Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht / Fahrtenbuch

Die Führung eines Fahrtenbuches kann auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung eines Verkehrsverstoßes mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen der Behörde aber dennoch erfolglos blieben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger in einem Anhörungsbogen zu einem Verkehrsverstoß angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen geführt. Bei den Beiden handele es sich um eineiige Zwillinge. Die Söhne selbst erklärten, sich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes im Fahrzeug befunden zu haben. Wer von ihnen das Fahrzeug geführt habe, könne nicht mehr gesagt werden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. Die Führung eines Fahrtenbuches könne auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt habe, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde gleichwohl " aus welchen Gründen auch immer " erfolglos geblieben seien.

Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.01.2013 - Az.: 2 K 1957/12

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht

Bringt der Angeschuldigte auf einem Verkehrszeichen ein Hakenkreuz mit Papierfetzen eines Bieretiketts an und entfernt dieses sofort wieder, ohne dass ein nicht überschaubarer Personenkreis davon Kenntnis genommen hat, liegt kein öffentliches Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor.

Das Amtsgericht Rudolstadt lehnte in seinem Beschluss 375 Js 28454/12 -1 Ds jug vom 5.12.2012 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Angeschuldigten ab, der von der Staatsanwaltschaft wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB angeklagt wurde.
Der Angeschuldigte hatte ein nationalsozialistisches Kennzeichen auf einem Verkehrsschild angebracht, indem er angefeuchtete und zerteilte Fetzen eines Bieretiketts in Form eines Hakenkreuzes auf dem Schild anordnete. Noch bevor es ihm gelungen war, das Zeichen wieder abzuwischen, wurde er von zwei Polizeibeamten entdeckt.
Das Gericht führte hierzu aus, dass eine Verwendung eines nationalsozialistischen Kennzeichens im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB erst dann vorliegt, wenn die Art der Verwendung die Wahrnehmbarkeit für einen größeren, durch persönliche, nähere Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis ermöglicht. Dabei sei nicht die Öffentlichkeit des Ortes, sondern der unbestimmte und unbeschränkte Personenkreis, für den das Kennzeichen wahrnehmbar ist, entscheidend. Folglich fehle es regelmäßig an der Öffentlichkeit der Verwendung, wenn das Kennzeichen nur gegenüber einzelnen Personen gebraucht wird. Die bloße Möglichkeit des Hinzutretens von Dritten reiche nicht aus.
Da das Hakenkreuz lediglich von den beiden Polizeibeamten gesehen wurde und zudem beim Antreffen des Streifenwagens sofort entfernt wurde, konnte das Amtsgericht hier mangels Erfüllung des Tatbestandes kein Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten eröffnen.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht

Prüfung einer sexuellen Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen Lage erfordert Auseinandersetzung mit einer eventuellen Fluchtmöglichkeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.03.12 (4 StR 561/11) entschieden, dass bei der Prüfung einer ''sexuellen Nötigung'' gem. § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB eventuelle Schutzmöglichkeiten, namentlich das Vorhandensein von Fluchtmöglichkeiten des Opfers zu berücksichtigen sind. Um festzustellen, ob eine schutzlose Lage des Opfers vorliegt, in der es sich den Gewalthandlungen des Täters nicht entziehen kann, ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. Neben den äußeren Gegebenheiten (beispielsweise Beschaffenheit des Tatortes, Erreichbarkeit fremder Hilfe, Fluchtmöglichkeiten) ist auch das Vermögen des Opfers, Widerstand zu leisten oder erfolgreich die Flucht zu ergreifen, zu berücksichtigen.

Anwalt für Strafrecht: Drogenstrafrecht / Btm

Vermittelt der Täter Drogengeschäfte über große Mengen Marihuana zwischen ihm bekannten Erwerbern und Verkäufern in den Niederlanden, so ist er lediglich als Gehilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Btm) zu bestrafen, wenn er keinen Einfluss auf angefragte Mengen und deren Preise hatte, sondern lediglich bei der Abwicklung des Kaufs anwesend war.

Mit Beschluss vom 14.08.2012 - 3 StR 274/12 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei bloßer Vermittlung und Begleitung eines fremden Umsatzgeschäfts keine Täterschaft, sondern lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegt. Denn dem Gericht zufolge ist Mittäter ausschließlich derjenige, der nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Beitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Vermittelt und begleitet der Täter jedoch nur fremde Umsatzgeschäfte, so stelle dies keine ausreichend gewichtige Aktivität des Täters dar.
Damit wurde die Verurteilung des Angeklagten vor dem Landgericht Bückeburg wegen täterschaftlichem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verworfen, da der Angeklagte nach Ansicht des BGH keinen eigenen Einfluss auf die Tat hatte. Er konnte weder Menge noch Preis für den Weiterkauf bestimmen und wirkte nur an der Tat mit, um eine vergleichsweise geringe Entlohnung zu erhalten und sich als Vermittler bekannt zu machen. Dies begründe an sich noch keine ausreichend gewichtigen Aktivitäten, die eine Täterschaft des Angeklagten hätten begründen können.

Anwalt für Strafrecht: Straßenverkehrsrecht / Bußgeldverfahren

Wenn die Verteidigung ihr Recht auf Einsichtnahme in eine Bedienungsanleitung eines Atemalkoholtestgerätes im Falle des Fahrens unter Alkoholeinfluss geltend macht, ist eine Kopie der Anleitung zur Gerichtsakte zu nehmen. Der Betroffene ist nicht verpflichtet, sich selbst die Bedienungsanleitung zu einem Messgerät zu verschaffen und dafür gegebenenfalls Kosten aufzuwenden.

Im Rahmen einer Bußgeldsache hatte ein Rechtsanwalt von der zuständigen Behörde verlangt, eine Kopie der Bedienungsanleitung des bei der Alkoholkontrolle seines Mandanten verwendeten Atemalkoholtestgerätes Dräger 7120 Evidential übersandt zu bekommen.

Da die Behörde seinem Drängen nicht nachgab, musste gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen entschied, dass die Verwaltungsbehörde eine vollständige Kopie der Bedienungsanleitung des Atemalkoholtestgerätes zur Gerichtsakte zu nehmen und der Verteidigung sodann Akteneinsicht zu gewähren hat.

Aus dem Recht zur umfassenden Verteidigung folge, dass der Betroffene Kenntnis von allen die Entscheidung begründenden Tatsachen haben muss. Hierzu gehöre auch die Gewinnung von Beweisen, wobei beim Einsatz von Messgeräten auch die Kenntnis der Bedienungsanleitung dazu gehöre.

Bedarf es einer Bedienungsanleitung, um den Behördenmitarbeitern die ordnungsgemäße Bedienung eines Geräts zu ermöglichen, muss der Betroffene überprüfen können, ob die Mitarbeiter bei der Messung bedienungsanleitungsgemäß gearbeitet haben. Hierzu ist die Kenntnis der Bedienungsanleitung selbst nötig.

Allerdings müsse die Anleitung dem Betroffenen nicht in Kopie übersandt werden. Um dem Recht auf eine sachgerechte Verteidigung genüge zu tun, reiche es, wenn die Bedienungsanleitung zur Gerichtsakte gelange, da so auch das Gericht die Anleitung zur Kenntnis nehmen könne. Dem Betroffenen sei dann die Möglichkeit gegeben, die Anleitung im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis zu nehmen und zu kopieren.

AG Königs Wusterhausen, Beschluss vom 31.07.2012 - Az.: 2.4 OWi 401/12

Anwalt für Strafrecht: Raub

Behält der Täter eine Fanjacke des gegnerischen Fußballclubs, um später frei darüber entscheiden zu können, in welcher Form er mit dieser verfährt, so handelt er mit der für den Raubtatbestand nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht.

