt es allein auf die Sicht eines objektiven Betrachters und nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte.''"

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts diesbezüglich auf.

Der ''schwere Raub'' sieht ein ''Strafmaß'' von drei Jahren Freiheitsstrafe bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die ''Strafe'' bei einm einfachen ''Raub' oder einer einfachen ''räuberischen Erpressung'' ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Die Entscheidung finden Sie hier:

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist auch notwendig, wenn mit einer anderen Strafe eine nachträgliche Gesamtstrafe von einem Jahr gebildet werden muss

Das ''Landgericht Berlin'' hat in seiner Entscheidung vom 13. April 2011 - 528 Qs 43 u. 44/11 - entschieden, dass ein Fall der ''notwendigen Verteidigung'' vorliegt, wenn mit einer früheren Verurteilung eine Gesamtstrafe gebildet werden muss, die dann bei ungefähr einem Jahr liegen wird. In einer solchen Situation ist einem Beschuldigten ein ''Pflichtverteidiger'' gem. § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Schwere der Tat zu bestellen. Darüber hinaus sind in der Entscheidung des Landgerichts Berlin bei der Gesamtstrafenbildung Fragen der Konkurrenzen von einzelnen Tathandlungen zu erörtern. Deshalb ist die Bestellung eins Pflichtverteidigers auch aus Gründen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten.

Anwalt für Strafrecht: Sachbeschädigung

Ein Heraustreten einer Scheitenscheibe aus einem Polizeifahrzeug erfüllt nicht den Straftatbestand der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Nach § 305a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Kraftfahrzeug der Polizei ganz oder teilweise zerstört. Das OLG Oldenburg hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2011 - 1 Ss 66/11 - entschieden, dass ein teilweises Zerstören nur vorliegt, wenn durch eine Substanzverletzung einzelne, funktionell selbständige Teile der Sache, die für die zweckentsprechende Nutzung des Gesamtgegenstandes von Bedeutung sind, unbrauchbar gemacht werden. Eine lediglich nachteilige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ist nicht ausreichend. Im konkreten Fall hatte der Beschuldigte eine Seitenscheibe aus einem Polizeifahrzeug herausgetreten. Da durch die Beschädigung der Seitenscheibe die Funktionsfähigkeit des Polizeiwagens nicht aufgehoben worden ist, lag eine Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nicht vor. Es verbleibt bei einer Sachbeschädidung gem. § 303 StGB, die milder bestraft wird.

Anwalt für Strafrecht: Kapitalstraftaten

Mord wegen Verdeckungsabsichts kann auch vorliegen, wenn man glaubt, durch die Tötung eine günstigere Beweisposition aufrechterhalten zu können

Die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen stellt zunächst einen Totschlag dar. Wenn besondere Merkmals hinzutreten, wird aus dem Totschlag Mord. Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Nach § 211 StGB ist z. B. Mörder, wer, um eine Straftat zu verdecken, einen Menschen tötet. In seiner Entscheidung vom 17.05.2011 - 1 StR 50/11 - stellt der BGH klar, dass es nicht nur darum geht, die Aufdeckung einer Straftat zu verhindern. Vielmehr genügt es, wenn durch die Tötung Spuren verdeckt werden sollen. Für die Vereckungsabsicht bei Mord ist ausreichend, dass der Täter glaubt, mit der Tötung eine günstigere Beweisposition aufrecht erhalten zu können. Solange der Täter davon ausgeht, dass die Tat noch nicht voll erkannt bzw. überführungsfähig ist, kommt Verdeckungsabsicht in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Drogen

Keine vollendete Einfuhr von Btm auf dem Postweg, wenn Btm bei Zollkontrolle im Ausland entdeckt und überwacht nach Deutschland transportiert werden

In seiner Entscheidung vom 15.02.11 - 1 StR 676/10 - hat der BGH entschieden, dass eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegt, wenn die Drogen bereits durch einen ausländischen Zoll entdeckt und aufgrund einer Absprache der auslänsichen und deutschen Zollbehörden im Wege eines überwachten Weitertransports nach Deutschland verbracht werden.

Häufig kommt es vor, dass Drogen per Post nach Deutschland eingeführt werden sollen. Diese Übersendung stellt regelmäßig in dem Moment, in welchem die Drogen die Grenze passieren, eine vollendete Einfuhr von Drogen dar.

Sobald aber die Drogen nach Entdeckung durch einen ausländischen Zoll nach Absprache mit den deutschen Behörden nach Deutschland eingeführt werden, liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung des vorgestellten Kausalverlaufs vor.

"''Der Weitertransport des Kokains nach Deutschland nach dessen Entdeckung beruhte nicht mehr auf dem Tatplan der Angeklagten, sondern auf einer einvernehmlichen Entscheidung der deutschen und brittischen Zollbehörden, die allein aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung der Angeklagten getroffen wurde.''"

Der überwachte Weitertransport hat eine neue, vom ursprünglichen Tatentschluss unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt, die sich nicht mehr in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung befunden hat.

Deshalb scheidet eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln aus.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

Anwalt für Strafrecht: Strafbefehl

Verwerfung Einspruch gegen Strafbefehl und nicht Haftbefehl wenn Beschuldigter nicht anwesend

Ein Angeklagter ist grundsätzlich verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wenn er nicht anwesend und nicht entschuldigt ist, wird ein Gericht in der Regel einen ''Haftbefehl'' gem. § 230 StPO erlassen. Eine Besonderheit gilt im sogenannten Strafbefehlsverfahren. Hat ein Gericht einen ''Strafbefehl'' erlassen, kann der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Das Gericht muss dann eine Hauptverhandlung anberaumen. Wenn der Beschuldigte zur Hauptverhandlung nicht erscheint, ist das Gericht nicht verpflichtet, einen Haftbefehl zu erlassen. Vielmehr kann nach dem Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 24.08.2011 (1 Ws 133/11) der Einspruch ohne Verhandlung verworfen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Haftbefehl zu erlassen, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen. Der Einspruch gegen den Strafbefehl darf aber nur verworfen werden, wenn kein Verteidiger zu Beginn der angesetzten Hauptverhandlung anwesend ist. Ein mit schriftlicher Vollmacht versehender Rechtsanwalt darf auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten die Hauptverhandlung durchführen. Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist in dieser Situation nicht möglich.

Die Entscheidung finden Sie hier:

Anwalt für Strafrecht: Stalking

Voraussetzungen eines beharrlichen Handels bei Nachstellen (Stalking)

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.11.2009 -3 StR 244/09- ausgeführt, dass ein beharrliches Handeln im Sinne von § 238 StGB ein wiederholtes Tätigwerden voraussetzt. Weiterhin ist notwendig, dass der Beschuldigte aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Betroffenen in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft so zu verhalten. Letztlich muss die Lebensgestaltung des Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigt sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Betroffene zu einem Verhalten veranlasst wird, das er ohne Zutun des Beschuldigten nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen.

Die Entscheidung finden Sie hier: