Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht / Beweisverwertungsverbot einer Blutprobe

Die Unzulässigkeit der Beschlagnahme einer im Zuge einer Behandlung im Krankenhaus entnommenen Blutprobe führe nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Die durch die Auswertung der Blutprobe gewonnene Erkenntnis - hier die Blutalkoholkonzentration - gehöre nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung und entstamme auch nicht dem besonders vertraulichen Arzt-Patienten-Gespräch. Sie sei schließlich auch über eine Anordnung nach § 81a StPO zu erzielen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21. September 2011 - 3-91/11

Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht / Recht auf Akteneinsicht und Sachverständigengutachten im OWi-Verfahren

Ein Antrag auf Beiziehung der Bedienungsanleitung für das Geschwindigkeitsmessgerät und Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes oder die Nichteinhaltung der für das Gerät geltenden Bedienungsanleitung vorgetragen werden, könne kaum ohne Verletzung der Aufklärungspflicht zurückgewiesen werden.

Jedenfalls muss sich der ablehnende Beschluss oder das Urteil detailliert dazu verhalten, weshalb von der Beweiserhebung keine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 10. April 2013 - 3 Ws(B) 158/13

Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht / Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Die Urteilsgründe müssen im Falle einer Verurteilung nach § 142 StGB wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit der gebotenen Klarheit erkennen lassen, dass der Angeklagte die Erheblichkeit des Schadens erkannt hat oder dies für möglich hielt, nicht aber ob er den Schaden hätte erkennen können.

Entscheidend seien die Vorstellungen vom Umfang des Schadens.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23. März 2012 / Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 3-127/11

Ein völlig belangloser Schaden schließe jedoch bekanntlich den Tatbestand des § 142 StGB aus. Dies gelte auch bei ganz geringfügigen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität. Geringfügige Hautabschürfungen genügen ebenso wenig wie alsbald vergehende Schmerzen.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03. Dezember 2012 - 3-160/12

Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht / Geschwindigkeitsmessung

Die mangelnde Kenntnis der Messwertbildung des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Bestehen keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung, muss das Gericht keine weiteren Ermittlungen zur Funktionsweise anstellen.

Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.

Das Gericht ist nicht verpflichtet, aufgrund eines Beweisantrages weitere Ermittlungen zur Funktionsweise dieses Messgerätes anzustellen, wenn keine konkreten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung bestehen. Es ist dem Betroffenen zumutbar, solche Zweifel konkret darzulegen.

Das Amtsgericht müsse keine weiteren Ermittlungen zur genauen Funktionsweise des Messgerätes anstellen. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhalten habe, begründe keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses.

Die genaue Funktionsweise von Messgeräten sei den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen seien, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen. Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniere, sei bekannt. Bei dem Messverfahren handele es sich um standardisiertes Messverfahren.

Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können aber nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte, würde der der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifle (OLG Koblenz a.a.O. - mit diesem Urteil wurde das vom Betroffenen zitierte Urteil des AG Kaiserslautern vom 14.03.2012 - 6270 Js 9747/11.1 OWi aufgehoben). Solche Anhaltspunkte lagen hier - s.o. - nicht vor.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-1 RBs 2/13

Anwalt für Strafrecht: Verkehrsrecht / Sicherheitsabstand

Kein Beweis mit unscharfem Frontfoto

Ein Foto nach einem Verkehrsverstoß muss deutlich sein, um den Betroffenen zu überführen. Ist das nicht der Fall, muss der Richter detailliert darlegen, warum er den Fahrer dennoch identifizieren konnte. Ein pauschaler Hinweis auf das Bild reicht nicht aus, entschied das Oberlandesgericht Bamberg am 22. Februar 2012 (AZ: 2 Ss OWi 143/12). Damit hob das Gericht eine Entscheidung des Amtsgerichts auf, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Eine Autofahrerin wurde wegen ungenügenden Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt. Der Richter des Amtsgerichts identifizierte die Frau pauschal anhand eines Frontfotos der Videoüberwachungsanlage. Tatsächlich war die Frau aber nur schwer auf dem Bild zu erkennen: Die Kinnpartie wurde durch Armaturenbrett und Lenkrad verdeckt, die Augenpartie samt der Augenbrauen durch eine große Sonnenbrille. Daher hob das Oberlandesgericht das Urteil wieder auf. Der Richter des Amtsgerichts hätte die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale benennen und beschreiben müssen, die ihm die Identifizierung ermöglicht hätten. Das Urteil wurde dem Amtsgericht zur erneuten Entscheidung vorgelegt.

OLG Bamberg, 22.02.2012 - Az.: 2 Ss OWi 401/12 -

Anwalt für Strafrecht: Bußgeld / rote Ampel

Das Umfahren einer roten Ampel durch Überqueren eines Tankstellengeländes stellt keinen qualifizierten Rotlichtverstoß dar.

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 2.7.2013 - 1 RBs 98/13 entschieden, dass es keinen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellt, wenn eine rote Ampel durch das Durchfahren eines Tankstellengeländes umgangen wird. Biegt man also vor der Ampel auf einen nicht von ihr geschützten Bereich ab und fährt nach Durchqueren des Geländes hinter der Ampel wieder in den geschützten Verkehrsraum ein, so begeht man keine Ordnungswidrigkeit. Vielmehr nutzt der Verkehrsteilnehmer nach Ansicht des Gerichts lediglich eine Lücke aus, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb des Haltegebots fortzubewegen. Das sonst auch zulässige Auffahren und Verlassen eines Privatgrundstücks werde nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit, dass es durch die Absicht, das Warten vor der roten Ampel zu umgehen, motiviert ist.

Anwalt für Strafrecht: Geldfälschung

Wer gefälschtes Geld bei der Bundesbank abgibt, damit dieses eingezogen und ggf. vernichtet wird, macht sich nicht gem. § 146 StGB strafbar durch Inverkehrbringen von Falschgeld.

Der BGH hat mit Beschluss vom 20.11.2012 (2 StR 189/12) entschieden, dass die Abgabe gefälschten Geldes bei der Bundesbank nicht den Tatbestand des Inverkehrbringens im Sinne des § 146 StGB (''Geldfälschung'') erfüllt. Die Bundesbank ist die zuständige Behörde für die Annahme und Entwertung beschädigter oder gefälschter Münzen und Geldscheine. Wird das Geld dort mit dem Ziel abgegeben, das Geld zu vernichten und den Nennwert zu erstatten, wird es nicht in den allgemeinen Zahlungsverkehr gebracht. Folglich ist es unwahrscheinlich, dass ein Dritter das Falschgeld erhält und damit nach Belieben umgehen kann. Anders ist die Situation, wenn das Geld bei einer Bank eingezahlt oder einfach weggeworfen wird. Dann nämlich besteht die Gefahr des Inverkehrbringens in den allgemeinen Zahlungsverkehr.
Auch wer Münzen fälscht oder sich gefälschte Münzen verschafft, um sie bei der Bundesbank abzugeben und den Nennwert ersetzt zu bekommen, macht sich nicht gem. § 146 StGB strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Widerstand / Körperverletzung

Der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 3 StGB ist nicht erfüllt, wenn Polizeibeamte dem Betroffenen falsch belehren und die Diensthandlung dadurch rechtwidrig i. S. d. § 113 Abs. 3 S. 1 StGB ist.

Mit Beschluss vom 23.07.2012 - 31 Ss 27/12 - hob das OLG Celle die Verurteilung eines Angeklagten wegen ''Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte'' und einer vorsätzliche ''Körperverletzung'' auf.
Der Angeklagte wurde von zwei Polizeibeamten wegen des Verdachts einer ''Trunkeinheitsfahrt'' angehalten. Allerdings belehrten die Polizeibeamten den Angeklagten nicht über den konkreten Verdacht einer Verkehrsstraftat, sondern eröffneten gegenüber diesen lediglich die Durchführung einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Auf die Frage des Angeklagten nach der Berechtigung ihres Vorgehens, wurde diesem erklärt, dass die Polizeibeamten jederzeit das Recht hätten, eine allgemeine Fahrzeugkontrolle i. S. d. § 36 Abs. 5 StVO durchzuführen. Der Angeklagte setze sich daraufhin mit Beschimpfung und körperlicher Gewalt zur Wehr. Es kam zu einer Rangelei beim sich ein Polizeibeamter körperliche Schmerzen zuzog. Daraufhin brachte ein Polizeibeamter den Angeklagten zu Boden, wo er diesen dann wegen des Verdachts der Straftaten der Beleidigung und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte belehrte.

Das OLG Celle machte in seinem Beschluss deutlich, dass der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 3 StGB als objektive Bedingung der Strafbarkeit voraus setzt, dass die maßgebliche Diensthandlung der ein Widerstand entgegengesetzt wird, rechtmäßig ist. Wird die Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung nicht bewiesen, so stellt die Diensthandlung einen rechtswidrigen Angriff da, gegen den der Betroffene grundsätzlich ein Notwehrrecht besitzt (BGHSt 4, 163). Dies erfasst auch eine hiermit in Zusammenhang stehende Körperverletzung (OLG Hamm, GA 73, 245).
Der Entscheidung zufolge haben die tätig gewordenen Polizeibeamten den Betroffen im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle zur Herausgabe seiner Fahrzeugpapiere aufgefordert. Über die den konkreten Verdacht einer Verkehrsstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit wurde der Betroffen jedoch nicht belehrt. Weiterhin wurde dem Betroffen auf seine Frage nach der Berechtigung ihres Vorgehens erklärt, dass die Polizeibeamten jederzeit das Recht hätten, eine Fahrzeugkontrolle i. S. d. § 36 Abs. 5 StVO durchzuführen und die Verkehrstauglichkeit des Fahrers zu überprüfen. Allerdings besteht für die allgemeine Verkehrskontrolle kein Raum, wenn das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers wegen des konkreten Verdachts einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit erfolgt ist (BGH NStZ 1984, 270).

Zwar wurde der Betroffenen hier auch über den Tatvorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der vorsätzlichen Körperverletzung belehrt, jedoch nicht über den konkreten Verdacht der Trunkenheitsfahrt, einer Ordnungswidrigkeit oder zu mindestens eines Versuchs der Trunkenheitsfahrt. Dies führt zum Fehlen der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Diensthandlung der Polizeibeamten und berechtigte den Betroffen damit zur Ausübung seines Notwehrrechts. Damit sprach das Gericht den Anklagten vom Vorwurf der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und der vorsätzlichen Körperverletzung frei.

Anwalt für Strafrecht: Drogeneinfuhr

Bestellt der Käufer Drogen im Ausland und bleibt es dabei dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Kurieren überlassen, wie die bestellten Betäubungsmittel nach Deutschland gelangen, scheidet eine Strafbarkeit des Käufers wegen einer mittäterschaftlichen Einfuhr von Btm regelmäßig aus.

Mit Beschluss vom 25.9.2012 hob der 4. Strafsenat des BGH (4 StR 137/12) die Verurteilung eines Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener unerlaubter ''Einfuhr von Betäubungsmitteln'' auf.
Der Angeklagte hatte bei einem auf Mallorca lebenden Drogenhändler ''Kokain'' bestellt und von diesem insgesamt 1065 Gramm Kokain erhalten. Die Einfuhr des Kokains nach Deutschland organisierte der Drogenhändler selbst und bediente sich dabei anderen Drogenkurieren. Obwohl das Kokain in Deutschland auf Anweisung des Angeklagten übernommen wurde, sah der BGH darin keine täterschaftliche Einfuhr.
Diese scheide regelmäßig aus, wenn sich der Käufer darauf beschränkt, ''Betäubungsmittel'' im Ausland zu bestellen und es dem Verkäufer und den von ihm beauftragten Kurieren überlassen bleibt, wie die bestellten Drogen nach Deutschland gelangen. In diesen Konstellationen sei der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und das Vorhandensein von Tatherrschaft, nicht im erforderlichen Umfang gegeben. Denn Tatherrschaft würde voraussetzen, dass die Durchführung und der Ausgang der Einfuhr von Betäubungsmitteln maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen. Dies war im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt, da der Angeklagte lediglich eine Übernahme in Deutschland angewiesen hat. Das Verbringen des Rauschgifts über die deutsche Grenze war hingegen nicht Teil des vereinbarten Gesamtkonzepts.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung mit Todesfolge

Wird ein Brechmitteleinsatz zum Auffinden von Drogen fortgesetzt, obwohl das Opfer sich in einem körperlich kritischen Zustand befindet, so ist der Todeseintritt für einen erfahrenen Facharzt vorhersehbar und erfüllt damit den Tatbestand einer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB.

In seinem Urteil vom 20.06.2012 - 5 StR 536/11 hob der BGH den zweiten Freispruch eines vor dem ''Landgericht Bremen'' Angeklagten Arztes im Hinblick auf den tödlichen Einsatz von Brechmitteln bei einem mutmaßlichen ''Drogenkurier'' erneut auf. Das Opfer war Anfang 2005 in Polizeigewahrsam gestorben, nachdem ihm der Arzt trotz seines kritischen Gesundheitszustandes gewaltsam Brechmittel eingeflößt hatte, um angeblich verschlucktes ''Kokain'' zu sichern. Das Opfer brach bei dieser Prozedur zusammen, fiel ins Koma und starb daraufhin im Krankenhaus. Das Landgericht Bremen sprach den Angeklagten in zwei Prozessen vom Vorwurf der ''Körperverletzung mit Todesfolge'' frei.
Diese Entscheidung kassierte der BGH nun erneut und machte deutlich, dass der Angeklagte den Todeseintritt des Opfers hätte erkennen können und müssen. Dazu führte er aus, dass die Fortsetzung des Brechmitteleinsatzes aufgrund des Risikos von erneuten Komplikationen nicht durch § 81a StPO gedeckt war und demnach eine rechtswidrige ''Körperverletzungshandlung'' darstellt. Außerdem habe der Arzt, durch die Fortführung des Brechmitteleinsatzes trotz Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Opfer nach der ersten Phase, seine Sorgfaltspflicht verletzt. In dieser Situation hätte er den Todeseintritt des Opfers nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als Arzt vorhersehen müssen, auch wenn die Todesursache durch viele Faktoren ausgelöst wurde. Denn auch mit Komplikationen aufgrund nicht auf den ersten Blick erkennbarer Vorschädigungen müsse der fachkundige Arzt bei einem so gearteten Zwangseingriff stets rechnen.
Der Rechtsstreit um den tödlichen Brechmitteleinsatz geht damit in die dritte Runde, die erneut vor einer anderen Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bremen verhandelt werden muss.