In seinem Beschluss vom 7. November 2012 -.1 St OLG SS 258/12 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, dass die für den Raub erforderliche Zueignungsabsicht auch dann vorliegt, wenn der Täter eine Sache mit dem Ziel wegnimmt, später frei darüber entscheiden zu können, in welcher Form er mit dieser weiter verfahren will. Damit bestätigte das OLG die Entscheidung des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth, das den Angeklagten wegen ''Raubes'' zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt hatte.
Die beiden Angeklagten hatten einem gegnerischen Fan dessen Fanjacke gewaltsam ausgezogen, um diese mitzunehmen. Erst danach wollten sie entscheiden, ob sie die Jacke vernichten oder als Trophäe und Beweis für den erfolgreichen Überfall behalten.
Das Landgericht hatte die für den Raub erforderliche Zueignungsabsicht mit der Begründung angenommen, dass die Angeklagten sich der Jacke, wenn sie tatsächlich beabsichtigt hätten diese nur wegzuwerfen, schon auf dem Weg zum PKW hätten entledigen können. Dieser Argumentation pflichtete das OLG bei und betonte noch einmal, dass es den Angeklagten beim Verstecken der Jacke gerade nicht darum ging, diese zu zerstören, zu beschädigen oder sie beiseitezuschaffen. Somit komme weder eine straflose Sachentziehung noch eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB in Betracht. Vielmehr stelle das Verhalten der Angeklagten, sich die Jacke zur weiteren Entscheidung vorzubehalten, einen Raub dar, da die erbeutete Fanjacke dem Vermögen der Angeklagten dadurch zumindest vorübergehend hinzugefügt wurde.

Anwalt für Strafrecht: Anwalt für Strafrecht

Die Einziehung eines Computers als Tatwerkerzeug, mit welchem kinderpornografische Schriften heruntergeladen und abgespeichert wurden, ist nur nach pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters möglich.

Mit einer Verurteilung wegen Verschaffen oder Besitzes von kinderpornographischen Schriften gem. § 184 b Abs. 4 StGB, sind die Beziehungsgegenstände der Tat gem. § 184 b Abs. 6 S. 2 StGB zwingend einzuziehen.

Wurde das Verschaffen der kinderpornographischen Schriften - also das Herunterladen und Speichern der Bilddateien - mit einem Computer vorgenommen, so unterliegt nach Auffassung des BGH grundsätzlich lediglich die Festplatte als Speichermedium der Einbeziehung gem. § 184b Abs. 6 S. 2 StGB.

Allerdings machte der BGH in seiner Entscheidung vom 08.02.2012 - 4 StR 657/11 auch deutlich, dass die Einziehung des Computers als Tatwerkzeug, welcher zum Lade- und Speichervorgang der Bilddateien verwendet wurde, gem. §§ 74, 74b StGB möglich ist. Nach diesen Vorschriften kann der gesamte Computer eingezogen werden. Voraussetzung hierfür ist aber eine pflichtgemäße Ermessensausübung des Tatrichters.

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht

Verweigert ein Zeuge aufgrund seines Zeugnisverweigerungsrechts erst in der Hauptverhandlung die Aussage, so dürfen das vom Zeugen in der polizeilichen Vernehmung übergebene Tonband und die daraus gefertigte Verschriftung nicht verwertet werden.

Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Nach einem aktuellen Beschluss des BGH vom 23.10.2012 - 1 StR 137/12 unterliegen auch Tonbandaufnahmen, die der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge der Polizei in einer früheren Vernehmung übergeben hat, diesem Verwertungsverbot.

In dem zu verhandelnden Fall war der Bruder der Angeklagten freiwillig bei der Polizei erschienen und hatte dort ein von ihm heimlich aufgenommenes Tonband übergeben, auf dem sich die Angeklagte belastende Äußerungen befanden. In der Hauptverhandlung berief er sich dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO und widersprach der Verwertung der polizeilichen Vernehmung. Die in die deutsche Sprache übersetzte Verschriftung des Tonbandes wurde vom Landgericht Mannheim dennoch mit der Begründung verlesen, dass das Tonband kein Bestandteil der Vernehmung und im Gegensatz zu einem Schriftstück nicht unmittelbar wahrnehmbar ist.

Auf die Revision der Verteidigung stellte der BGH fest, dass die vorgenommene Verwertung und Verschriftung des vom Zeugen übergebenen Tonbandes das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO verletzt. Zur Begründung führte er an, dass sich das Verbot nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auch auf Schriftstücke erstreckt und es auf das die Beweisinformation enthaltene Speichermedium grundsätzlich nicht ankommen kann. Folglich müsse auch für die Tonbandaufzeichnung ein Verwertungsverbot gelten. Dass der Inhalt der Aufzeichnung nicht unmittelbar wahrnehmbar sei, kann nach Ansicht des BGH keine andere Behandlung rechtfertigen, da dies beispielsweise auch auf ein in einer fremden Sprache verfasstes Schriftstück zutrifft. Außerdem stelle die eigene Initiative des Zeugen keine Spontanäußerung außerhalb der Vernehmung dar, da die Niederschrift der Vernehmung von der Polizei explizit als einstündige Zeugenvernehmung gekennzeichnet wurde. Weil der BGH jedoch ausschließen konnte, dass das Urteil des Landgerichts auf diesem Rechtsfehler beruht, wurde es nicht aufgehoben und die Revision der Verteidigung als unbegründet verworfen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=179619789e0a2de0b7175d34aaf5ea7c&nr=62058&pos=0&anz=1

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidiger

Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist der Beschuldigte anzuhören. Das Gericht trägt die Beweislast, dass das Anhörungsschreiben den Beschuldigten erreicht hat.

Ein Beschuldigter ist vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger zu benennen. Hierdurch soll der verfassungsrechtliche Anspruch gewahrt werden, durch einen ''Verteidiger'' als ''Pflichtverteidiger'' vertreten zu werden, zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
In der Regel wird ein Beschuldiger schriftlich aufgefordert, einen ''Verteidiger'' zu benennen. Nach Auffassung des Landgerichts Bochum in einer Entscheidung vom 07.03.12 - 7 Qs 3/12 - handelt es sich bei der Aufforderung, einen Verteidiger zu benennen, um eine gerichtliche Entscheidung gem. § 35 Abs. 2 StPO. Entscheidungen gem. § 35 Abs. 2 StPO sind einem Beschuldigten förmlich zuzustellen. Wird die Aufforderung, einen ''Pflichtverteidiger'' zu benennen, mittels einfachen Briefes übersandt, und lässt sich der Zugang des Schreibens nicht nachweisen, ist die Bestellung des vom Gericht ausgewählten Pflichtverteidigers aufzuheben und der Verteidiger des Beschuldigten als Pflichtverteidiger beizuordnen.

Anwalt für Strafrecht: Ausländerstrafrecht

Eine täterschaftliche Beihilfeleistung im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur unerlaubten Einreise eines Ausländers liegt bei jeder Handlung vor, die den unerlaubten Grenzübertritt in irgendeiner Weise objektiv fördert.

In seinem Beschluss 4 StR 144/12 vom 6.6.2012 bestätigte der BGH die durch das Landgericht Detmold erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten ''Einschleusens von Ausländern'' gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
Der Angeklagte hatte einem Syrer gegen Zahlung eines Zuschusses Informationen beschafft und dadurch dessen unerlaubte Einreise nach Deutschland erleichtert. Einem anderen Syrer lies er, ebenfalls gegen eine Geldzahlung, einen gefälschten Einreisestempel im Pass anbringen. In den übrigen Fällen hatte der Angeklagte unmittelbare Unterstützungen zur unerlaubten Einreise vorgenommen, indem er Transportfahrer organisiert, Routen festgelegt und gefälschte Einreisepapiere besorgt hatte.
Da der Angeklagte für die Unterstützungshandlungen einen geldwerten Vorteil erhalten und auch wiederholt zugunsten mehrerer Ausländer gehandelt hat, ist nicht nur Beihilfe gegeben, sondern der Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einschlägig. Hierzu führte der BGH aus, dass ein Hilfeleisten im Sinne dieser Vorschrift jede Handlung darstellt, die den unerlaubten Grenzübertritt in irgendeiner Weise fördert. Dass die Hilfeleistungen immer unmittelbar zum Grenzübertritt geleistet werden, sei nicht erforderlich. Vielmehr sei auch eine Unterstützung im Vorfeld der Einreise durch das Beschaffen und Weiterleiten von Informationen, Organisation von Reisemöglichkeiten und Beschaffung von gefälschten Reisedokumenten ausreichend, solange sie den Grenzübertritt ermöglicht oder erleichtert.
Für den Fall, dass die unerlaubte Einreise nur versucht wurde, kommt für den Unterstützer eine Strafbarkeit wegen versuchten Hilfeleistens nach § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG in Betracht, für deren Bewertung der BGH die allgemeinen Versuchsregeln heranzieht. Danach beginnt die Strafbarkeit, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Förderung der unerlaubten Einreise ansetzt. Ob die unerlaubte Einreise dabei tatsächlich selbst in das Versuchsstadium eingetreten ist, soll keine Rolle spielen.